Wegfall des Entschädigungsanspruchs bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters, auch wenn dieses erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages bekannt wird.
Vorbemerkung: Das französische Recht des Handelsvertreters ist in den Artikeln L. 134-1 bis L.134-17 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) geregelt. Die besondere Stellung des Handelsvertreters gibt es im französischen Recht bereits seit 1958. Im Jahr 1991 wurde dann die „Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter“ in französisches Recht umgesetzt und damit wurden die bereits bestehenden Vorschriften geändert und angepasst.
Nach Art. L. 134-12 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages von dem Unternehmer einen Ausgleich zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das französische Recht hat bei der Umsetzung der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 entsprechend Art. 17 Abs. 3 die Version des Schadensersatzanspruches gewählt. Das deutsche und das österreichische Recht gestehen dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch zu.
Wie hoch dieser Schadenersatzanspruch ist, wird von den französischen Gerichten entschieden. Dabei hat sich eine für den Handelsvertreter sehr vorteilhafte Rechtsprechung etabliert, die grundsätzlich davon ausgeht, dass einem Handelsvertreter ein Anspruch gewährt werden muss, der 2 Jahreskommissionen (netto) entspricht. Es sei denn es kann von einer der Parteien bewiesen werden, dass der Schaden geringer oder höher ist.Weiter lesen