Französisches Handelsvertreterrecht: Ist ein Umsatzrückgang als Verschulden des Handelsvertreters zu werten?

Am 15.12.2106 hat das Berufungsgericht von Paris (CA Paris n° 15/05837) wieder einmal daran erinnert, dass ein Umsatzrückgang allein nicht das Vorliegen eines schweren Fehlers (faute grave) des Handelsvertreters darstellen und damit eine Kündigung ohne Ausgleichszahlung rechtfertigen kann.

Dies entspricht ständiger französischer Rechtsprechung. Ein Handelsvertreter in Frankreich schuldet  keinen Erfolg, sondern hat nur die Verpflichtung alle Mittel einzusetzen, um sein Ziel zu erreichen. Allein die Tatsache, dass der Umsatz zurückgegangen ist, kann damit nicht dem Handelsvertreter angelastet werden, da  Umstände wie die wirtschaftliche Lage, das  Angebot des Unternehmers etc.  dafür ursprünglich sein können.

Folglich muss der Handelsvertreter, nach Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer,  die nach französischer Rechtsprechung grundsätzlich zugesprochenen Ausgleichszahlung in Höhe von 2-Jahres Kommissionen erhalten. Ein Fall des Artikels L 134-13 Nr. 1 des französischen Handelsgesetzbuches, wonach der Handelsvertreter dann keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung hat, wenn die Beendigung auf sein Verschulden zurückzuführen ist, liegt damit in dem vom Berufungsgericht zu entscheidenden Fall nicht vor.

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