Der Gesellschafter einer SAS (Société par actions simplifiées – vereinfachte Form der Aktiengesellschaft), welcher missbräuchlich aus der Gesellschaft ausgeschlossen und aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung wieder in die Gesellschaft aufgenommen wurde, kann die Nichtigkeit aller Gesellschafterbeschlüsse nach seinem Ausschluss geltend machen.

Die Satzung einer SAS sah vor, dass ein Gesellschafter ausgeschlossen werden konnte, ohne dass dieser dazu aufgefordert werden musste ebenfalls an der Abstimmtung über seinen Ausschluss teilzunehmen.  Die Rechtsprechung sah diese Klausel als einen Eingriff in das Stimmrecht eines Gesellschafters an, mit der Folge dass der Gesellschafterbeschluss über den Ausschluss als nichtig erklärt wurde.
Daraufhin beantragte der missbräuchlich ausgeschlossene Gesellschafter gerichtlich alle nach seinem Ausschluss getroffenen Gesellschafterbeschlüsse, vorliegend insbesondere im Hinblick auf den Verkauf seiner Gesellschafteranteile an einen Dritten ebenfalls für nichtig zu erklären.  Die Cour de Cassation hat ihm in einer Entscheidung vom 26.9.2013 Recht gegeben (Cass.com., 26 sept. 2013, n° 12-23129).

Gabriele Gnan
Avocate und Rechtsanwältin
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht

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