Überstunden in Frankreich = Schwarzarbeit?

Im französischen Arbeitsrecht können Überstunden Schwarzarbeit darstellen

Gemäss Art. L.3121-10 Code du travail (franz. Arbeitsgesetzbuch) beträgt die gesetzliche Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche (zahlreiche Ausgestaltungen sind unter ganz  bestimmten Voraussetzungen möglich, wie z.B. monatliche oder jährliche Abrechnungen).

arbeitszeit Als Überstunden werden damit die effektiv gearbeiteten Stunden angesehen, welche über die 35 Stunden hinausgehen.

Überstunden müssen mit einem erhöhten Gehalt entlohnt werden. Hat ein Arbeitgeber die geleisteten Überstunden nicht bezahlt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Verjährungsfrist von 5 Jahren diese gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.

Hat der Arbeitgeber die Überstunden darüber hinaus absichtlich nicht auf dem (den) monatlichen Gehaltszettel(n) angegeben, so kann er wegen Schwarzarbeit nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern muss dem Arbeitnehmer auch einen Schadensersatz zahlen.  Dies hat die Cour de cassation in einem Urteil vom 7. März 2012 (Cour de cassation, civile, Chambre sociale, 13 mars 2012, 10-26.209) erneut bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin welche zwischen 2003 und 2008 insgesamt etwa 703 Überstunden gemacht hatte.  Neben den Nachzahlungen für die Überstunden wurde ihr ausserdem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.500 € wegen durch den Arbeitgeber begangenen Schwarzarbeit zugesprochen.

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und für EU-Recht
www.pg-anwaelte.fr
Kontakt: Gabriele Gnan

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Ermässigter Steuersatz für E-Books in Frankreich: europarechtskonform?

EuropakarteSeit dem 1.1.2012  gelten  in Frankreich für Bücher und E-Books der ermässigte  Mehrwertsteuersatz von 7 % (vorher waren es  5,5 % für Bücher, Steuersatz der von der neuen sozialistischen Regierung auch wieder eingeführt werden soll). In Luxemberg werden E-Books sogar nur mit 3 % Umsatzsteuer belastet.

Die Europäische Kommission ist der Meinung, dass E-Books aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht in den Genuss von ermässigten Steuersätzen kommen können. Dies würde gegen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 verstossen. In Anhang III werden die Güter und Dienstleistungen aufgezählt für die ein ermässigter Steuersatz angewendet werden darf. E-Books fallen nicht darunter, im Gegensatz zum Buch in Papierform. E-Books stellen vielmehr eine elektronische Dienstleistung dar.

Die Anwendung des ermässigten Steuersatzes für E-Books würde nach Ansicht der Kommission zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen.

Sowohl Frankreich als auch Luxemburg haben daher von der Kommission Mahnschreiben erhalten mit der Aufforderung zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Es handelt sich dabei um die erste Etappe im sogenannten Vertragsverletzungsverfahren, welches die Kommission gegen Mitgliedsstaaten, welche das Recht der EU verletzten vor dem EuGH einleiten kann.

Sinnvoll wäre es vorliegend sicherlich einen harmonisierten Steuersatz auf EU-Ebene zu finden.



Warenverkehrsfreiheit und Urheberrecht

intellectualWarenverkehrsfreiheit und Urheberrecht: Rechtsprechung des EuGH

Nach einer Entscheidung des EuGH vom 21. Juni 2012 (Rechtssache C-5/11) darf ein Mitgliedstaat einen Spediteur wegen Beihilfe zum Verstoss gegen das Verbot urheberrechtlich geschützter Werke in seinem Land strafrechtlich verfolgen, selbst wenn die Werke im Land des Verkäufers nicht geschützt sind.

Im Ausgangsfall ging es darum, dass Kopien von Einrichtungsgegenständen im Bauhaus-Stil von einem italienischen Unternehmen, insbesondere über das Internet deutschen Kunden angeboten wurden. Der Transport der bestellten Artikel nach Deutschland wurde von einem italienischen Unternehmen durchgeführt dessen Geschäftsführer deutscher Staatsangehöriger war. Dieser wurde von der deutschen Justiz gem.  §§ 106, 108a UrhG strafrechtlich verurteilt.

Der EuGH hat die vom BGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gestellten Fragen wie folgt beantwortet:

1.  „Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, nimmt in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor.

2. “ Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Anwendung seiner nationalen Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen, wenn Vervielfältigungsstücke solcher Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts an die Öffentlichkeit verbreitet werden, das speziell auf die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und von einem anderen Mitgliedstaat aus abgeschlossen wird, in dem ein urheberrechtlicher Schutz der Werke nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist.“

 

Rechtsanwälte in Frankreich

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Heute wurde das Blog „Rechtsanwälte in Frankreich – Französisches und europäisches Unternehmensrecht“ online gestellt.
Es wird regelmässig über interessante und/oder aktuelle Themen aus dem französischen und europäischen Recht berichten.

 

 

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