Anwalt Frankreich EU-Recht: Übersicht zu den Zuständigkeitsregeln nach der Brüssel Ia-Verordnung

Die Brüssel I a-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012) regelt seit dem 10. Januar 2015 (vorher: Brüssel I-VO) innerhalb der EU, welches Gericht in Zivil- und Handelssachen international zuständig ist, wie Urteile anerkannt und vollstreckt werden.

  1. Sachlicher Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung

Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung ist in Art. 1 geregelt.

Danach finden gem. Art. 1 Abs. 1 die Regeln der Brüssel Ia-Verordnung für Zivil- und Handelssachen Anwendung. Sie gilt jedoch insb. nicht für Steuer- und Zollsachen, Verwaltungsrecht  oder im Rahmen von acta iure imperii (Haftung des Staates im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte.

Weitere Bereiche, in denen die Brüssel Ia-Verordnung nicht anzuwenden ist, sind in Art. 1 Abs. 2 geregelt, wie z.B. der Personenstand, das Güterrecht (im Rahmen des Eherechts), Insolvenzverfahren, Schiedsverfahren, Unterhaltspflichten (Familienrecht), das Erbrecht.

  • Allgemeiner Gerichtsstand (Art. 4 ff.)

Der allgemeine internationale Gerichtsstand ist in Artikel 4 geregelt.

  • Grundregel:  Der Beklagte kann an seinem Wohnsitz verklagt werden, vorbehaltlich anderer Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung und ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit
    • Natürliche Person: Ein in Paris lebender Franzose kann daher in Frankreich vor dem nach nationalem Recht sachlich und örtlich zuständigen Gericht verklagt werden. Der Begriff Wohnsitz bestimmt sich nach nationalem Recht.
    • Juristische Person → Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung.
  • Gilt auch bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
  • Besondere Zuständigkeiten

Die sog. besonderen Zuständigkeiten ergeben sich aus den Artikeln 7 – 9 derBrüssel I a-VO. Es handelt sich um Ausnahmen vom allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 (Wohnsitz des Beklagten). Sie sollen vor allem eine enge Verbindung zwischen Streitgegenstand und dem angerufenen Gericht sicherstellen.

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Anwalt Frankreich Europarecht/Insolvenzrecht | Gerichtszuständigkeit bei Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses

Urteil des Gerichtshofs vom 20.12. 2017 in der Rechtssache C-649/16, Peter Valach, Alena Valachova, SCE Europa SC ZV II a.s., SC Europa LV a.s.  etc. gegen Waldviertler Sparkasse Bank AG, Ceskolovenska obchodna banka a.s., Stadt Banska Bystrica  –  Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV (oberster Gerichtshof in Österreich)

Folgende Themen standen im Mittelpunkt der Entscheidung: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, die einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren abgelehnt haben.

Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 1 Absatz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, sowie Vorschriften des slowakischen Rechts.

Sachverhalt

Über das Vermögen der der slowakischen Gesellschaft VAV invest  wurde in der Slowakei ein Sanierungsverfahren eröffnet. Die Waldviertler Sparkasse Bank AG, die Ceskolovenska obchodna banka a.s. und Stadt Banska Bystrica  wurden zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt.

VAV invest legte entsprechend den Vorschriften des slowakischen Insolvenzgesetzes einen Sanierungsplan vor. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses lehnten diesen Plan ab, ohne eine genaue und nachvollziehbare Begründung vorzulegen. Dies führte zum Scheitern des Sanierungsverfahrens und damit zur Eröffnung eines Konkursverfahrens.

Herr V. und Frau V. behaupteten aufgrund der Ablehnung des Sanierungsplanes einen großen Wertverlust ihrer Gesellschaftsanteile an VAV invest und einen Gewinnverlust erlitten zu haben. Darüber hinaus sollen weitere Gesellschaften aufgrund des drohenden Scheiterns von Bauprojekten bzw. deren Verzögerungen ebenfalls geschädigt worden sein.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Europarecht | Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2017

Eine Auswahl von Urteilen des Gerichtshofes Dezember 2017

Rechtssache C‑42/17, Urteil vom 5.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien)

Thema:  Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Urteilstenor: Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der Weiter lesen

Europäisches Mahnverfahren und small claim Verfahren: Änderungsvorschläge der Kommission

Änderungsvorschläge für Verfahren für geringfügige Forderungen und Europäisches Mahnverfahren

Die Europäische Kommission hat am 19.11.2013 einen Vorschlag zur Änderung  der „Verordnung Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen“  und der „Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ vorgelegt.

Die wichtigsten Veränderungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 861/2007 sind folgende:

  • Anwendungsbereich im Hinblick auf den Streitwert: Erhöhung von 2.000 Euro auf 10.000 Euros (Artikel 2).
  • Erweiterung des Begriffs „grenzüberschreitende Rechtssache“ (Artikel 3).
  • Verstärkung des elektronischen Verfahrens.
  • Begrenzung der Gerichtsgebühren auf 10 % des Streitwertes.
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