Anwalt Frankreich Handelsvertreter: Entschädigung nach Kündigung

Entschädigung für den Handelsvertreter in Frankreich nach Kündigung

WUnternehmenie bereits in einem vorangegangenem Post berichtet wurde, hat der Handelsvertreter in Frankreich bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce, franz. Handelsgesetzbuch). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden muss. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt (Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce) . Kein Anspruch besteht u.a. dann, wenn  aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt (Art. L. 134-13-3° code de commerce).

In einem aktuell von der Cour de cassation zu entscheidenden Fall (Cass. com. 21.10.2014, n° 13-18.370) wurde einem Handelsvertreter vom Unternehmer A gekündigt. Die Kündigung wurde vom Unternehmer B, Vertreter des Unternehmers A, gegenüber dem Handelsvertreter ausgesprochen. Gleichzeitig wurde der Handelsvertreter über die Absicht des Unternehmers A informiert, eine vertragliche Beziehung mit einem früheren Arbeitnehmer des Handelsvertreters einzugehen. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem Arbeitnehmer war vereinbart worden, dass der Handelsvertreter keinen Schadensersatz erhalten würde, wenn der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die ursprünglich mit dem Handelsvertreter bestehenden vertraglichen Beziehungen  fortführen würde.

Der Handelsvertreter machte darauf hin gegenüber dem Unternehmer B seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend.

Der Unternehmer A berief sich zum einen auf die Verwirkung des Anspruches gem. Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce, da dieser ausschliesslich gegenüber dem Unternehmer B geltend gemacht worden war und damit die Geltendmachung als nicht erfolgt anzusehen ist. Die Cour de cassation erinnerte zunächst daran, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches keiner besonderen Formvorschrift unterliegen würde. Sie entschied darüber hinaus, dass vorliegend der Anspruchsgegner, also der Unternehmer B berechtigt gewesen sei, die Forderung des Handelsvertreters im Namen des Unternehmers A entgegenzunehmen, nachdem es auch bereits der Unternehmer B war, der die Kündigung im Namen des Unternehmers A gegenüber dem Handelsvertreter erklärt hat.

 Zum anderen war die Cour de cassation der Ansicht, dass die Klausel, die im Arbeitsvertrag einen Verzicht auf eine Entschädigungszahlung regelte, für den Fall, dass der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die vertraglichen Beziehungen fortsetzen würde, gem. Art. L. 134-16 code de commerce als „nicht geschrieben“ anzusehen sei,   damit also unwirksam sei.


Gabriele Gnanlogofachanwalt
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
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SARL in Frankreich

SARL in FrankreichJahresabschluss und Gesellschafterversammlung

Jede SARL in Frankreich hat spätestens 6 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (im Regelfall der 31.12.) den Jahresabschluss im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung festzustellen und zu genehmigen, Art. L.232-22 code de commerce.

Innerhalb eines weiteren Monats (also in den meisten Fällen bis 31.7.) müssen die Unterlagen über den Jahresabschluss sowie das Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden.

Einen weiteren Beitrag zum Thema SARL finden Sie hier. 


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Französisches Wirtschaftsrecht: Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL in Frankreich an Dritte

mégaphone : SARLDie Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL (société à responsabilité limitée, französische GmbH) an Dritte unterliegt strengen Formalitäten (Art. L.223-14 code de commerce = franz. Handelsgesetzbuch).
Insbesondere ist zu beachten, dass für ihre Wirksamkeit die Abtretung mit Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, die mind. mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile besitzen, erfolgen muss. Der Entwurf des Abtretungsvertrages muss der Gesellschaft und jedem Gesellschafter zugestellt werden (per Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben/Rückschein: Art. R.223-11 code de commerce).
Etwas anderes gilt nur in der sog. EURL (entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), in der es nur einen Gesellschafter gibt.
Das höchste franz. Zivilgericht, die Cour de cassation, hat in einem Urteil vom 21.1.2014 (Cass.com. 21 janv.2014, n° 12-29.221) wieder einmal den zwingenden Charakter dieser Vorschriften betont, von dem nicht abgewichen werden kann.
Es ist zu hoffen, dass die franz. Regierung schnell die angekündigten Vereinfachungen auf diesem Gebiet per Verordnung erlassen wird.

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Handschriftliches Testament in Frankreich

Ein handschriftliches Testament in Frankreich ist gem. Art. 970 Code civil (franz. Zivilgesetzbuch) nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben wurde.

In einem der Cour de cassation vorgelegten Fall bestand das Testament aus Kopien eines vorherigen Testaments sowie aus neuen handschriftlich verfassten Seiten, die zwischen die Kopien gelegt wurden.  Alles zusamen wurde in einen Umschlag gesteckt und mit der Aufschrift „Testament von X“ versehen. Ein Datum wurde nicht angebracht.

Die Cour de cassation hat in seinem Urteil vom 29.5.2013 (Cour de cassation chambre civile 1- 29 mai 2013 N° de pourvoi : 12-17870) wieder einmal betont, dass das streitgegenständliche Testament den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würde. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen zwingend eingehalten werden und seien unumgänglich.

Weitere spezielle Formvorschriften gibt es nicht, im Gegensatz zum notariellen Testament.   Die Gerichte haben z.B.  einen auf eine Postkarte oder auf der Rückseite eines Versicherungsvertrages geschriebenen letzten Willen als wirksam angesehen.



Beendigung des Handelsvertretervertrages in Frankreich

Frankreich: Entschädigung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter wegen Krankheit ?

Die für Handelssachen zuständige Kammer des französischen Kassationsgerichtshofes (Cour de cassation) musste wieder einmal zum Thema Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung der Vertragsbeziehungen Stellung nehmen.

Gem. Art. L. 134-12 Satz 1 Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) hat der Handelsvertreter bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen  einen Anspruch auf Ausgleich des ihm aufgrund der Beendigung enstandenden Schadens.

Nach Art. L 134-13 Code de commerce steht ihm dieser Anspruch nicht zu, wenn
1° die Beendigung des Vertrages wegen eines schweren Verschuldens des Handelsvertreters erfolgte;
2° der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn die Umstände die zur Beendigung geführt haben können nicht dem Handelsvertreter zugerechnet werden oder die Weiterführung seiner Geschäfte ist dem Handelsvertreter wegen seines Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit vernünftigerweise nicht mehr zumutbar;
3° ……

Im vorliegenden Fall hatte ein Handelsvertreter aus Gesundheitsgründen das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer gekündigt und eine Ausgleichsentschädigung gem. Art. 134-12 und 134-13 vom Unternehmer gefordert.  Das Berufungsgericht (Cour d’appel) von Bourges lehnte den Antrag des Handelsvertreters ab, da dieser nicht nachweisen konnte „definitiv“ nicht mehr in der Lage zu sein seine Arbeit weiter ausführen zu können.

Die Cour de cassation hat  jedoch entschieden, dass die Cour d’appel von Bourges nicht überprüft hätte, ob der Handelsvertreter „vernünftigerweise“ seine Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Dadurch würde dem Urteil des Berufungsgerichts die rechtliche Grundlage fehlen. Folglich hob die Cour de cassation das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit an das Berufungsgericht von Orléans, welches nun neu über die Sache zu entscheiden hat.

Cour de cassation vom 9. März 2013, n° 12-13.258, n° 283 F-D



EuGH: Rechtsprechungsstatistiken 2012

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Europäischer Gerichtshof in Luxemburg

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 6.3.2013 seine Rechtssprechungsstatistiken 2012 veröffentlicht.  Die Anzahl der bei den drei Gerichten (Gerichtshof, Gericht und Gericht für den öffentlichen Dienst) anhängig gemachten Verfahren ist danach leicht gesunken (1569 Verfahren in 2011 und 1427 in  2012). Dies liegt nach Aussagen des EuGH daran, dass vor allem die Zahl der eingelegten Rechtsmittel zurückgegangen ist.

Beim Gerichtshof gingen 2012  632 neue Rechtssachen ein, während 595 abgeschlossen wurden. Insgesamt waren 2012  886 Rechtssachen vor dem Gerichtshof anhängig.  Die Verfahrensdauer bei Vorabentscheidungsverfahren betrug 15,7 Monate, während Klagen und Rechtsmittel im Durchschnitt innerhalb von 19,7 Monaten bzw. 15,3 Monaten abgeschlossen wurde.
Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zu den Statistiken des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst können der Pressemitteilung Nr. 23/13 vom 6. März 2013 entnommen werden.