Der Gesellschafter einer „société en nom collectif“ kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.
Drei Gesellschafter hatten eine „société en nom collectif“, kurz SNC (entspricht im weitesten Sinn einer OHG) gegründet, um ein Restaurant zu bewirtschaften. Einer der Gesellschafter führte das Geschäft zum Teil auch in praktischer Hinsicht. Er wohnte in einer Wohnung, die sich im ersten Stock oberhalb des Restaurants befand. Nachdem er in einem juristischen Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft gestanden hätte und die von ihm in diesem Rahmen ausgeführten Aufgaben getrennt von seiner Gesellschafterstellung zu sehen seien, hätte er Anspruch auf Nachzahlung von Gehaltsforderungen und auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies brachte der Gesellschafter im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens als Argumente vor.
Die Angelegenheit musste letztendlich von der Cour de cassation entschieden werden. Diese verwarf die Argumente des Gesellschafters. In einer société en nom collectif haben alle Gesellschafter Kaufmannseigenschaft und sind unbegrenzt, gesamtschuldnerisch und persönlich (unabhängig von der Höhe ihrer Einlagen) für alle sozialen Schulden der Gesellschaft verantwortlich. Ein solcher Gesellschafter kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.