Die Handelsgerichte in Frankreich

Die HTribunal de commerceandelsgerichte in Frankreich sind erstinstanzliche Gerichte und vollkommen unabhängig von anderen Gerichten. Im Gegensatz zu Deutschland bestehen die französischen Handelsgerichte ausschließlich aus Laienrichtern, den sog. „juges consulaires“.  Es handelt sich dabei um Kaufleute, Unternehmensvertreter etc. die von ihresgleichen gewählt   werden.

Die sachliche Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ergibt sich aus Art. L. 721-3 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) und aus anderen Gesetzen.  Danach sind die Handelsgerichte insbesondere zuständig für:

  • Streitigkeiten zwischen Kaufleuten.
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern.
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaften.
  • Streitigkeiten über Handelsgeschäfte.
  • Streitigkeiten zwischen einem Kaufmann und einem Nicht-Kaufmann: Ist der Kläger ein Nicht-Kaufmann und der Beklage ein Kaufmann hat der Kläger die Wahl entweder das Handelsgericht oder das sachlich zuständige Zivilgericht (Tribunal d’Instance[1] oder Tribunal de Grande Instance[2]) anzurufen. Umgekehrt kann der klagende Kaufmann in einem Verfahren gegen einen Nicht-Kaufmann nur die normalen Zivilgerichte mit der Sache befassen.
  • Insolvenzverfahren  (Sanierungsverfahren – procédure de redressement judiciaire- und Liquidationsverfahren – procédure de liquidation judiciaire).

Die Handelsgerichte entscheiden im Rahmen der ihnen zugesprochenen sachlichen Kompetenzen auch im europäischen Mahnverfahren gemäß der EU-Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 und im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 861/2007 vom 11.7.2007.

Immer dann, wenn das Gesetz Sonderzuständigkeiten vorsieht, wie z.B. für das Arbeitsgericht, das Tribunal de Grande Instance, für Verkehrsunfälle, für Pachtverträge, für Markenzeichen und Patente etc. ist die Zuständigkeit der Handelsgerichte ausgeschlossen.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ist auf die allgemeinen Vorschriften der Art. 42 – 48 der französischen Zivilprozessordnung (nouveau code de procédure civile) zurückzugreifen. Danach ist grundsätzlich das Gericht des Wohnsitzes bzw. des Gesellschaftssitzes des Beklagten zuständig. Eine andere örtliche Zuständigkeit kann sich aufgrund Sonderregeln ergeben.

Grundsätzlich gibt es in jedem Departement ein oder mehrere Handelsgerichte.  Wenn es ausnahmsweise kein Handelsgericht geben sollte, entscheidet das Tribunal de Grande Instance. In den elsässischen Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin und im lothringischen Departement La Moselle gibt es schon aus historischen Gründen entsprechend dem deutschen System spezielle Handelskammern beim Tribunal de Grande Instance, die mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt sind.

Vor den französischen Handelsgerichten besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, wobei jedoch in der Praxis in den meisten Fällen die Parteien anwaltlich vertreten sind. 

Gegen die Entscheidung eines Handelsgerichtes kann Berufung vor die zuständige Cour d’appel (Berufungsgericht) eingelegt werden, vorausgesetzt der Streitwert ist höher als 4.000 Euro.  Bei darunterliegenden Streitwerten ist eine Revision (pourvoi en cassation) vor die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) möglich, wobei in diesem Fall jedoch nur rechtliche Rügen verfolgt werden können.  Sowohl das Berufungsgericht als auch das Revisionsbesteht bestehen nur aus Berufsrichtern.

Die Geschäftsstellen der französischen Handelsgerichte sind für die Ausfertigung der Entscheidungen des Gerichts zuständig. Darüber hinaus wird dort auch das Handelsregister geführt.
Jeder Geschäftsstelle steht ein Urkundsbeamter („officier public et ministériel“) vor, der Eigentümer der Geschäftsstelle ist und einen freien Beruf ausübt.

(Stand: 2.11.2013)

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht


[1] Tribunal d‘Instance wird oft mit Amtsgericht übersetzt, zu diesem jedoch oft erhebliche Unterschiede aufweist.

[2] Tribunal de Grande Instance wird meist mit Landgericht übersetzt, wobei auch hier die Kompetenzen zum Teil sehr unterschiedlich sind.



Arbeitsvertrag in Europa: Anzuwendendes Recht

Arbeitsvertrag in Europa: Welches Recht findet Anwendung?

Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht. Dies hat der EuGH in einer Sache Schlecker / Boedeker entschieden.



Rechte der Reisenden in der EU

FlugzeugiconEgal ob man ein Flugzeug, die Bahn, den Bus oder ein Schiff benutzt, die Reisenden werden durch das EU-Recht im Fall von Annullierungen, Verspätungen, Gepäckproblemen etc. besonders geschützt.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema findet man auf dieser Homepage.

Darüber hinaus gibt es seit Neuestem auch eine App, die man auf das Handy laden und sich somit schnell  über seine Rechte informieren kann.



Französisches Gesellschaftsrecht: Sitzverlegung einer Sarl

Die Sitzverlegung einer SARL in Frankreich kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen

Die Rechtsform der Société à responsabilité limitée (SARL) – Gesellschaft mit beschränkter Haftung- ist in Frankreich eine sehr beliebte Form der Kapitalgesellschaft. Sie ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen geeignet. Häufig kommt es vor, dass die Gesellschaft ihren Sitz verlegen will/muss. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
– Eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung muss über die Sitzverlegung entscheiden.
– Die Gesellschaftersatzung muss entsprechend geändert werden.
– Die Entscheidung über die Sitzverlegung (und damit Änderung der Satzung) muss in einer hierfür zugelassenen Zeitung veröffentlicht werden (innerhalb von einem Monat ab Entscheidung). Bei Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Handelsregisters muss die Veröffentlichung sowohl im Bezirk des früheren als auch des neuen Handelsregisters erfolgen.
– Innerhalb von einem Monat ab Gesellschafterversammlung muss beim zuständigen Handelsregister der Antrag auf Änderung der Eintragung gestellt werden, insb. unter Vorlage des Antragsformular M2, des Protokolls der Gesellschafterversammlung, der geänderten Satzung (beglaubigt durch den gesetzlichen Vertreter), der entsprechenden Nachweise hinsichtlich der Veröffentlichung der Sitzverlegung und des neuen Sitzes (z.B. Mietvertrag), der Originalvollmacht des gesetzlichen Vertreters für eine eventuell in Vertretung handelnde Person und  einen besonderen Nachweis für den Fall, dass die Aktivität der SARL einen besonders reglementierten Beruf betrifft.
– Darüber hinaus sind die entsprechenden Gebühren per Scheck zu bezahlen.



 

Handschriftliches Testament in Frankreich

Ein handschriftliches Testament in Frankreich ist gem. Art. 970 Code civil (franz. Zivilgesetzbuch) nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben wurde.

In einem der Cour de cassation vorgelegten Fall bestand das Testament aus Kopien eines vorherigen Testaments sowie aus neuen handschriftlich verfassten Seiten, die zwischen die Kopien gelegt wurden.  Alles zusamen wurde in einen Umschlag gesteckt und mit der Aufschrift „Testament von X“ versehen. Ein Datum wurde nicht angebracht.

Die Cour de cassation hat in seinem Urteil vom 29.5.2013 (Cour de cassation chambre civile 1- 29 mai 2013 N° de pourvoi : 12-17870) wieder einmal betont, dass das streitgegenständliche Testament den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würde. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen zwingend eingehalten werden und seien unumgänglich.

Weitere spezielle Formvorschriften gibt es nicht, im Gegensatz zum notariellen Testament.   Die Gerichte haben z.B.  einen auf eine Postkarte oder auf der Rückseite eines Versicherungsvertrages geschriebenen letzten Willen als wirksam angesehen.



Beendigung von Geschäftsbeziehungen in Frankreich

Auftragsrückgang wegen Wirtschaftskrise ist keine missbräuchliche Beendigung von Geschäftsbeziehungen

Die Beendigung von Geschäftsbeziehungen, vorliegend konkret der Rückgang der Aufträge, kann dann nicht als rechtsmissbräuchliche Beendigung der Geschäftsbeziehungen  angesehen werden, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen ist.

  Aus diesem Grund hat der französische Kassationsgerichtshof am 12.2.2013 die Revision eines Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer auf Zahlung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Auflösung der Geschäftsbeziehungen zurückgewiesen.

Der Auftragsrückgang beim Hauptunternehmer und damit auch beim Subunternehmer sei auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen und nicht absichtlich vom Hauptunternehmer herbeigeführt worden. Aus diesem Grund könne dem Subunternehmer kein Schadensersatz zugesprochen werden.



Arbeitszeit in Frankreich: 6 Stunden Arbeit – 20 Minuten Pause

Gem. Art. L. 3121-33 des französischen Arbeitsgesetzbuches muss jeder Arbeitnehmer nach 6 Stunden Arbeitszeit eine zusammenhängende Mindestpause von 20 Minuten haben.

Dies entschied der französische  Kassationsgerichtshof  am 20.2.2013 in drei Fällen und betonte dabei, dass die 20 Minuten-Pause  in einem Stück genommen werden muss und nicht in mehrere kleine Pausen geteilt werden kann.

Beendigung des Handelsvertretervertrages in Frankreich

Frankreich: Entschädigung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter wegen Krankheit ?

Die für Handelssachen zuständige Kammer des französischen Kassationsgerichtshofes (Cour de cassation) musste wieder einmal zum Thema Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung der Vertragsbeziehungen Stellung nehmen.

Gem. Art. L. 134-12 Satz 1 Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) hat der Handelsvertreter bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen  einen Anspruch auf Ausgleich des ihm aufgrund der Beendigung enstandenden Schadens.

Nach Art. L 134-13 Code de commerce steht ihm dieser Anspruch nicht zu, wenn
1° die Beendigung des Vertrages wegen eines schweren Verschuldens des Handelsvertreters erfolgte;
2° der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn die Umstände die zur Beendigung geführt haben können nicht dem Handelsvertreter zugerechnet werden oder die Weiterführung seiner Geschäfte ist dem Handelsvertreter wegen seines Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit vernünftigerweise nicht mehr zumutbar;
3° ……

Im vorliegenden Fall hatte ein Handelsvertreter aus Gesundheitsgründen das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer gekündigt und eine Ausgleichsentschädigung gem. Art. 134-12 und 134-13 vom Unternehmer gefordert.  Das Berufungsgericht (Cour d’appel) von Bourges lehnte den Antrag des Handelsvertreters ab, da dieser nicht nachweisen konnte „definitiv“ nicht mehr in der Lage zu sein seine Arbeit weiter ausführen zu können.

Die Cour de cassation hat  jedoch entschieden, dass die Cour d’appel von Bourges nicht überprüft hätte, ob der Handelsvertreter „vernünftigerweise“ seine Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Dadurch würde dem Urteil des Berufungsgerichts die rechtliche Grundlage fehlen. Folglich hob die Cour de cassation das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit an das Berufungsgericht von Orléans, welches nun neu über die Sache zu entscheiden hat.

Cour de cassation vom 9. März 2013, n° 12-13.258, n° 283 F-D



EuGH vom 7.2.2013: Gerichtsstandsklauseln in Kettenverträgen

Fotolia_55418835_XS_competenceGerichtsstandsklauseln in Kettenverträgen: Rechtsprechung des EuGH

Können Gerichtsstandsklauseln, welche zwischen in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässigen Parteien vereinbart wurden  einem späteren Erwerber entgegengehalten werden?

Diese Frage hat der französische Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 17.11.2011  dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt.

Der EuGH hat darauf mit nein geantwortet (Urteil vom 7.2.2013, Refcomp SpA c/ Axa u.a. Rechtssache C-543/10):  „Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.“

Die Entscheidung des EuGH entspricht seiner bisherigen Rechtsprechung zu  Art. 5 1) EuGVO. Der Gerichtshof hat danach nie zugelassen, dass ein zwischen zwei Personen geschlossener Vertrag Wirkungen auf dritte Personen habe könnte, es sei denn diese haben dem Vertrag tatsächlich zugestimmt (EuGH vom 17. Juni 1992, Handte / TMCS, Rechtssache C-26/91). Eine etwas andere Lösung hat der  EuGH lediglich für den Fall angenommen hat, dass es um ein Konnossement (Seefrachtbrief) geht (EuGH vom 19. Juni 1984, Tilly Russ/Nova, Rechtssache C-71/83; EuGH vom 9.11.200, Coreck Maritime, Rechtssache C-387/98).

Die Rechtsprechung des EuGH steht damit im Gegensatz zur Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes, die dieser für rein nationale Sachverhalte entwickelt hat. Der französische Kassationsgerichtshof  hat in der Tat bereits mehrere Male entschieden, dass ein Vertrag welcher die Übertragung von Eigentum zum Ziel hat gewisse Wirkungen auch auf spätere Erwerber haben kann. So hat er z.B. entschieden, dass eine Schiedsgerichtsklausel  in einem Kettenvertrag auch auf spätere Erwerber übergehen und Wirkungen entfaltet, selbst wenn diese dem Vertrag nicht zugestimmt haben (Civ. 1re, 22 mars 2007, Bull. civ. I, n° 129).