Anwalt Frankreich EU-Recht | Welches Recht findet auf meinen Vertrag Anwendung?

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht: Ein kurzer Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, auch Rom I – Verordnung genannt, beinhaltet  Kollisionsnormen welche für alle internationalen Verträge gelten, die ab dem 19.12.2009 abgeschlossen werden. Sie ersetzt das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, welches jedoch weiterhin für alle Verträge die vor dem 19.12.2009 geschlossen wurden, Anwendung findet.

Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung

Die Verordnung « Rom I » findet gem. Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse des Zivil- und Handelsrechts, wobei diese eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen müssen.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind insbesondere Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung listet darüber hinaus Rechtsbereiche auf, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wie z.B.

  • Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus ehelichen Güterständen (Buchstaben a) und b)).
  • Schieds – und Gerichtsstandsvereinbarungen (Buchstabe e)).
  • Fragen das Gesellschaftsrecht betreffend (Buchstabe f)).
  • Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (Buchstabe i)).

Das nach der Rom I –Verordnung bezeichnete Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaats der EU ist (Art. 2 – universelle Anwendung).Weiter lesen

Anwalt Frankreich EU-Recht | Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2016 (Rechtssache C-222/15) zu den Themen Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel, Einigung der Vertragsparteien in Bezug auf diese Bedingungen und Gültigkeit und Genauigkeit einer solchen Klausel.

Zwischen der französischen Firma Alstom Power Thermal Services und der ungarischen Firma Höszig Kft kam es zum Streit über die Erfüllung von Verträgen. Daraufhin erhob Höszig Klage vor einem ungarischen Gericht, welches ihrer Meinung nach als Gericht des Erfüllungsortes der vereinbarten Leistungen zuständig war. Höszig war der Auffassung, dass die von Alstom verwendeten allgemeinen Bedingungen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

Insbesondere  ging es dabei um Ziff. 23.1 der allgemeinen Bedingungen, die bestimmt:

„Der Auftrag und seine Auslegung richten sich nach französischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

Für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Beschränkung, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die nicht gütlich beigelegt werden können, einschließlich der Eilverfahren, der Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung sowie vorläufige Maßnahmen, sind die Gerichte der Stadt Paris ausschließlich und endgültig zuständig.“Weiter lesen