Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Wegfall des Entschädigungsanspruchs

Wegfall des Entschädigungsanspruchs bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters, auch wenn dieses erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages bekannt wird.

Vorbemerkung: Das französische Recht des Handelsvertreters ist in den Artikeln L. 134-1 bis L.134-17 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) geregelt. Die besondere Stellung des Handelsvertreters gibt es im französischen Recht bereits seit 1958. Im Jahr 1991 wurde dann die „Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter“ in französisches Recht umgesetzt und damit wurden die bereits bestehenden Vorschriften geändert und angepasst.

Nach Art. L. 134-12 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages von dem Unternehmer einen Ausgleich zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das französische Recht hat bei der Umsetzung der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 entsprechend Art. 17 Abs. 3 die Version des Schadensersatzanspruches gewählt. Das deutsche und das österreichische Recht gestehen dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch zu.

Wie hoch dieser Schadenersatzanspruch ist, wird von den französischen Gerichten entschieden. Dabei hat sich eine für den Handelsvertreter sehr vorteilhafte Rechtsprechung etabliert, die grundsätzlich davon ausgeht, dass einem Handelsvertreter ein Anspruch gewährt werden muss, der 2 Jahreskommissionen (netto) entspricht. Es sei denn es kann von einer der Parteien bewiesen werden, dass der Schaden geringer oder höher ist.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter einer „société en nom collectif“

Der Gesellschafter einer „société en nom collectif“ kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Drei Gesellschafter hatten eine „société en nom collectif“, kurz SNC (entspricht im weitesten Sinn einer OHG) gegründet, um ein Restaurant zu bewirtschaften. Einer der Gesellschafter führte  das Geschäft zum Teil auch in praktischer Hinsicht. Er wohnte in einer Wohnung, die sich im ersten Stock oberhalb des Restaurants befand.  Nachdem er in einem juristischen Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft gestanden hätte und die von ihm in diesem Rahmen ausgeführten Aufgaben getrennt von seiner Gesellschafterstellung zu sehen seien, hätte er Anspruch auf Nachzahlung von Gehaltsforderungen und auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies brachte der Gesellschafter im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens als Argumente vor.

Die Angelegenheit musste letztendlich von der Cour de cassation entschieden werden. Diese verwarf die Argumente des Gesellschafters. In einer société  en nom collectif haben alle Gesellschafter Kaufmannseigenschaft und sind unbegrenzt,  gesamtschuldnerisch und persönlich  (unabhängig von der Höhe ihrer Einlagen) für alle sozialen Schulden der Gesellschaft verantwortlich. Ein solcher Gesellschafter kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Verlängerung der Probezeit

Die Verlängerung der Probezeit eines französischen Arbeitsvertrages

Um eine Probezeit wirksam zu verlängern genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer die Verlängerungsvereinbarung, die ihm persönlich vom Arbeitgeber übergeben worden ist, unterzeichnet und sogar handschriftlich den Zusatz „bon pour renouvellement de la période d’essai“ (einverstanden mit der Verlängerung der Probezeit) oder „bon pour accord“ (einverstanden mit der Vereinbarung) hinzufügt.

Vielmehr muss der Arbeitnehmer auch das Datum angeben, an dem er das Schreiben erhalten und unterschrieben hat. Das Datum des Schreibens stimmt nicht unbedingt mit dem Datum überein, an dem dem Arbeitnehmer das Schreiben übergeben worden ist. Dies vermeidet Streitigkeiten im Hinblick auf das offizielle Ende der Probezeit. Entscheidung der Cour de cassation vom 8.7.2015.

Allgemeine Informationen zum Thema Probezeit im französischen Arbeitsrecht finden Sie hier.

 

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|Gründung einer Gesellschaft in Frankreich: Vereinfachung der Formalitäten

Gründung einer Gesellschaft in Frankreich

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Gem. Art. 24 des Gesetzes n° 2014-1545 vom 20.12.2014 ist es seit 1.7.2015 ist nicht mehr erforderlich ein Exemplar des Gesellschaftsvertrages den französischen Finanzbehörden vorzulegen.

Vielmehr wird das französische Handelsregister, welches für die Eintragung der Gesellschaft zuständig ist dem Finanzamt eine dematerialisierte Version des Gesellschaftsvertrages übermitteln.



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich

Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über Feststellung des Jahresabschlusses möglich

Der Geschäftsfühmégaphone : SARLrer eine SARL in Frankreich kann eine Fristverlängerung für die Einberufung der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses erwirken.

Die Gesellschafter einer SARL (französische GmbH) müssen spätestens bis zum Ablauf der ersten  6  Monate des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung entscheiden. Eine Verlängerung dieser Frist um weitere  6 Monate ist durch die Rechtsverordnung 2014-863 vom 31.7.2014 wieder eingeführt worden. Das Anwendungsdekret Nr. 2015-545 vom 18.5.2015 ergänzt diese Regel dahingehend, dass die Fristverlängerung auf Antrag beim Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts gestellt werden muss, welcher durch Beschluss entscheidet (Art. R. 223-18-1 Code de commerce).


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



Arbeitsvertrag in Europa: Anzuwendendes Recht

Arbeitsvertrag in Europa: Welches Recht findet Anwendung?

Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht. Dies hat der EuGH in einer Sache Schlecker / Boedeker entschieden.



Beendigung des Handelsvertretervertrages in Frankreich

Frankreich: Entschädigung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter wegen Krankheit ?

Die für Handelssachen zuständige Kammer des französischen Kassationsgerichtshofes (Cour de cassation) musste wieder einmal zum Thema Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung der Vertragsbeziehungen Stellung nehmen.

Gem. Art. L. 134-12 Satz 1 Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) hat der Handelsvertreter bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen  einen Anspruch auf Ausgleich des ihm aufgrund der Beendigung enstandenden Schadens.

Nach Art. L 134-13 Code de commerce steht ihm dieser Anspruch nicht zu, wenn
1° die Beendigung des Vertrages wegen eines schweren Verschuldens des Handelsvertreters erfolgte;
2° der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn die Umstände die zur Beendigung geführt haben können nicht dem Handelsvertreter zugerechnet werden oder die Weiterführung seiner Geschäfte ist dem Handelsvertreter wegen seines Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit vernünftigerweise nicht mehr zumutbar;
3° ……

Im vorliegenden Fall hatte ein Handelsvertreter aus Gesundheitsgründen das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer gekündigt und eine Ausgleichsentschädigung gem. Art. 134-12 und 134-13 vom Unternehmer gefordert.  Das Berufungsgericht (Cour d’appel) von Bourges lehnte den Antrag des Handelsvertreters ab, da dieser nicht nachweisen konnte „definitiv“ nicht mehr in der Lage zu sein seine Arbeit weiter ausführen zu können.

Die Cour de cassation hat  jedoch entschieden, dass die Cour d’appel von Bourges nicht überprüft hätte, ob der Handelsvertreter „vernünftigerweise“ seine Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Dadurch würde dem Urteil des Berufungsgerichts die rechtliche Grundlage fehlen. Folglich hob die Cour de cassation das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit an das Berufungsgericht von Orléans, welches nun neu über die Sache zu entscheiden hat.

Cour de cassation vom 9. März 2013, n° 12-13.258, n° 283 F-D