Anwalt Frankreich Handelsrecht | Welche Unterlagen kann ein Handelsvertreter zur Berechnung seines Provisionsansspruchs vom Unternehmen herausverlangen?

Handelsvertreter in Frankreich

Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Das hat die Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) am 17.5.2023 entschieden (Cass. com., 17 mai 2023, n° 22-11.463, F-D).

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 3. Oktober 2014 wurde einem Handelsvertreter ein bestimmtes aus 3 französischen Departements bestehendes Gebiet zugeteilt, sowie eine Kundenliste in einem vierten Departement. 

Am 6. November 2017 kündigte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag unter Berufung auf schwere Verfehlungen des Handelsvertreters.

Der Handelsvertreter verklagte daraufhin das Unternehmen auf Zahlung von Kündigungs- und Abfindungszahlungen und auf Herausgabe bestimmter Buchhaltungsunterlagen.

Das Berufungsgericht von Nîmes hatte am 24.11.2021 den Antrag des Handelsvertreters auf Übermittlung der Kopien aller Rechnungen, die seit Abschluss des strittigen Vertrags an Kunden in seinem geografischen Gebiet ausgestellt worden waren, mit der Begründung zurückwiesen, dass der Handelsvertretervertrag in dem betreffenden geografischen Gebiet nicht ausschliesslich war.

Die Cour de cassation zensierte dieses Urteil: Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Abberufung des Geschäfts-führers durch den Mehrheitsgesellschafter

Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshof vom 31.3.2021:

Zwei Brüder sind Gesellschafter einer SARL (französische Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Einer ist Mehrheitsgesellschafter, der andere Minderheitsgesellschafter, beide sind Geschäftsführer.

Der erste entlässt in einer Vollversammlung den zweiten in seiner Funktion als Geschäftsführer.

Dieser beantragt vor Gericht die Aufhebung der Entscheidung und die Wiedereinsetzung in sein Amt. Seine Anträge werden vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Er legte vor dem Kassationsgerichtshof Revision ein und argumentierte, dass die Entscheidung von den beiden Gesellschaftern und nicht nur von einem hätte getroffen werden müssen.

Die Satzung/der Gesellschaftervertrag sieht vor, dass “Beschlüsse über die Ernennung oder Abberufung der Geschäftsführung von Gesellschaftern, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten, gefasst werden müssen, ohne dass die Frage einer zweiten Beratung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterzogen wird”.

Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht zu Recht “durch eine souveräne und unverfälschte Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit erforderlich war, davon ausgegangen ist, dass es allgemein anerkannt ist, dass die Entscheidung, einen Minderheitsgeschäftsführer, der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, abzuberufen Der Begriff “Gesellschafter” in Artikel 23-3 der Satzung ist so zu verstehen, dass er sich allgemein auf “einen oder mehrere Gesellschafter” bezieht, die an der Abstimmung teilgenommen haben, und nicht so, dass für diese Abstimmung die Anwesenheit beider Gesellschafter erforderlich ist, wenn die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat.

Es entschied daher, dass die Artikel L. 223-5 und L. 223-29 des französischen Handelsgesetzbuchs eingehalten wurden. Artikel L. 223-5 sieht vor, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss der Gesellschafter unter den Bedingungen des Artikels L. 223-29 abberufen werden kann, sofern die Satzung der Gesellschaft nicht geändert wurde, es sei denn, die Satzung sieht eine größere Mehrheit vor. Artikel L. 223-29 sieht vor, dass in Versammlungen oder bei schriftlichen Beratungen Beschlüsse auf erste Aufforderung von einem oder mehreren Gesellschaftern gefasst werden, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten (Cass. com. 31-3-2021 n° 19-12.057 F-P).

Anwalt Frankreich Arbeitsreicht | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Eine sog. „clause de non- concurrence“ (Wettbewerbsverbotsklausel) im Arbeitsvertrag kann einem Arbeitnehmer untersagen, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbeziehung mit einem neuen Arbeitgeber einzugehen, wenn dies dem früheren Arbeitgeber schaden könnte.

Eine solche Vertragsklausel, die schriftlich vereinbart werden muss, ist jedoch nur dann gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorliegen berechtigter Gründe des Arbeitgebers für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
  • Berücksichtigung der Besonderheiten der spezifischen Arbeitstätigkeiten und der Kenntnisse des Arbeitnehmers.
  • Zeitliche Begrenzung: Es wird empfohlen keine längere Dauer als 2 Jahre festzulegen, da die meisten Tarifverträge diesen als Höchstzeitraum festgelegt haben.
  • Geographische Begrenzung: Es muss genau festgelegt werden, welche Gebiete vom Verbot betroffen sind (z.B. Auflistung französischer Departements, Regionen, ganz Frankreich …)
  • Sachliche Begrenzung: Beschreibung der Tätigkeiten, die vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst werden.
  • Festlegung eines finanziellen Ausgleichs für die Zeit des Arbeitsverbots. Die Höhe ist einzelfallabhängig. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass sie nicht zu gering sein darf und bei jeder Art der Beendigung fällig ist: Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer, einvernehmliche Kündigung.

Praxistipp: Fast alle Unternehmen in Frankreich unterliegen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Diese können besondere Regeln für nachvertragliche Wettbewerbsklauseln vorschreiben und müssen dann zwingend beachtet werden.

Der Arbeitgeber kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer von der nachvertraglichen Wettbewerbsklausel entbinden, vorausgesetzt

  • dies wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag/in der Wettbewerbsklausel vorgesehen,
  • die Erklärung erfolgt innerhalb einer bestimmten (meist sehr kurzen) Frist, die im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag vorgesehen wurde,
  • die Erklärung erfolgt schriftlich und ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer (meistens in Form eines Einschreibens mit Rückschein).

Fragen zum Thema „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“ haben bereits zu einer umfassenden Rechtsprechung im französischen Arbeitsrecht geführt. Und es ist kein Ende in Sicht.  Daher ist dieses Thema, insbesondere von Arbeitgeberseite,  mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Praxistipp: Missachtet ein Arbeitnehmer ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot kann dies zu Schadensersatzansprüchen des früheren Arbeitgebers führen. Dieser kann möglicherweise auch Ansprüche gegen den neuen Arbeitgeber geltend machen. Daher sollte man sich als Arbeitgeber bei Einstellung eines Arbeitnehmers vergewissern, dass dieser nicht einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Anwalt Frankreich Handelsrecht | Verzugszinsen in Frankreich (B2B)

Verzugszinsen in Frankreich im B2B Geschäft

Gemäß Artikel L. 441-6 des französischen Handelsgesetzbuches beträgt der jährliche Verzugszinssatz im B2B Geschäft zehn Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, es sei denn ein anderer Zinssatz wurde vertraglich festgelegt, wobei dieser jedoch nicht dreimal geringer als der zuerst genannte Zinssatz sein kann.

Obwohl sich das eindeutig aus dem Gesetz ergibt, muss das oberste französische Gericht (Cour de cassation) immer wieder entscheiden, dass es sich bei dem erhöhten Zinssatz um einen gesetzlichen Zinssatz handelt, der von Rechts wegen anzuwenden ist.

In einer Entscheidung vom 20. Dezember 2017 betonte die Cour de cassation daher wieder einmal, dass der 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinssatz nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Verträgen vereinbart werden müsse. Vielmehr würde sich dieser direkt aus dem Gesetz ergeben und könne angewendet werden, auch wenn die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben.

Anwalt Frankreich Europarecht | Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2017

Eine Auswahl von Urteilen des Gerichtshofes Dezember 2017

Rechtssache C‑42/17, Urteil vom 5.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien)

Thema:  Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Urteilstenor: Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters

Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters: Nichtbeachtung der Informationspflicht und Gewährung von Preisnachlässen ohne Zustimmung des Unternehmens.

Ein Handelsvertreter, der seine gesetzliche Informationspflicht entsprechend den vertraglich festgelegten Modalitäten nicht erfüllt, begeht einen schweren Fehler, welcher die Beendigung des Handelsvertretervertrages durch das Unternehmen rechtfertigen kann.

Dies hat das die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation (höchstes franz. Gericht für Privat- und Strafsachen) am 5.7.2017 entschieden (Cass. Com., 5 juill. 2017, n° 16-14.810, n° 993 F-D).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Handelsvertreter, der dem Unternehmen nicht, wie vertraglich vorgesehen,  schriftlich und detailliert über die Verkäufe in seinem Bereich berichtete. Darüber hinaus hatte der Handelsvertreter Kunden Nachlässe gewährt, die nicht mit dem Unternehmen abgesprochen waren. Aus diesen Gründen hatte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag gekündigt.

Das Berufungsgericht hatte dem Handelsvertreter Recht gegeben, ein schuldhaftes Verhalten und damit den Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses abgelehnt.  Das Unternehmen sei per Mail unterrichtet worden und die gewährten Nachlässe seien entweder mit einer Herabsetzung der Handelsvertreterprovisionoder mit einer Bestellbestätigung nachträglich geregelt worden.

Die Cour de cassation wies die zweitinstanzliche Meinung ab. Gem. Art. 134-12 des franz. Handelsgesetzbuches hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf den ihm durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden. Art. 134-13 Nr. 1 des franz. Handelsgesetzbuches schliesst einen solchen Schadensersatzanspruch bei Vorliegen eines „schweren Fehlers“ (= faute grave), im deutschen Recht würde man von schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters sprechen, aus.  Das höchste französische Gericht war der Ansicht, dass gerade die Informationspflicht des Handelsvertreters ein wichtiges Element seiner Mission sei, die er entsprechend den vertraglichen Vorgaben zu respektieren habe.  Ebenso habe der Handelsvertreter, trotz Warnung des Unternehmens, seine Verpflichtung hinsichtlich der Gewährung von Nachlässen nicht beachtet.

Anwalt Frankreich Unternehmenskauf | Kauf eines Unternehmens in Frankreich

Unternehmenskauf in Frankreich : Arbeitnehmer müssen vorher informiert werden

Beim Kauf einer französischen Gesellschaft oder auch nur des Geschäftsbetriebes (fonds de commerce) einer französischen Gesellschaft ist zu beachten, dass in folgenden Fällen die Arbeitnehmer 2 Monate vor Vertragsschluss über das Verkaufsprojekt informiert werden müssen:

  • In Gesellschaften, in denen eine Mitarbeitervertretung (comité d’entreprise) nicht zwingend vorgesehen ist.
  • Wenn mehr als 50 % der Gesellschafteranteile/Aktien verkauft werden sollen.

Die Information, verbunden mit dem Hinweis, dass jeder Arbeitnehmer eine Kaufofferte machen kann,  ist grundsätzlich von der Geschäftsführung zu veranlassen. Ist der Eigentümer der zu veräußernden Gesellschaftsanteile/Aktien nicht gleichzeitig auch der Geschäftsführer, muss dieser zunächst vom Eigentümer die Information über den Verkauf erhalten. Diese muss dann unverzüglich an die Arbeitnehmer weitergeleitet werden.

Es handelt sich vorliegend nicht um ein Vorkaufsrecht der Arbeitnehmer. Der Verkäufer ist frei ihnen das Unternehmen/die Unternehmensanteile zu verkaufen oder auch nicht.

Wenn die Informationspflicht missachtet wird, können die Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen. Gleichzeitig kann eine Strafe verhängt werden, die jedoch 2 % des Kaufpreises nicht übersteigen darf.

Praktischer Hinweis: Der Kauf kann vor Ablauf der 2-Monats Frist erfolgen, wenn jeder Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, dass er kein Interesse an einem Kaufangebot hat.

In der Praxis wird daher dem Informationsschreiben eine Musterantwort beigefügt, die der Arbeitnehmer nur zu unterschreiben und zu datieren hat und mit der er bestätigt die Gesellschafteranteile oder einen Teil davon nicht kaufen zu wollen.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Steuerberater ist unwirksam

Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Steuerberater ist nach höchtsrichterlicher französischer Rechtsprechung unwirksam

Der Arbeitgeber kann sich anlässlich der Kündigung eines Arbeitnehmers von einer zum Unternehmen gehörenden Person vertreten lassen, vorausgesetzt diese ist offiziell befugt Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen. Dagegen ist es nicht möglich diese Aufgaben einer Person anzuvertrauen, die nicht dem Unternehmen angehört, wie beispielsweise einem Steuerberaterbüro.

Diesen Grundsatz hat die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht für Privat- und Strafsachen) in ihrem Urteil vom 26.4.2017 bestätigt.  Ein Kündigungsverfahren (Einladung/Durchführung des Vorgesprächs, Kündigungsschreiben … ), welches von einem Steuerberater durchgeführt würde, sei in jedem Fall unwirksam und müsse als Kündigung „ohne reellen und seriösen Grund“ (= licenciement sans cause réelle et sérieuse) betrachtet werden.

Hinweis: Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Person, die sich um das Personalmanagement der Filialen einer Unternehmensgruppe kümmert und auch dementsprechend bevollmächtigt ist,  kann grundsätzlich wirksam die einzelnen Maßnahmen eines Kündigungsverfahrens nach französischem Recht durchführen.

Anwalt Frankreich Wirtschaftsrecht | Zahlungsfristen in Frankreich

Ein kurzer Überblick über die Zahlungsfristen in Frankreich

Die Zahlungsmoral in Frankreich ist nicht mit der in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zu vergleichen. Das Thema Zahlungsverzug zwischen Unternehmen und Zahlungsfristen in Frankreich ist hierzulande ein immer wieder aktuelles Thema.

In Frankreich beträgt das durchschnittliche Zahlungsziel für Kunden 44 Tage und für Lieferanten 50 Tage (im Jahr 2000 waren es noch 55 und 67 Tage). Der durchschnittliche Zahlungsverzug zwischen Unternehmen in Frankreich beläuft sich darüber hinaus laut letzten Angaben des französischen Wirtschaftsministeriums auf 13,2 Tage (Jahr 2015). Diese Verzögerungen kosten fast 16 Milliarden €  pro Jahr für kleine und mittlere Unternehmen (Quelle: Observatoire des délais de paiement, Jahr 2015).Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Umsatzrückgang: Verschulden des Handelsvertreters?

Französisches Handelsvertreterrecht: Ist ein Umsatzrückgang als Verschulden des Handelsvertreters zu werten?

Am 15.12.2106 hat das Berufungsgericht von Paris (CA Paris n° 15/05837) wieder einmal daran erinnert, dass ein Umsatzrückgang allein nicht das Vorliegen eines schweren Fehlers (faute grave) des Handelsvertreters darstellen und damit eine Kündigung ohne Ausgleichszahlung rechtfertigen kann.

Dies entspricht ständiger französischer Rechtsprechung. Ein Handelsvertreter in Frankreich schuldet  keinen Erfolg, sondern hat nur die Verpflichtung alle Mittel einzusetzen, um sein Ziel zu erreichen. Allein die Tatsache, dass der Umsatz zurückgegangen ist, kann damit nicht dem Handelsvertreter angelastet werden, da  Umstände wie die wirtschaftliche Lage, das  Angebot des Unternehmers etc.  dafür ursprünglich sein können.Weiter lesen