SARL in Frankreich

SARL in FrankreichJahresabschluss und Gesellschafterversammlung

Jede SARL in Frankreich hat spätestens 6 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (im Regelfall der 31.12.) den Jahresabschluss im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung festzustellen und zu genehmigen, Art. L.232-22 code de commerce.

Innerhalb eines weiteren Monats (also in den meisten Fällen bis 31.7.) müssen die Unterlagen über den Jahresabschluss sowie das Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden.

Einen weiteren Beitrag zum Thema SARL finden Sie hier. 


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
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Französisches Arbeitsrecht: Pflichten des Arbeitgebers nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon aus welchem Grund es zu Ende ging (Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, einvernehmliche Beendigung, befristeter ArbFranzösisches Arbeitsrechteitsvertrag etc.), ist  der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer folgende Dokumente auszuhändigen:

1. „Certificat de travail“ = Arbeitsbestätigung (nicht zu verwechseln mit dem deutschen Arbeitszeugnis). Diese muss folgenden Inhalt haben:

  • Name des Arbeitgebers und des Arbeitsnehmrs
  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Art des oder der besetzten Posten (bei verschiedenen Posten muss jeweils der bestimmte Zeitraum angegeben werden)
  • Hinweise zum Stand des sog. „Fortbildungskontos“, welches jedem Arbeitnehmer zusteht: wie viele Stunden dem Arbeitnehmer noch zustehen, da diese nicht verwendet wurden und welcher Geldsumme der Restwert entspricht (inkl. Angaben zur zuständigen Behörde, die die Auszahlung der entsprechenden Summe veranlasst)
  • Unterschrift des Arbeitgebers

Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt werden (max. 750 € für natürliche Personen oder 3.750 € für juristische Personen).

2. „Reçu pour solde de tout compte “ = Abschlussrechnung

Dieses Dokument liefert eine Aufstellung der dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlten Geldsummen, wie z.B. Abfindungszahlung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Ausgleichszahlungen für nicht genommen Urlaub, etc.

Der „reçu pour solde de tout compte“ muss in zweifacher Ausfertigung erstellt werden und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Der Arbeitnehmer kann die darin gemachten Angaben innerhalb einer Frist von 6 Monaten per Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Arbeitgeber in Frage stellen.

3. „Attestion de pôle emploi“ = Bestätigung für das Arbeitsamt

Diese ist notwendig, damit der Arbeitnehmer seine Rechte aus der Arbeitslosenversicherung geltend machen kann. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und dem Arbeitsamt (pôle emploi) ein Exemplar aushändigen.

Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb  10 und mehr Beschäftigte haben, sind seit dem 1.1.2012 verpflichtet die Bestätigung online zu bearbeiten und zu übermitteln. Bei weniger als 10 Arbeitnehmern, hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er das online Verfahren wählt  oder die klassische Papiervariante.

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Französisches Arbeitsrecht: Arbeitszeit

arbeitszeitIm französischen Arbeitsrecht ist geregelt, dass die regelmässige Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche beträgt. Alle darüber hinausgehenden gearbeiteten Stunden sind Überstunden und müssen auch dementsprechend vergütet werden.

Abweichende Regelungen können unter bestimmten Voraussetzungen in sog. Pauschalvereinbarungen getroffen werden (Stundenpauschale auf die Woche/ auf den Monat, Stundenpauschale auf das Jahr oder Tagespauschale auf das Jahr).

Insbesondere die Tagespauschale auf das Jahr (z.B. „der Arbeitnehmer muss 218 Tage pro Jahr arbeiten“) wird relativ häufig vereinbart. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung gestattet ist und dass es sich beim Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten, der selbständig tätig ist (cadre autonome) oder um einen nichtleitenden Angestellten, der jedoch besonders selbständig tätig ist, handelt.

Das Gesetz Nr. 2008-789 vom 20.8.2008 hat für den Arbeitgeber die Verpflichtung geschaffen, im Fall der  Vereinbarung einer Tagespauschale pro Jahr ein jährliches Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu führen. Dabei müssen Themen, wie die Arbeitsbelastung, das Gehalt sowie die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Privat-(Familien)leben erörtert werden (Art. L. 3121-46 franz. Arbeitsgesetzbuch).  Nach einer Entscheidung der Cour de cassation vom 12.3.2014 besteht diese Verpflichtung auch für die Arbeitszeitvereinbarungen die vor dem Gesetz vom 20.8.2008 getroffen worden waren.

Wird dieses Gespräch nicht geführt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz wegen unredlicher Erfüllung der Vereinbarung einer Tagespauschale auf das Jahr verlangen.

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Französisches Kaufrecht: Auflösung des Kaufvertrages bei Sachmangel

Wenn ein Gericht einen Kaufvertrag wegen eines versteckten Mangels auflöst (nach französischem Recht kann die Auflösung nur durch einen Richter erfolgen)  muss der Käufer dem Verkäufer die Sache und der Verkäufer dem Käufer das Geld zurückgeben.
Der Käufer kann anstelles des Antrags auf Auflösung des Kaufvertrages auch eine Minderung des Kaufpreises geltend machen. Der Käufer muss jedoch nachweisen, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, was oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Die Cour de cassation hat am 16.2.2014 entschieden, dass der Verkäufer dem Käufer den gesamten Kaufpreis zurückerstatten muss und nichts für die Benutzung der Sache abziehen kann. Im zu entscheidenden Fall hatte der Käufer eines Wagens nach 4 Jahren einen versteckten Mangel nachweisen können, mit der Folge dass der Kaufvertrag von einem Gericht aufgelöst wurde. Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist, dass der Verkäufer trotz der 4-jährigen Benutzung des Wagens dem Käufer den gesamten Kaufpreis zurückerstatten muss.



Französisches Wirtschaftsrecht: Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL in Frankreich an Dritte

mégaphone : SARLDie Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL (société à responsabilité limitée, französische GmbH) an Dritte unterliegt strengen Formalitäten (Art. L.223-14 code de commerce = franz. Handelsgesetzbuch).
Insbesondere ist zu beachten, dass für ihre Wirksamkeit die Abtretung mit Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, die mind. mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile besitzen, erfolgen muss. Der Entwurf des Abtretungsvertrages muss der Gesellschaft und jedem Gesellschafter zugestellt werden (per Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben/Rückschein: Art. R.223-11 code de commerce).
Etwas anderes gilt nur in der sog. EURL (entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), in der es nur einen Gesellschafter gibt.
Das höchste franz. Zivilgericht, die Cour de cassation, hat in einem Urteil vom 21.1.2014 (Cass.com. 21 janv.2014, n° 12-29.221) wieder einmal den zwingenden Charakter dieser Vorschriften betont, von dem nicht abgewichen werden kann.
Es ist zu hoffen, dass die franz. Regierung schnell die angekündigten Vereinfachungen auf diesem Gebiet per Verordnung erlassen wird.

Gabriele GNAN
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Französisches Arbeitsrecht: Neue Regeln für Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

JobNeue Regeln für Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung („loi de sécurisation de l’emploi“) vom 14.5.2013 führt u.a. dazu, dass die Mindestarbeitsdauer für einen Teilzeitarbeitsvertrag ab 1.1.2014 nun grundsätzlich mindestens 24 Stunden durchschnittlich pro Woche  betragen muss (Art. L. 3123-14-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch).

Ausnahmen sind in folgenden Fällen möglich:

  • Art. L. 3123-14-2 code du travail: Der Arbeitnehmer möchte weniger als 24 Stunden pro Woche arbeiten. Dies muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig vor allem auch begründet werden. Eine einfache Vertragsergänzung genügt nicht. Der Arbeitnehmer muss entweder zwingende persönliche Gründe darlegen, oder eine geringere Arbeitszeit erlaubt ihm mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitg auszuüben, die jedoch zusammen entweder mindestens 24 Stunden pro Woche ausmachen oder einer Vollzeitbeschäftigung (35 Stunden) entsprechen müssen.
    Gem. Art. L. 3123-14-4 code du travail müssen die Arbeitszeiten in jedem Fall   regelmässig sein und so organisiert/zusammengefasst werden, dass der Arbeitnehmer durchgehend einen ganzen Tag oder an halben Tagen arbeitet. Eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder innerhalb des Unternehmens kann die genaue Ausgestaltung der Arbeitszeiten regeln.
    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat oder die Personalvertretung jedes Jahr über die Zahl der gestellten Anträge nach Art. L. 3123-14-2 code du travail informieren.
  • Studenten unter 26 Jahren, Arbeitnehmer deren Integration in das Berufsleben es rechtfertigt und private Arbeitgeber (insb. für Kinderbetreuung, Haus- und Gartenarbeit etc.) sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

Das neue Gesetz gilt mit sofortiger Wirkung für alle Teilzeitverträge, die ab dem 1.1.2014 geschlossen werden.  Ab 1.1.2016 müssen auch die Arbeitsverträge den neuen gesetzlichen Vorschriften angepasst worden sein, die vor dem 1.1.2014 geschlossen worden sind.


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Eigentumsvorbehalt und Insolvenzverfahren in Frankreich

Ein wirksamInsolvenz vereinbarter Eigentumsvorbehalt führt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass der Gläubiger eine bevorrechtigte Stellung bei der Verteilung der Insolvenzmasse hat.

Gem. Art. L.624-9 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) muss der aufgrund eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes bestehende Herausgabeanspruch innerhalb von 3 Monaten (ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (siehe Beitrag zu diesem Thema). Es ist ratsam, gleichzeitig auch die Forderung anzumelden (für französische Gläubiger innerhalb von 2 Monaten, für ausländische Gläubiger innerhalb von 4 Monaten ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses).

Im von der Cour de cassation  (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) am 15.10.2013 zu entscheidenden Fall hatte der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch aufgrund des bestehenen Eigentumsvorbehaltes nicht angemeldet. Er war der Meinung, dass der Eigentumsvorbehalt ihm die Stellung eines bevorrechtigten Gläubigers („créancier privilégié) bei der Verteilung der Masse geben würde. Die Cour de cassation hat entschieden, dass der Eigentumsvorbehalt zwar eine dingliche Sicherheit darstelle, die jedoch seinem Inhaber keine besondere Stellung bei der Verteilung der Masse geben würde. Dieser bleibe vielmehr einfacher, nicht bevorrechtigter Gläubiger („créancier chirographaire“).



Europäisches Mahnverfahren und small claim Verfahren: Änderungsvorschläge der Kommission

Änderungsvorschläge für Verfahren für geringfügige Forderungen und Europäisches Mahnverfahren

Die Europäische Kommission hat am 19.11.2013 einen Vorschlag zur Änderung  der „Verordnung Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen“  und der „Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ vorgelegt.

Die wichtigsten Veränderungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 861/2007 sind folgende:

  • Anwendungsbereich im Hinblick auf den Streitwert: Erhöhung von 2.000 Euro auf 10.000 Euros (Artikel 2).
  • Erweiterung des Begriffs „grenzüberschreitende Rechtssache“ (Artikel 3).
  • Verstärkung des elektronischen Verfahrens.
  • Begrenzung der Gerichtsgebühren auf 10 % des Streitwertes.
    Weitere Informationen


Französische Handelsvertreter: Eintragung im Handelsregister

Spezielles Handelsregister für französische Handelsvertreter

Art. R.134-6 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) sieht vor, dass sich jeder französische Handelsvertreter in einem speziellen Register für Handelsvertreter (registre spécial des agents commerciaux – RSAC) eintragen lassen muss.

Diese Verpflichtung betrifft sowohl Handelsvertreter die als natürliche Personen ihr Gewerbe ausüben als auch juristische Personen.  Die Eintragung der juristischen Person im Handelsregister (registre du commerce et des sociétés – RCS ) allein genügt also nicht. Zusätzlich hat die Eintragung im speziellen Register für Handelsvertreter zu erfolgen.

Seit dem Dekret Nr. 2010-1310 vom 2.11.2010 sind ausländische Handelsvertreter, die keine ständige Niederlassung in Frankreich und dort nur gelegentlich tätig sind, ausdrücklich von der Eintragungspflicht befreit.

Für französische Handelsvertreter ist der Antrag auf Eintragung beim örtlich zuständigen RSAC, welches wie auch das RCS von den Geschäftsstellen der Handelsgerichte verwaltet wird, zu stellen. Die Eintragung muss vor Aufnahme der Tätigkeit als Handelsvertreter erfolgen. Dabei muss der erste Auftrag vorgelegt werden, ohne dass der Handelsvertreter hierfür jedoch bereits tätig geworden ist.

Veröffentlichungspflichtige Änderungen müssen dem Register für Handelsvertreter mitgeteilt werden.

Nach Beendigung der Tätigkeit als Handelsvertreter, muss dieser (bzw. gegebenenfalls dessen Erben) innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Löschung aus dem Register beantragen.

Grundsätzlich kann eine Nichteintragung, eine nicht vollständige Eintragung, eine nicht beantragte Löschung oder auch die Nichterwähnung des Registergerichts und der Handelsregisternummer auf Geschäftsbriefen strafrechtliche Folgen (Geldstrafen) nach sich ziehen.

In der Praxis werden diese strafrechtlichen Sanktionen jedoch (bisher) nicht verhängt.

Darüber hinaus hat eine Nichteintragung auch keine zivilrechtlichen Folgen für die Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.  Das bedeutet, dass auch ohne Eintragung im RSAC das Handelsvertreterrecht und dessen Schutzvorschriften für den Handelsvertreter Anwendung finden, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters den Voraussetzungen des Artikel L.134-1 code de commerce entspricht: „Der Handelsvertreter ist ein Beauftragter, der in selbständiger Berufsausübung, ohne dienstvertragliche Bindung, ständig damit betraut ist Kauf-, Leih- und Dienstverträge für Hersteller, Lieferanten, Händler oder andere Handelsvertreter zu verhandeln oder abzuschließen. Er kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.“

Dennoch hat der Handelsvertreter Interesse daran sich im RSAC eintragen zu lassen. Zum einen könnte eine Nichteintragung im Konfliktfall und dabei insbesondere bei Interpretationsproblemen zu Nachteilen für ihn führen.  Zum anderen verstärkt eine Eintragung im RSAC und damit auch die Angaben auf allen Geschäftspapieren seine Stellung und trägt erheblich zur Seriosität seines Unternehmens bei.