Europäisches Mahnverfahren und small claim Verfahren: Änderungsvorschläge der Kommission

Änderungsvorschläge für Verfahren für geringfügige Forderungen und Europäisches Mahnverfahren

Die Europäische Kommission hat am 19.11.2013 einen Vorschlag zur Änderung  der „Verordnung Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen“  und der „Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ vorgelegt.

Die wichtigsten Veränderungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 861/2007 sind folgende:

  • Anwendungsbereich im Hinblick auf den Streitwert: Erhöhung von 2.000 Euro auf 10.000 Euros (Artikel 2).
  • Erweiterung des Begriffs „grenzüberschreitende Rechtssache“ (Artikel 3).
  • Verstärkung des elektronischen Verfahrens.
  • Begrenzung der Gerichtsgebühren auf 10 % des Streitwertes.
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Französisches Gesellschaftsrecht: Folgen des missbräuchlichen Ausschlusses eines Gesellschafters einer SAS

Der Gesellschafter einer SAS (Société par actions simplifiées – vereinfachte Form der Aktiengesellschaft), welcher missbräuchlich aus der Gesellschaft ausgeschlossen und aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung wieder in die Gesellschaft aufgenommen wurde, kann die Nichtigkeit aller Gesellschafterbeschlüsse nach seinem Ausschluss geltend machen.Weiter lesen

EuGH: Rechtsprechungsstatistiken 2012

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Europäischer Gerichtshof in Luxemburg

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 6.3.2013 seine Rechtssprechungsstatistiken 2012 veröffentlicht.  Die Anzahl der bei den drei Gerichten (Gerichtshof, Gericht und Gericht für den öffentlichen Dienst) anhängig gemachten Verfahren ist danach leicht gesunken (1569 Verfahren in 2011 und 1427 in  2012). Dies liegt nach Aussagen des EuGH daran, dass vor allem die Zahl der eingelegten Rechtsmittel zurückgegangen ist.

Beim Gerichtshof gingen 2012  632 neue Rechtssachen ein, während 595 abgeschlossen wurden. Insgesamt waren 2012  886 Rechtssachen vor dem Gerichtshof anhängig.  Die Verfahrensdauer bei Vorabentscheidungsverfahren betrug 15,7 Monate, während Klagen und Rechtsmittel im Durchschnitt innerhalb von 19,7 Monaten bzw. 15,3 Monaten abgeschlossen wurde.
Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zu den Statistiken des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst können der Pressemitteilung Nr. 23/13 vom 6. März 2013 entnommen werden.



Mindestlohn in Frankreich erhöht – Gehälter müssen angepasst werden.

Mindestlohn in Frankreich erhöht

Seit 1.1.2013 beträgt der französische gesetzliche Mindestlohn (SMIC = Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance) 9,43 € brutto pro Stunde.

Nachdem der SMIC  im Juli um 2 % gestiegen war, beträgt die Erhöhung dieses Mal nur 0,3 %. Der Bruttomonatslohn für einen Arbeitnehmer der die gesetzlich festgelegte Wochenhöchstarbeitzeit von 35 Stunden arbeitet beträgt folglich 1.430,22 €. Bei einer kollektiv vereinbarten Wochenarbeitszeit von  39 Stunden  ist der Bruttomonatslohn 1.610,02 € bzw/ 1.634,53 € (mit einer vereinbarten Erhöhung von 10 % bzw. einer gesetzlichen Erhöhung von 25 % für die 36. – 39. Stunde).

Für Personen über 18 Jahren und mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung in der jeweiligen Berufsbranche beträgt der Mindestlohn nunmehr 7,54 €, für 17- bis 18-Jährige 8,49 € (Abschlag von 10 %) und für unter 17-Jährige 7,54 € (Abschlag von 20 %).

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin, Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und für EU-Recht
www.pg-anwaelte.fr
Kontakt: Gabriele Gnan

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Neue Mwst-Vorschriften für Rechnungsstellung ab 1.1.2013 anwendbar


Ab 1.1.2013 gelten die Regeln der zweiten Richtlinie 2010/45/EU vom 13.7.2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften, welche von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31.12.2012 in nationales Recht umgesetzt werden mussten.

Ziel ist u.a. die Rechnungsstellung für Unternehmen zu vereinfachen. Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen müssen gleichbehandelt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Bedingungen für die Gültigkeit der Rechnungsstellung, wie z.B. die Verwendung einer elektronischen Signatur vorschreiben. Rechnungen können nun auch elektronisch aufbewahrt werden. Nähere Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung gem. der Richtlinie 2010/45/EU finden Sie hier.

Nach den neuen Vorschriften können es die Mitgliedstaaten (fakultativ) darüber hinaus Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 2 Millionen Euro jährlich ermöglichen die Mehrwertsteuer erst dann abzuführen, wenn sie vom Kunden auch tatsächlich erhalten wurde (Art. 167 a der Richtlinie, konsoldierte Fassung).



Anwaltschaft in Frankreich: Statistik 2012

Französische Rechtsanwälte: Einige Zahlen

Das französische Justizministerium hat Zahlen zum Thema Anwaltschaft in Frankreich veröffentlicht. Am 1.1.2012 waren 56.176 Rechtsanwälte in Frankreich zugelassen, davon allein 22 981 bei der Rechtsanwaltskammer Paris.52,7 % sind Rechtsanwältinnen und 36,4 % sind in einer Einzelkanzlei tätig. 28,8 % sind freie Mitarbeiter (collaborateurs) und nur 5,4 % arbeiten als angestellte Rechtsanwälte.

2012 wurden 11.074 Fachanwaltstitel gezählt (16 % weniger als in 2002), wobei das Wirtschafts – und Sozialrecht am meisten vertreten waren.

Von den 1801 ausländischen in Frankreich zugelassenen Rechtsanwälten stammen 52 % aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (an der Spitze Deutschland mit 12,1 %; Vereinigtes Königreich: 10,5 %).  Am 1.1.2012 waren 2.506 Rechtsanwälte sowohl bei einer französischen als auch bei einer ausländischen Rechtsanwaltskammer zugelassen (Doppelzulassung), wobei 94 % von ihnen der Pariser Rechtsanwaltskammer angehören.

Die Zahl der Zweitbüros ist im Vergleich zu 2002 um 56 % gestiegen (von 699 auf 1.088 Büros).

Quelle: Communiqué des franz. Justizministeriums vom 4.12.2012

Tägliche Arbeitszeit in Frankreich

arbeitszeitTägliche Arbeitszeit in Frankreich

Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt gem. Art. L. 3121-34 des französischen Arbeitsgesetzbuches  grundsätzlich 10 Stunden. Bei vorübergehendem erhöhtem Arbeitsanfall oder z.B. auch bei Saisonarbeit, kann der Arbeitgeber jedoch einen Antrag auf Erhöhung dieser Höchstarbeitszeit stellen (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Dafür muss er bei der zuständigen Behörde („inspecteur du travail“) einen Antrag stellen und die entsprechenden Nachweise und die Stellungnahme der Personalvertreter, soweit im Unternehmen vorhanden, vorlegen. Die Behörde antwortet  innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zugang des Antrages (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

 

Handelsregister in Frankreich: Vereinfachung der Formalitäten

Seit dem 1.9.2012 Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)sind eine Reihe von Vereinfachungen der bei den französischen Handelsregistern vorzunehmenden Formalitäten in Kraft getreten.

  • Die meisten Unterlagen bei z.B. Anmeldungen, Änderungen, Löschungen, Vorlage von Satzungen, Bilanzen etc. müssen nur noch in einem Exemplar vorgelegt werden (vorher waren es zwei Exemplare).
  • Bei der Eintragung im Handelsregister kann nun auch die Domain mitangegeben werden.  Dies ist war nicht Pflicht, kann jedoch nützlich sein, um zu beweisen wie lange der Name der Homepage bereits verwendet wird.
  • Bei einer Sitzverlegung muss kein Handelsregisterauszug des früheren zuständigen Handelsregisters mehr vorgelegt werden. Das neue Handelsregister kümmert sich fortan selbst darum.
  • Sollten 2 Jahren nach Eintragung des Vermerkes „Beendigung der Betriebstätigkeit“ einer juristischen Person keinerlei Aktvitäten oder Änderungseintragungen zu erkennen seien, kann die Geschäftsstelle des Handelsgerichts von Amts wegen die Löschung entscheiden.  Vorher musste dazu ein Richter befragt werden.  Die gelöschte Person kann die Geschäfsstelle auffordern, die Löschung aufzuheben, sollte diese die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachweisen können. Antwortet die Geschäftstelle nicht innerhalb von 15 Tagen oder verweigert sie es, muss die gelöschte Personen den für diese Fragen zuständigen Richter anrufen.