Französisches Arbeitsrecht: Neue Regeln für Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

JobNeue Regeln für Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung („loi de sécurisation de l’emploi“) vom 14.5.2013 führt u.a. dazu, dass die Mindestarbeitsdauer für einen Teilzeitarbeitsvertrag ab 1.1.2014 nun grundsätzlich mindestens 24 Stunden durchschnittlich pro Woche  betragen muss (Art. L. 3123-14-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch).

Ausnahmen sind in folgenden Fällen möglich:

  • Art. L. 3123-14-2 code du travail: Der Arbeitnehmer möchte weniger als 24 Stunden pro Woche arbeiten. Dies muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig vor allem auch begründet werden. Eine einfache Vertragsergänzung genügt nicht. Der Arbeitnehmer muss entweder zwingende persönliche Gründe darlegen, oder eine geringere Arbeitszeit erlaubt ihm mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitg auszuüben, die jedoch zusammen entweder mindestens 24 Stunden pro Woche ausmachen oder einer Vollzeitbeschäftigung (35 Stunden) entsprechen müssen.
    Gem. Art. L. 3123-14-4 code du travail müssen die Arbeitszeiten in jedem Fall   regelmässig sein und so organisiert/zusammengefasst werden, dass der Arbeitnehmer durchgehend einen ganzen Tag oder an halben Tagen arbeitet. Eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder innerhalb des Unternehmens kann die genaue Ausgestaltung der Arbeitszeiten regeln.
    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat oder die Personalvertretung jedes Jahr über die Zahl der gestellten Anträge nach Art. L. 3123-14-2 code du travail informieren.
  • Studenten unter 26 Jahren, Arbeitnehmer deren Integration in das Berufsleben es rechtfertigt und private Arbeitgeber (insb. für Kinderbetreuung, Haus- und Gartenarbeit etc.) sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

Das neue Gesetz gilt mit sofortiger Wirkung für alle Teilzeitverträge, die ab dem 1.1.2014 geschlossen werden.  Ab 1.1.2016 müssen auch die Arbeitsverträge den neuen gesetzlichen Vorschriften angepasst worden sein, die vor dem 1.1.2014 geschlossen worden sind.


Gabriele Gnan
Avocate, Rechtsanwältin
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Mail: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



Mindestlohn in Frankreich erhöht – Gehälter müssen angepasst werden.

Mindestlohn in Frankreich erhöht

Seit 1.1.2013 beträgt der französische gesetzliche Mindestlohn (SMIC = Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance) 9,43 € brutto pro Stunde.

Nachdem der SMIC  im Juli um 2 % gestiegen war, beträgt die Erhöhung dieses Mal nur 0,3 %. Der Bruttomonatslohn für einen Arbeitnehmer der die gesetzlich festgelegte Wochenhöchstarbeitzeit von 35 Stunden arbeitet beträgt folglich 1.430,22 €. Bei einer kollektiv vereinbarten Wochenarbeitszeit von  39 Stunden  ist der Bruttomonatslohn 1.610,02 € bzw/ 1.634,53 € (mit einer vereinbarten Erhöhung von 10 % bzw. einer gesetzlichen Erhöhung von 25 % für die 36. – 39. Stunde).

Für Personen über 18 Jahren und mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung in der jeweiligen Berufsbranche beträgt der Mindestlohn nunmehr 7,54 €, für 17- bis 18-Jährige 8,49 € (Abschlag von 10 %) und für unter 17-Jährige 7,54 € (Abschlag von 20 %).

Gabriele Gnan
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Tägliche Arbeitszeit in Frankreich

arbeitszeitTägliche Arbeitszeit in Frankreich

Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt gem. Art. L. 3121-34 des französischen Arbeitsgesetzbuches  grundsätzlich 10 Stunden. Bei vorübergehendem erhöhtem Arbeitsanfall oder z.B. auch bei Saisonarbeit, kann der Arbeitgeber jedoch einen Antrag auf Erhöhung dieser Höchstarbeitszeit stellen (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Dafür muss er bei der zuständigen Behörde („inspecteur du travail“) einen Antrag stellen und die entsprechenden Nachweise und die Stellungnahme der Personalvertreter, soweit im Unternehmen vorhanden, vorlegen. Die Behörde antwortet  innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zugang des Antrages (Art. D. 3121-15 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

 

Überstunden in Frankreich = Schwarzarbeit?

Im französischen Arbeitsrecht können Überstunden Schwarzarbeit darstellen

Gemäss Art. L.3121-10 Code du travail (franz. Arbeitsgesetzbuch) beträgt die gesetzliche Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche (zahlreiche Ausgestaltungen sind unter ganz  bestimmten Voraussetzungen möglich, wie z.B. monatliche oder jährliche Abrechnungen).

arbeitszeit Als Überstunden werden damit die effektiv gearbeiteten Stunden angesehen, welche über die 35 Stunden hinausgehen.

Überstunden müssen mit einem erhöhten Gehalt entlohnt werden. Hat ein Arbeitgeber die geleisteten Überstunden nicht bezahlt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Verjährungsfrist von 5 Jahren diese gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.

Hat der Arbeitgeber die Überstunden darüber hinaus absichtlich nicht auf dem (den) monatlichen Gehaltszettel(n) angegeben, so kann er wegen Schwarzarbeit nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern muss dem Arbeitnehmer auch einen Schadensersatz zahlen.  Dies hat die Cour de cassation in einem Urteil vom 7. März 2012 (Cour de cassation, civile, Chambre sociale, 13 mars 2012, 10-26.209) erneut bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin welche zwischen 2003 und 2008 insgesamt etwa 703 Überstunden gemacht hatte.  Neben den Nachzahlungen für die Überstunden wurde ihr ausserdem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.500 € wegen durch den Arbeitgeber begangenen Schwarzarbeit zugesprochen.

Gabriele Gnan
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