Französisches Zwangsvollstreckungsrecht: Tabellen für Gehaltspfändung geändert

Am 1.2.2013 werden die neuen Pfändungstabellen in Kraft treten.  Das Dekret Nr. 2013-44 vom 14.1.2013 (veröffentlicht im Gesetzesblatt am 16.1.2013) bestimmt auf der Grundlage von Art. R. 3252-2 des franz. Arbeitsgesetzbuches die neuen pfändbaren und abtretbaren  Teile des Nettojahresgehalts :
1/20  von bis zu  einschl. 3.670 €
1/10 von über 3.670 € – einschl. 7.180 €
1/5 von über 7.180 € – einschl. 10.720 €
1/4 von über 10.720 € – einschl. 14.230 €
1/3 von über 14.230 € – einschl.17.760 €
2/3 von über 17.760 € – einschl. 21.330 €
1/1 von über 21.330 €

Die Zahlen können sich abhängig von der individuellen Situation des Schuldners/der Schuldnerin ändern (unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten …)
Der Betrag der Sozialhilfe (RSA = Revenu de Solidarité Active) von 483,24 € monatlich (seit 1.1.2013) entsprechend muss dem Schuldner/der Schulderin in jedem Fall bleiben.



Insolvenzrecht: Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes in Frankreich

Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentumsvorbehaltes aufgrund eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes mit dem Schuldner muss gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb einer (Ausschluss-)Frist von 3 Monaten gegenüber dem Insolvenzverwalter (Gläubigervertreter und/oder Sanierungsverwalter / Liquidationsverwalter, dem Schuldner/der Schuldnerin) schriftlich per Einschreiben/Rückschein  geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung des gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im hierfür zuständigen französischen Gesetzesblatt (Art. L 624-9, Art. L 631-18, Art. L 641-14, Art. 624-13, Art. R 641-31  des franz. Handelsgesetzbuches), unabhängig davon ob es sich um ein Sanierungsverfahren (procédure de redressement judiciaire) oder um ein Liquidationsverfahren (procédure de liquidation judiciaire) handelt.

Stimmt  der Verwalter/Schuldner  1 Monat nach Zugang des schriftlichen Herausgabeverlangens diesem nicht zu, so muss der Eigentümer innerhalb einer weiteren Frist von 1 Monat (beginnend mit dem Ende der Antwortfrist) die Herausgabe des  Eigentums gerichtlich geltend machen (Art. R 624-13 Satz 2 des franz. Handelsgesetzbuches).

Inhaltlich muss bereits die Geltendmachung gegenüber dem Verwalter und/oder dem Schuldner die im Eigentum stehenden Gegenstände so genau beschrieben werden, dass sie ohne Weiteres identifiziert werden können.  Es genügt nicht zunächst nur ganz allgemein den Eigentumsvorbehalt innerhalb der 3-Monatsfrist anzumelden und die näheren Details hierzu erst später zu geben.  In diesem Fall müsste die Geltendmachung des Herausgabeanspruches  wegen Nichtbeachtung der Frist zurückgewiesen werden.

Dies hat die Kammer für Handelssachen des  französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) in einem Urteil vom 13.11.2011 noch einmal bestätigt (Cass. com. 13 novembre 2012 n° 11-25.718).



Mindestlohn in Frankreich erhöht – Gehälter müssen angepasst werden.

Mindestlohn in Frankreich erhöht

Seit 1.1.2013 beträgt der französische gesetzliche Mindestlohn (SMIC = Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance) 9,43 € brutto pro Stunde.

Nachdem der SMIC  im Juli um 2 % gestiegen war, beträgt die Erhöhung dieses Mal nur 0,3 %. Der Bruttomonatslohn für einen Arbeitnehmer der die gesetzlich festgelegte Wochenhöchstarbeitzeit von 35 Stunden arbeitet beträgt folglich 1.430,22 €. Bei einer kollektiv vereinbarten Wochenarbeitszeit von  39 Stunden  ist der Bruttomonatslohn 1.610,02 € bzw/ 1.634,53 € (mit einer vereinbarten Erhöhung von 10 % bzw. einer gesetzlichen Erhöhung von 25 % für die 36. – 39. Stunde).

Für Personen über 18 Jahren und mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung in der jeweiligen Berufsbranche beträgt der Mindestlohn nunmehr 7,54 €, für 17- bis 18-Jährige 8,49 € (Abschlag von 10 %) und für unter 17-Jährige 7,54 € (Abschlag von 20 %).

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und für EU-Recht
www.pg-anwaelte.fr
Kontakt: Gabriele Gnan

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Tägliche Arbeitszeit in Frankreich

arbeitszeitTägliche Arbeitszeit in Frankreich

Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt gem. Art. L. 3121-34 des französischen Arbeitsgesetzbuches  grundsätzlich 10 Stunden. Bei vorübergehendem erhöhtem Arbeitsanfall oder z.B. auch bei Saisonarbeit, kann der Arbeitgeber jedoch einen Antrag auf Erhöhung dieser Höchstarbeitszeit stellen (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Dafür muss er bei der zuständigen Behörde („inspecteur du travail“) einen Antrag stellen und die entsprechenden Nachweise und die Stellungnahme der Personalvertreter, soweit im Unternehmen vorhanden, vorlegen. Die Behörde antwortet  innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zugang des Antrages (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

 

Handelsregister in Frankreich: Vereinfachung der Formalitäten

Seit dem 1.9.2012 Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)sind eine Reihe von Vereinfachungen der bei den französischen Handelsregistern vorzunehmenden Formalitäten in Kraft getreten.

  • Die meisten Unterlagen bei z.B. Anmeldungen, Änderungen, Löschungen, Vorlage von Satzungen, Bilanzen etc. müssen nur noch in einem Exemplar vorgelegt werden (vorher waren es zwei Exemplare).
  • Bei der Eintragung im Handelsregister kann nun auch die Domain mitangegeben werden.  Dies ist war nicht Pflicht, kann jedoch nützlich sein, um zu beweisen wie lange der Name der Homepage bereits verwendet wird.
  • Bei einer Sitzverlegung muss kein Handelsregisterauszug des früheren zuständigen Handelsregisters mehr vorgelegt werden. Das neue Handelsregister kümmert sich fortan selbst darum.
  • Sollten 2 Jahren nach Eintragung des Vermerkes „Beendigung der Betriebstätigkeit“ einer juristischen Person keinerlei Aktvitäten oder Änderungseintragungen zu erkennen seien, kann die Geschäftsstelle des Handelsgerichts von Amts wegen die Löschung entscheiden.  Vorher musste dazu ein Richter befragt werden.  Die gelöschte Person kann die Geschäfsstelle auffordern, die Löschung aufzuheben, sollte diese die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachweisen können. Antwortet die Geschäftstelle nicht innerhalb von 15 Tagen oder verweigert sie es, muss die gelöschte Personen den für diese Fragen zuständigen Richter anrufen.


Überstunden in Frankreich = Schwarzarbeit?

Im französischen Arbeitsrecht können Überstunden Schwarzarbeit darstellen

Gemäss Art. L.3121-10 Code du travail (franz. Arbeitsgesetzbuch) beträgt die gesetzliche Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche (zahlreiche Ausgestaltungen sind unter ganz  bestimmten Voraussetzungen möglich, wie z.B. monatliche oder jährliche Abrechnungen).

arbeitszeit Als Überstunden werden damit die effektiv gearbeiteten Stunden angesehen, welche über die 35 Stunden hinausgehen.

Überstunden müssen mit einem erhöhten Gehalt entlohnt werden. Hat ein Arbeitgeber die geleisteten Überstunden nicht bezahlt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Verjährungsfrist von 5 Jahren diese gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.

Hat der Arbeitgeber die Überstunden darüber hinaus absichtlich nicht auf dem (den) monatlichen Gehaltszettel(n) angegeben, so kann er wegen Schwarzarbeit nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern muss dem Arbeitnehmer auch einen Schadensersatz zahlen.  Dies hat die Cour de cassation in einem Urteil vom 7. März 2012 (Cour de cassation, civile, Chambre sociale, 13 mars 2012, 10-26.209) erneut bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin welche zwischen 2003 und 2008 insgesamt etwa 703 Überstunden gemacht hatte.  Neben den Nachzahlungen für die Überstunden wurde ihr ausserdem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.500 € wegen durch den Arbeitgeber begangenen Schwarzarbeit zugesprochen.

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und für EU-Recht
www.pg-anwaelte.fr
Kontakt: Gabriele Gnan

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Ermässigter Steuersatz für E-Books in Frankreich: europarechtskonform?

EuropakarteSeit dem 1.1.2012  gelten  in Frankreich für Bücher und E-Books der ermässigte  Mehrwertsteuersatz von 7 % (vorher waren es  5,5 % für Bücher, Steuersatz der von der neuen sozialistischen Regierung auch wieder eingeführt werden soll). In Luxemberg werden E-Books sogar nur mit 3 % Umsatzsteuer belastet.

Die Europäische Kommission ist der Meinung, dass E-Books aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht in den Genuss von ermässigten Steuersätzen kommen können. Dies würde gegen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 verstossen. In Anhang III werden die Güter und Dienstleistungen aufgezählt für die ein ermässigter Steuersatz angewendet werden darf. E-Books fallen nicht darunter, im Gegensatz zum Buch in Papierform. E-Books stellen vielmehr eine elektronische Dienstleistung dar.

Die Anwendung des ermässigten Steuersatzes für E-Books würde nach Ansicht der Kommission zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen.

Sowohl Frankreich als auch Luxemburg haben daher von der Kommission Mahnschreiben erhalten mit der Aufforderung zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Es handelt sich dabei um die erste Etappe im sogenannten Vertragsverletzungsverfahren, welches die Kommission gegen Mitgliedsstaaten, welche das Recht der EU verletzten vor dem EuGH einleiten kann.

Sinnvoll wäre es vorliegend sicherlich einen harmonisierten Steuersatz auf EU-Ebene zu finden.