Ein kurzer Überblick über die Zahlungsfristen in Frankreich

Die Zahlungsmoral in Frankreich ist nicht mit der in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zu vergleichen. Das Thema Zahlungsverzug zwischen Unternehmen und Zahlungsfristen in Frankreich ist hierzulande ein immer wieder aktuelles Thema.

In Frankreich beträgt das durchschnittliche Zahlungsziel für Kunden 44 Tage und für Lieferanten 50 Tage (im Jahr 2000 waren es noch 55 und 67 Tage). Der durchschnittliche Zahlungsverzug zwischen Unternehmen in Frankreich beläuft sich darüber hinaus laut letzten Angaben des französischen Wirtschaftsministeriums auf 13,2 Tage (Jahr 2015). Diese Verzögerungen kosten fast 16 Milliarden €  pro Jahr für kleine und mittlere Unternehmen (Quelle: Observatoire des délais de paiement, Jahr 2015).

Zahlungsverzug führt zu Liquiditätsproblemen in Unternehmen, die auf eine kurzfristige Finanzierung durch Banken angewiesen sind. Er führt auch zu einer Verschlechterung/Behinderung der Wettbewerbsfähigkeit  französischer Unternehmen. Die Existenz gerade kleinerer Unternehmen ist nicht selten dadurch bedroht und kann sogar zur Insolvenz führen.

Daher kommt es in den letzten Jahren regelmässig zu gesetzlichen Änderungen, Verschärfungen …

Welche Zahlungsfristen müssen eingehalten werden>? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es? Welche Sanktionen im Fall der Nichtbeachtung der Vorschriften? Etc. Nachfolgend finden Sie zusammenfassend einige Hinweise zu diesem Thema.

Was sagt das Gesetz?

Gem. Artikel L441-6 code de commerce (= franz. Handelsgesetzbuch), beträgt die Frist zur Zahlung fälliger Beträge 30 Tage ab Empfang der Warenlieferung oder Erbringung der Dienstleistung, soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart ist.  Eine zwischen den Parteien vereinbarte Frist darf 60 Tage ab dem Datum der Rechnungsstellung nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann eine Frist von 45 Tagen ab Rechnungsstellung zum Monatsende vertraglich vereinbart werden, vorausgesetzt dies stellt keine missbräuchliche Benachteiligung des Gläubigers dar. Bei regelmässig wiederkehrenden Rechungen, die bestimmten steuerrechtlichen Voraussetzungen entsprechen, beträgt die maximale Zahlungsfrist 45 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Weitere Ausnahmen sind branchenabhängig vorgesehen.

Welche Sanktionen kann es bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften geben?

Artikel L441-6 und L443-1 code de commerce regeln, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen durch eine natürliche Person ein Bußgeld von bis zu  75 000 € und bei Nichteinhaltung durch eine juristische Person von bis 375 000 € verhängt werden kann. Das sog. „Sapin-Gesetz Nr. 2“ (benannt nach dem franz. Finanzminister Michel SAPIN, in erster Lesung durch das Parlament verabschiedet) oder auch  „Loi pour la transparence et la modernisation de la vie économique“ wird das mögliche Bussgeld auf 2 Mill. € erhöhen.

Die für die Kontrolle und die Verhängung der Sanktionen zuständige Behörde, die Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF) ist befugt den Namen von Unternehmen zu veröffentlichen, die die Regeln über die Zahlungsfristen nicht einhalten.  Die Kompetenzen der DGCCRF wurden durch das „Macron-Gesetz“ (benannte nach dem franz. Wirtschaftsminister Emmanuel Macron) oder auch  „Loi pour la croissance, l’activité et l’égalité des chances économiques“ erweitert und verstärkt.

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