Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in Frankreich

Verlegung des Gesellschaftssitzes in Frankreich

Was ist der Sitz einer Gesellschaft?

Der im französischen Handelsregister (registre du commerce et des sociétés, RCS) eingetragene Sitz entspricht der Adresse des rechtlichen „Wohnsitzes“ der Gesellschaft. Er wird zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft in der Satzung festgelegt und kann während der Lebensdauer des Unternehmens verlegt werden.

Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung und Tätigkeit der Organe der Gesellschaft.

Er kann sich vom Ort der Betriebsstätte des Unternehmens, d. h. dem Ort, an dem seine Tätigkeit ausgeübt wird, unterscheiden.

Der im Handelsregister eingetragene Sitz einer Gesellschaft bestimmt

  • die örtliche Zuständigkeit des Gerichts,
  • die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, dessen Geschäftsstelle die Formalitäten während des gesamten Bestehens der Gesellschaft entgegennimmt und bearbeitet (insbesondere: Änderung der Satzung, jährliche Einreichung des Jahresabschlusses …),
  • die Nationalität der Gesellschaft und das auf sie anwendbare Recht (französisches Recht für eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich).

Es gibt viele Gründe, warum ein Gesellschaftssitz verlegt werden muss.

Wohin kann der Sitz einer französischen Gesellschaft verlegt werden?

Geographisch gesehen kann dieser Wechsel im Zuständigkeitsbereich desselben Handelsregisters oder in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Handelsregisters erfolgen. Es ist auch möglich, den Sitz ins Ausland zu verlegen, wobei dann jedoch die im jeweiligen Land geltenden Vorschriften beachtet werden müssen. 

Wer entscheidet über die Verlegung des Sitzes einer französischen Gesellschaft?

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Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Abberufung des Geschäfts-führers durch den Mehrheitsgesellschafter

Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshof vom 31.3.2021:

Zwei Brüder sind Gesellschafter einer SARL (französische Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Einer ist Mehrheitsgesellschafter, der andere Minderheitsgesellschafter, beide sind Geschäftsführer.

Der erste entlässt in einer Vollversammlung den zweiten in seiner Funktion als Geschäftsführer.

Dieser beantragt vor Gericht die Aufhebung der Entscheidung und die Wiedereinsetzung in sein Amt. Seine Anträge werden vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Er legte vor dem Kassationsgerichtshof Revision ein und argumentierte, dass die Entscheidung von den beiden Gesellschaftern und nicht nur von einem hätte getroffen werden müssen.

Die Satzung/der Gesellschaftervertrag sieht vor, dass “Beschlüsse über die Ernennung oder Abberufung der Geschäftsführung von Gesellschaftern, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten, gefasst werden müssen, ohne dass die Frage einer zweiten Beratung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterzogen wird”.

Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht zu Recht “durch eine souveräne und unverfälschte Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit erforderlich war, davon ausgegangen ist, dass es allgemein anerkannt ist, dass die Entscheidung, einen Minderheitsgeschäftsführer, der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, abzuberufen Der Begriff “Gesellschafter” in Artikel 23-3 der Satzung ist so zu verstehen, dass er sich allgemein auf “einen oder mehrere Gesellschafter” bezieht, die an der Abstimmung teilgenommen haben, und nicht so, dass für diese Abstimmung die Anwesenheit beider Gesellschafter erforderlich ist, wenn die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat.

Es entschied daher, dass die Artikel L. 223-5 und L. 223-29 des französischen Handelsgesetzbuchs eingehalten wurden. Artikel L. 223-5 sieht vor, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss der Gesellschafter unter den Bedingungen des Artikels L. 223-29 abberufen werden kann, sofern die Satzung der Gesellschaft nicht geändert wurde, es sei denn, die Satzung sieht eine größere Mehrheit vor. Artikel L. 223-29 sieht vor, dass in Versammlungen oder bei schriftlichen Beratungen Beschlüsse auf erste Aufforderung von einem oder mehreren Gesellschaftern gefasst werden, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten (Cass. com. 31-3-2021 n° 19-12.057 F-P).

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Verletzung des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer SARL: Kein Schadensersatz ohne Schaden.

Der Gesellschafter einer SARL (Société à responsabilité limitée = franz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen seine Informations- und Kommunikationspflichten, wenn kein Schaden entstanden ist.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Geschäftsführer vorgeworfen, dass die Bedingungen unter denen der Gesellschafter Zugang zu den Gesellschaftsdokumenten am Sitz der Gesellschaft hatte, eine Verletzung der gesetzliche vorgesehenen  Informations- und Kommunikationspflichten (Art. R. 223-15, R. 223-18 und R. 223-19 franz. Handelsgesetzbuch)darstellen würde.  

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Privat- und Strafsachen) hat jedoch entschieden, dass dem Gesellschafter einer SARL nur dann ein Schadensersatzanspruch zustehen würde, wenn dieser auch einen Schaden nachweisen könne.

Cass. com., 10 avr. 2019, n° 17-14.790, n° 313 F-D

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts auch für kleine Mehrpersonengesellschaften

Abschaffung der Pflicht für kleine Handelsgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern einen Geschäftsbericht zu erstellen

Die bereits in Artikel L. 232 IV code du commerce (französisches Handelsgesetzbuch) vorgesehene Befreiung von der  Erstellung eines Geschäftsberichts für kleine Einpersonengesellschaften (SARL = franz. GmbH und SAS = vereinfachte Aktiengesellschaft), deren Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer (SARL) bzw. Präsident (SAS)  sind, wurde auf Mehrpersonengesellschaften ausgeweitet. „Klein“ sind Gesellschaften dann, wenn sie 2 der 3 in Art. L. 123-16 code du commerce  genannten Voraussetzungen erfüllen (aktuelle Werte, die sich ändern können):

  • Max. Bilanzsumme 4 000 000 €
  • Max. Nettoumsatz  8 000 000 €
  • Max. Durchschnittsmitarbeiterzahl 50 (gerechnet pro Geschäftsjahr)

Keine Anwendung findet diese Vorschrift beispielsweise auf Kreditinstitute, Versicherungen … Diese sind weiterhin verpflichtet einen Geschäftsbericht zu verfassen.

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr ab dem 11.8.2018 beenden werden.

Sollte die Satzung/der Gesellschaftsvertrag die Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts enthalten, wird empfohlen, diesen auch zu erstellen, selbst wenn das Gesetz dies nicht mehr vorschreibt. Die Satzung ist ein Vertrag, aus dem sich u.a. Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergeben. Sieht die Satzung einen Geschäftsbericht vor und wird dieser nicht von der Geschäftsführung erstellt, besteht das Risiko, dass die Gesellschafter dies anmahnen werden. Im schlimmsten Fall kann es zu Schadensersatzforderungen der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer kommen.

Anwalt Frankreich Unternehmenskauf | Kauf eines Unternehmens in Frankreich

Unternehmenskauf in Frankreich : Arbeitnehmer müssen vorher informiert werden

Beim Kauf einer französischen Gesellschaft oder auch nur des Geschäftsbetriebes (fonds de commerce) einer französischen Gesellschaft ist zu beachten, dass in folgenden Fällen die Arbeitnehmer 2 Monate vor Vertragsschluss über das Verkaufsprojekt informiert werden müssen:

  • In Gesellschaften, in denen eine Mitarbeitervertretung (comité d’entreprise) nicht zwingend vorgesehen ist.
  • Wenn mehr als 50 % der Gesellschafteranteile/Aktien verkauft werden sollen.

Die Information, verbunden mit dem Hinweis, dass jeder Arbeitnehmer eine Kaufofferte machen kann,  ist grundsätzlich von der Geschäftsführung zu veranlassen. Ist der Eigentümer der zu veräußernden Gesellschaftsanteile/Aktien nicht gleichzeitig auch der Geschäftsführer, muss dieser zunächst vom Eigentümer die Information über den Verkauf erhalten. Diese muss dann unverzüglich an die Arbeitnehmer weitergeleitet werden.

Es handelt sich vorliegend nicht um ein Vorkaufsrecht der Arbeitnehmer. Der Verkäufer ist frei ihnen das Unternehmen/die Unternehmensanteile zu verkaufen oder auch nicht.

Wenn die Informationspflicht missachtet wird, können die Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen. Gleichzeitig kann eine Strafe verhängt werden, die jedoch 2 % des Kaufpreises nicht übersteigen darf.

Praktischer Hinweis: Der Kauf kann vor Ablauf der 2-Monats Frist erfolgen, wenn jeder Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, dass er kein Interesse an einem Kaufangebot hat.

In der Praxis wird daher dem Informationsschreiben eine Musterantwort beigefügt, die der Arbeitnehmer nur zu unterschreiben und zu datieren hat und mit der er bestätigt die Gesellschafteranteile oder einen Teil davon nicht kaufen zu wollen.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Vergütung des kranken Geschäftsführers einer SARL

Der Geschäftsführer einer SARL hat solange Anspruch auf seine Vergütung bis sie durch Gesellschafterbeschluss widerrufen wurde.

Nach französischem Gesellschaftsrecht erfolgt die Ernennung zum Geschäftsführer einer SARL durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.  Dementsprechend müssen auch alle mit einer eventuellen Vergütung des Geschäftsführers zusammenhängenden Fragen durch die Gesellschafter geregelt werden. Dazu gehört vor allem auch die Frage, in welcher Höhe ein Geschäftsführer für seine Tätigkeiten bezahlt werden soll.

In einem von den französischen Gerichten zu entscheidenden Fall, konnte ein Mitgeschäftsführer einer SARL wegen Krankheit seine Tätigkeit nicht mehr ausführen. Die Cour d’appel de Rennes (Berufungsgericht von Rennes) hatte die Entscheidung der Gesellschaft, dem Geschäftsführer während seiner Krankheit keine Vergütung zu gewähren, rechtlich befürwortet. Die einem Geschäftsführer gezahlte Entschädigung müsse  nur für eine tatsächlich geleistet Arbeit gezahlt werden, entschieden die Richter in Rennes.

Die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation (höchstes französisches Gericht für Privat-und Strafrechtsangelegenheiten) hat die zweitinstanzliche Entscheidung gerügt. Die Vergütung des Geschäftsführer einer SARL könne nur durch Gesellschafterbeschluss widerrufen werden (Cass.com., 21 juin 2017, n° 15-19.593).

Zu beachten ist, dass die Geschäftsführerstellung sich ausschliesslich aus der Ernennung durch die Gesellschafterversammlung ergibt. Ein Geschäftsführer kann gleichzeitig einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft schliessen. Voraussetzung ist jedoch zum einen, dass ein tatsächliches Arbeitsverhältnis vorliegt (was z.B. bei einem Mehrheitsgesellschafter ausgeschlossen ist) und, dass die Tätigkeiten, die als Geschäftsführer ausgeübt werden, nicht identisch mit den Tätigkeiten sind, die als Arbeitnehmer verrichtet werden.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter und Arbeitnehmer gleichzeitig in einer SARL?

 Ein gleichberechtigter Gesellschafter einer SARL kann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Ehefrau des Mitgesellschafters handelt, der gleichzeitig auch noch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig ist.

Die Cour de cassation musste sich mit folgendem Fall befassen: Ein Insolvenzverwalter hatte im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ehefrau (die gleichberechtigte Gesellschafterin war) in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Arbeitnehmerin gleichzeitig Gesellschafter und vor allem auch Geschäftsführer der SARL war, führte nach Ansicht des Insolvenzverwalters dazu, dass kein Unterordnungsverhältnis vorlag, vor allem auch deshalb, weil die Ehegattin gleichberechtigte Gesellschafterin war.  Dieses wäre jedoch für ein wirksames Arbeitsverhältnis erforderlich.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter einer „société en nom collectif“

Der Gesellschafter einer „société en nom collectif“ kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Drei Gesellschafter hatten eine „société en nom collectif“, kurz SNC (entspricht im weitesten Sinn einer OHG) gegründet, um ein Restaurant zu bewirtschaften. Einer der Gesellschafter führte  das Geschäft zum Teil auch in praktischer Hinsicht. Er wohnte in einer Wohnung, die sich im ersten Stock oberhalb des Restaurants befand.  Nachdem er in einem juristischen Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft gestanden hätte und die von ihm in diesem Rahmen ausgeführten Aufgaben getrennt von seiner Gesellschafterstellung zu sehen seien, hätte er Anspruch auf Nachzahlung von Gehaltsforderungen und auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies brachte der Gesellschafter im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens als Argumente vor.

Die Angelegenheit musste letztendlich von der Cour de cassation entschieden werden. Diese verwarf die Argumente des Gesellschafters. In einer société  en nom collectif haben alle Gesellschafter Kaufmannseigenschaft und sind unbegrenzt,  gesamtschuldnerisch und persönlich  (unabhängig von der Höhe ihrer Einlagen) für alle sozialen Schulden der Gesellschaft verantwortlich. Ein solcher Gesellschafter kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|Gründung einer Gesellschaft in Frankreich: Vereinfachung der Formalitäten

Gründung einer Gesellschaft in Frankreich

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Gem. Art. 24 des Gesetzes n° 2014-1545 vom 20.12.2014 ist es seit 1.7.2015 ist nicht mehr erforderlich ein Exemplar des Gesellschaftsvertrages den französischen Finanzbehörden vorzulegen.

Vielmehr wird das französische Handelsregister, welches für die Eintragung der Gesellschaft zuständig ist dem Finanzamt eine dematerialisierte Version des Gesellschaftsvertrages übermitteln.



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich

Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über Feststellung des Jahresabschlusses möglich

Der Geschäftsfühmégaphone : SARLrer eine SARL in Frankreich kann eine Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses erwirken.

Die Gesellschafter einer SARL (französische GmbH) müssen spätestens bis zum Ablauf der ersten  6  Monate des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung entscheiden. Eine Verlängerung dieser Frist um weitere  6 Monate ist durch die Rechtsverordnung 2014-863 vom 31.7.2014 wieder eingeführt worden. Das Anwendungsdekret Nr. 2015-545 vom 18.5.2015 ergänzt diese Regel dahingehend, dass die Fristverlängerung auf Antrag beim Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts gestellt werden muss, welcher durch Beschluss entscheidet (Art. R. 223-18-1 Code de commerce).


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr