Gerichtskosten in Frankreich

Seit dem 1.10.2011 muss bei Anrufung eines französischen Gerichts ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 35 € gezahlt werden.  Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag, unabhängig vom Streitwert der Angelegenheit.  Dies betrifft Verfahren/Anträge jeglicher Art. Die Zahlung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und muss bei Einreichung der Klage/des Antrages nachgewiesen werden. Die Zahlung erfolgt durch Erwerb einer Steuermarke in Höhe von 35 € auf der speziell hierfür vom Justizministerium eingerichteten Homepage gekauft werden.

Die 35 EUR müssen in folgenden Fällen nicht gezahlt werden

  • von Prozesskostenhilfeempfängern,
  • vom Staat,
  • bei Verfahren vor der Kommission für die Entschädigung von Opfern von Vergehen/Verbrechen,
  • bei Verfahren vor dem „Kinderrichter“ (juge des enfants), dem Vormundschaftsrichter,
  • bei Verfahren wegen Privatinsolvenz und Insolvenz,
  • bei Verfahren das Ausländerrecht betreffend
  • etc.

Die Einnahmen bekommt die französische nationale Rechtsanwaltskammer, der Conseil National des Barreaux (CNB), der damit die Prozesskostenhilfe bezahlt.

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens wurde darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150 € geschaffen, welche sowohl vom Berufungskläger als auch vom Berufungsbeklagten zu entrichten ist.  Die Einnahmen dienen einem Entschädigungsfonds, welche den „avoués“ (Prozessbevollmächtigte vor den Berufungsgerichten) zugute kommen soll, deren Berufsgruppe 2011 abgeschafft wurde.
Konkret muss ein Kläger/eine Klägerin im Berufungsverfahren daher 35 € + 150 € zahlen. Der Beklagte/die Beklagte zahlt 150 €.  Auch die Steuermarke in Höhe von 150 € kann auf der oben bereits erwähnten Internetseite erworben werden.

(Stand: 30.1.2013)



Insolvenzrecht: Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes in Frankreich

Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentumsvorbehaltes aufgrund eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes mit dem Schuldner muss gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb einer (Ausschluss-)Frist von 3 Monaten gegenüber dem Insolvenzverwalter (Gläubigervertreter und/oder Sanierungsverwalter / Liquidationsverwalter, dem Schuldner/der Schuldnerin) schriftlich per Einschreiben/Rückschein  geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung des gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im hierfür zuständigen französischen Gesetzesblatt (Art. L 624-9, Art. L 631-18, Art. L 641-14, Art. 624-13, Art. R 641-31  des franz. Handelsgesetzbuches), unabhängig davon ob es sich um ein Sanierungsverfahren (procédure de redressement judiciaire) oder um ein Liquidationsverfahren (procédure de liquidation judiciaire) handelt.

Stimmt  der Verwalter/Schuldner  1 Monat nach Zugang des schriftlichen Herausgabeverlangens diesem nicht zu, so muss der Eigentümer innerhalb einer weiteren Frist von 1 Monat (beginnend mit dem Ende der Antwortfrist) die Herausgabe des  Eigentums gerichtlich geltend machen (Art. R 624-13 Satz 2 des franz. Handelsgesetzbuches).

Inhaltlich muss bereits die Geltendmachung gegenüber dem Verwalter und/oder dem Schuldner die im Eigentum stehenden Gegenstände so genau beschrieben werden, dass sie ohne Weiteres identifiziert werden können.  Es genügt nicht zunächst nur ganz allgemein den Eigentumsvorbehalt innerhalb der 3-Monatsfrist anzumelden und die näheren Details hierzu erst später zu geben.  In diesem Fall müsste die Geltendmachung des Herausgabeanspruches  wegen Nichtbeachtung der Frist zurückgewiesen werden.

Dies hat die Kammer für Handelssachen des  französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) in einem Urteil vom 13.11.2011 noch einmal bestätigt (Cass. com. 13 novembre 2012 n° 11-25.718).



Neue Mwst-Vorschriften für Rechnungsstellung ab 1.1.2013 anwendbar


Ab 1.1.2013 gelten die Regeln der zweiten Richtlinie 2010/45/EU vom 13.7.2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften, welche von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31.12.2012 in nationales Recht umgesetzt werden mussten.

Ziel ist u.a. die Rechnungsstellung für Unternehmen zu vereinfachen. Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen müssen gleichbehandelt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Bedingungen für die Gültigkeit der Rechnungsstellung, wie z.B. die Verwendung einer elektronischen Signatur vorschreiben. Rechnungen können nun auch elektronisch aufbewahrt werden. Nähere Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung gem. der Richtlinie 2010/45/EU finden Sie hier.

Nach den neuen Vorschriften können es die Mitgliedstaaten (fakultativ) darüber hinaus Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 2 Millionen Euro jährlich ermöglichen die Mehrwertsteuer erst dann abzuführen, wenn sie vom Kunden auch tatsächlich erhalten wurde (Art. 167 a der Richtlinie, konsoldierte Fassung).



Tägliche Arbeitszeit in Frankreich

arbeitszeitTägliche Arbeitszeit in Frankreich

Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt gem. Art. L. 3121-34 des französischen Arbeitsgesetzbuches  grundsätzlich 10 Stunden. Bei vorübergehendem erhöhtem Arbeitsanfall oder z.B. auch bei Saisonarbeit, kann der Arbeitgeber jedoch einen Antrag auf Erhöhung dieser Höchstarbeitszeit stellen (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Dafür muss er bei der zuständigen Behörde („inspecteur du travail“) einen Antrag stellen und die entsprechenden Nachweise und die Stellungnahme der Personalvertreter, soweit im Unternehmen vorhanden, vorlegen. Die Behörde antwortet  innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zugang des Antrages (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

 

Handelsregister in Frankreich: Vereinfachung der Formalitäten

Seit dem 1.9.2012 Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)sind eine Reihe von Vereinfachungen der bei den französischen Handelsregistern vorzunehmenden Formalitäten in Kraft getreten.

  • Die meisten Unterlagen bei z.B. Anmeldungen, Änderungen, Löschungen, Vorlage von Satzungen, Bilanzen etc. müssen nur noch in einem Exemplar vorgelegt werden (vorher waren es zwei Exemplare).
  • Bei der Eintragung im Handelsregister kann nun auch die Domain mitangegeben werden.  Dies ist war nicht Pflicht, kann jedoch nützlich sein, um zu beweisen wie lange der Name der Homepage bereits verwendet wird.
  • Bei einer Sitzverlegung muss kein Handelsregisterauszug des früheren zuständigen Handelsregisters mehr vorgelegt werden. Das neue Handelsregister kümmert sich fortan selbst darum.
  • Sollten 2 Jahren nach Eintragung des Vermerkes „Beendigung der Betriebstätigkeit“ einer juristischen Person keinerlei Aktvitäten oder Änderungseintragungen zu erkennen seien, kann die Geschäftsstelle des Handelsgerichts von Amts wegen die Löschung entscheiden.  Vorher musste dazu ein Richter befragt werden.  Die gelöschte Person kann die Geschäfsstelle auffordern, die Löschung aufzuheben, sollte diese die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachweisen können. Antwortet die Geschäftstelle nicht innerhalb von 15 Tagen oder verweigert sie es, muss die gelöschte Personen den für diese Fragen zuständigen Richter anrufen.


Ermässigter Steuersatz für E-Books in Frankreich: europarechtskonform?

EuropakarteSeit dem 1.1.2012  gelten  in Frankreich für Bücher und E-Books der ermässigte  Mehrwertsteuersatz von 7 % (vorher waren es  5,5 % für Bücher, Steuersatz der von der neuen sozialistischen Regierung auch wieder eingeführt werden soll). In Luxemberg werden E-Books sogar nur mit 3 % Umsatzsteuer belastet.

Die Europäische Kommission ist der Meinung, dass E-Books aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht in den Genuss von ermässigten Steuersätzen kommen können. Dies würde gegen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 verstossen. In Anhang III werden die Güter und Dienstleistungen aufgezählt für die ein ermässigter Steuersatz angewendet werden darf. E-Books fallen nicht darunter, im Gegensatz zum Buch in Papierform. E-Books stellen vielmehr eine elektronische Dienstleistung dar.

Die Anwendung des ermässigten Steuersatzes für E-Books würde nach Ansicht der Kommission zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen.

Sowohl Frankreich als auch Luxemburg haben daher von der Kommission Mahnschreiben erhalten mit der Aufforderung zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Es handelt sich dabei um die erste Etappe im sogenannten Vertragsverletzungsverfahren, welches die Kommission gegen Mitgliedsstaaten, welche das Recht der EU verletzten vor dem EuGH einleiten kann.

Sinnvoll wäre es vorliegend sicherlich einen harmonisierten Steuersatz auf EU-Ebene zu finden.



Warenverkehrsfreiheit und Urheberrecht

intellectualWarenverkehrsfreiheit und Urheberrecht: Rechtsprechung des EuGH

Nach einer Entscheidung des EuGH vom 21. Juni 2012 (Rechtssache C-5/11) darf ein Mitgliedstaat einen Spediteur wegen Beihilfe zum Verstoss gegen das Verbot urheberrechtlich geschützter Werke in seinem Land strafrechtlich verfolgen, selbst wenn die Werke im Land des Verkäufers nicht geschützt sind.

Im Ausgangsfall ging es darum, dass Kopien von Einrichtungsgegenständen im Bauhaus-Stil von einem italienischen Unternehmen, insbesondere über das Internet deutschen Kunden angeboten wurden. Der Transport der bestellten Artikel nach Deutschland wurde von einem italienischen Unternehmen durchgeführt dessen Geschäftsführer deutscher Staatsangehöriger war. Dieser wurde von der deutschen Justiz gem.  §§ 106, 108a UrhG strafrechtlich verurteilt.

Der EuGH hat die vom BGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gestellten Fragen wie folgt beantwortet:

1.  „Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, nimmt in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor.

2. “ Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Anwendung seiner nationalen Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen, wenn Vervielfältigungsstücke solcher Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts an die Öffentlichkeit verbreitet werden, das speziell auf die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und von einem anderen Mitgliedstaat aus abgeschlossen wird, in dem ein urheberrechtlicher Schutz der Werke nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist.“