Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | COVID-19: Maskenpflicht in französischen Unternehmen

Seit 1.9.2020 ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in französischen Unternehmen Pflicht. Die Masken müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Das französische Arbeitsministerium hat ein Hinweisblatt veröffentlicht, in dem alle Pflichten, Empfehlungen und Tipps detailliert aufgeführt sind.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Die Maskenpflicht gilt insbesondere in geschlossenen Räumen, in denen mehrere Personen arbeiten, wie beispielsweise:

  • Open space Räume
  • Sitzungsräume
  • Flure, sonstige Durchgangsräume- und Zimmer …
  • Kantinen
  • Kabinen, Umkleideräume

Welche Ausnahmen gibt es ?

Arbeitet eine Person allein in einem Büro, muss sie keine Maske aufsetzen. Sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin jedoch den Raum verlässt  oder eine weitere Person (Kunde, Kollege …)  in sein Büro kommt, muss er/sie einen Mund- und Nasenschutz verwenden.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in einer Werkstatt/Produktionshalle eine Arbeit ausführen, die körperlich (durchschnittlich) anstrengender ist als andere Tätigkeiten, können unter folgenden Voraussetzungen von der Maskenpflicht befreit werden:

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Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Verjährung im französischen Arbeitsrecht

Die Verjährungsfristen im französischen Arbeitsrecht sind in den letzten Jahren zugunsten der Arbeitgeber verkürzt worden. Dieser Beitrag soll an die wichtigsten Vorschriften erinnern.

3-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Lohnzahlungen oder Lohnrückzahlungen gem. Art. L3245-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.Das ist grundsätzlich der Moment, in dem das Gehalt gezahlt hätte werden müssen.

2-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Erfüllung und Beendigung des  Arbeitsvertrages gem. Art. L 1471-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.

1-jährige Verjährungsfrist für das  Bestreiten einer einvernehmlich vereinbarten Beendigung des Arbeitsvertrages („rupture conventionnelle d’un contrat de travail“) oder eines „contrat de travail de sécurisation professionnelle“ sowie einer Kündigung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen („licenciement pour motif économique“, „licenciement pour motif personnel“).

Fristbeginn ist der Tag, an dem die Beendigung laut Vereinbarung greifen soll bzw. der Tag, an dem dem Arbeitnehmer die Kündigung zugeht.

Andere Verjährungsvorschriften im französischen Arbeitsrecht gelten für:

  • Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung in Ausübung des Arbeitsvertrages: 10 Jahre (Art. 2226 Code civil).
  • Ansprüche wegen Diskriminierung und moralischem/sexuellem Mobbing: 5 Jahre ab Entdeckung der ansprüchsbegründendenen Tatsachen (Art. L 1134-5 des französischen Arbeitsgesetzbuches)

Darüber hinaus gibt es zusätzlich zu beachtende Verjährungsfristen, insb. im kollektiven französischen Arbeitsrecht.

Anwalt Frankreich Arbeitsreicht | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Eine sog. „clause de non- concurrence“ (Wettbewerbsverbotsklausel) im Arbeitsvertrag kann einem Arbeitnehmer untersagen, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbeziehung mit einem neuen Arbeitgeber einzugehen, wenn dies dem früheren Arbeitgeber schaden könnte.

Eine solche Vertragsklausel, die schriftlich vereinbart werden muss, ist jedoch nur dann gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorliegen berechtigter Gründe des Arbeitgebers für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
  • Berücksichtigung der Besonderheiten der spezifischen Arbeitstätigkeiten und der Kenntnisse des Arbeitnehmers.
  • Zeitliche Begrenzung: Es wird empfohlen keine längere Dauer als 2 Jahre festzulegen, da die meisten Tarifverträge diesen als Höchstzeitraum festgelegt haben.
  • Geographische Begrenzung: Es muss genau festgelegt werden, welche Gebiete vom Verbot betroffen sind (z.B. Auflistung französischer Departements, Regionen, ganz Frankreich …)
  • Sachliche Begrenzung: Beschreibung der Tätigkeiten, die vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst werden.
  • Festlegung eines finanziellen Ausgleichs für die Zeit des Arbeitsverbots. Die Höhe ist einzelfallabhängig. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass sie nicht zu gering sein darf und bei jeder Art der Beendigung fällig ist: Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer, einvernehmliche Kündigung.

Praxistipp: Fast alle Unternehmen in Frankreich unterliegen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Diese können besondere Regeln für nachvertragliche Wettbewerbsklauseln vorschreiben und müssen dann zwingend beachtet werden.

Der Arbeitgeber kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer von der nachvertraglichen Wettbewerbsklausel entbinden, vorausgesetzt

  • dies wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag/in der Wettbewerbsklausel vorgesehen,
  • die Erklärung erfolgt innerhalb einer bestimmten (meist sehr kurzen) Frist, die im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag vorgesehen wurde,
  • die Erklärung erfolgt schriftlich und ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer (meistens in Form eines Einschreibens mit Rückschein).

Fragen zum Thema „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“ haben bereits zu einer umfassenden Rechtsprechung im französischen Arbeitsrecht geführt. Und es ist kein Ende in Sicht.  Daher ist dieses Thema, insbesondere von Arbeitgeberseite,  mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Praxistipp: Missachtet ein Arbeitnehmer ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot kann dies zu Schadensersatzansprüchen des früheren Arbeitgebers führen. Dieser kann möglicherweise auch Ansprüche gegen den neuen Arbeitgeber geltend machen. Daher sollte man sich als Arbeitgeber bei Einstellung eines Arbeitnehmers vergewissern, dass dieser nicht einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Zuständigkeit französischer Arbeitsgerichte

Zuständigkeit französischer Arbeitsgerichte bei gewöhnlicher/regelmässiger Arbeit in Frankreich

Die Cour de cassation, höchstes französisches Gericht für Privat- und Strafsachen, entschied am 28.9.2016, dass ein französisches Arbeitsgericht (Conseil de Prud’hommes)  immer dann zuständig sei, wenn der Arbeitnehmer den grössten Teil seiner Arbeit in Frankreich verrichtet hat. Die Cour de cassation widersprach damit einer Meinung des Berufungsgerichts von Rennes.

Im zu entscheidenen Fall wurde ein portugiesischer Arbeitnehmer von einem italienischen Unternehmen in Frankreich eingestellt Weiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Kündigung aus persönlichem Grund

Urteil zum Thema Kündigung aus persönlichem Grund im französischen Arbeitsrecht

Vorbemerkung:Nach französischem Arbeitsrecht (Art. L. 1232-1 und L. 1233-2 Code du travail = französisches Arbeitsgesetzbuch) muss eine Kündigung immer auf der Grundlage eines objektiven/sachlichen und seriösen Grundes erfolgen („cause réelle et sérieuse“). Dies gilt unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer bereits im Betrieb tätig ist, wie viele Mitarbeiter es gibt und aus welchem Grund (persönlich oder wirtschaftlich) die Kündigung ausgesprochen wird. Das Gesetz gibt keine Definition der „cause réelle et sérieuse“. Die Gerichte müssen dies anhand des Sachverhalts und des Einzelfalls entscheiden.  Ein Zweifel wird immer zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.

Man spricht von einer Kündigung aus persönlichem Grund, wenn der Hauptgrund der Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft verweigert Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, wenn er berufliche Mängel aufweist, wenn er einenWeiter lesen

Anwalt Frankreich Vertragsrecht: Subunternehmer in Frankreich – „Wachsamkeitsbescheinigung“

constructionSubunternehmer in Frankreich

Nach französischem Recht muss im Rahmen eines Subunternehmervertrages sichergestellt sein, dass der Subunternehmer seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen (insb. Anmeldung seines Gewerbes und seiner Arbeitnehmer, Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) nachkommt.  Der Subunternehmer muss daher dem Hauptunternehmer bei Abschluss des Vertrages eine sog. „Wachsamkeitsbescheinigung“ (attestation de vigilance) übermitteln, welche in jedem Fall folgende Informationen beinhalten muss:

  • Informationen über das Unternehmen ( Name, Adresse des Gesellschaftssitzes, eventuelle Niederlassungen)
  • Bestätigung, dass das Unternehmen seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist
  • Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen
  • Gesamthöhe der zuletzt bei der URSSAF (Sozialversicherungsträger) angemeldeten Löhne und Gehälter, für welche Sozialabgaben geleistet wurden.

Diese Bescheinigung kann nur im Internet auf den Webseiten www.net-entreprises.fr oder www.urssaf.fr beantragt werden.

Als Hauptunternehmer hat man die Pflicht diese „attestation de vigilance“, sowie den Nachweis des Eintrags des Unternehmens im Handelsregister oder sonstigen Registern  bei seinem Subunternehmer anzufordern.  Darüber hinaus muss der Hauptunternehmer die Gültigkeit und die Echtheit der „Wachsamkeitsbescheinigung“ prüfen (www.urssaf.fr).

Sollte dies unterlassen worden sein und sollte der Subunternehmer illegaler Beschäftigung nachgegangen sein, Weiter lesen

Pflichten des französischen Arbeitgebers nach Beendigung eines Arbeitverhältnisses

Französisches Arbeitsrecht - KündigungArbeitsrecht in Frankreich: Pflichten des französischen Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber Pflichten, insbesondere muss er dem Arbeitnehmer eine Reihe von Dokumenten übergeben (siehe ausführlicher zu diesem Thema  hier).

Diese Unterlagen müssen dem Arbeitnehmer innerhalb einer annehmbaren Frist  (“ délai raisonnable“) übermittelt werden. Die Cour de cassation hat sich nun dazu geäussert, was „annehmbare Frist“ bedeutet.

Im Ausgangsfall hatte ein Arbeitnehmer seinen früheren Arbeitgeber  auf Schadensersatz verklagt, da dieser ihm die „attestation pôle emploi“ (Bestätigung für das Arbeitsamt) erst 8 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergeben hatte. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass eine Verspätung von 8 Tagen nicht ausreichend sei, um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen zu können.

Diese Lösung wurde von der Cour de cassation zurückgewiesen und hat am 17.9.2014 entschieden, dass die verspätete Übergabe dieser Papiere in jedem Fall zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen würde, selbst dann wenn die Verspätung nur 8 Tage beträgt (Cass. soc. 17/9/2014, pourvoi n° 13-18850).


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Mail: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

Reform der Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich in Kraft getreten

Die ursprünglich für den 1.1.2014 vorgesehene, dann aber verschobene Reform im französischen Arbeitsrecht der Mindestarbeitsdauer für Teilzeitarbeitsverträge tritt nun definitiv am 1.7.2014 in Kraft.

Französisches ArbeitsrechtDas Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung (“loi de sécurisation de l’emploi”) vom 14.5.2013 führt u.a. dazu, dass die Mindestarbeitsdauer für einen Teilzeitarbeitsvertrag ab 1.7.2014 nun grundsätzlich mindestens 24 Stunden durchschnittlich pro Woche  betragen muss (Art. L. 3123-14-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch). Weitere Einzelheiten lesen Sie hier.



Französisches Arbeitsrecht: Pflichten des Arbeitgebers nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon aus welchem Grund es zu Ende ging (Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, einvernehmliche Beendigung, befristeter ArbFranzösisches Arbeitsrechteitsvertrag etc.), ist  der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer folgende Dokumente auszuhändigen:

1. „Certificat de travail“ = Arbeitsbestätigung (nicht zu verwechseln mit dem deutschen Arbeitszeugnis). Diese muss folgenden Inhalt haben:

  • Name des Arbeitgebers und des Arbeitsnehmrs
  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Art des oder der besetzten Posten (bei verschiedenen Posten muss jeweils der bestimmte Zeitraum angegeben werden)
  • Hinweise zum Stand des sog. „Fortbildungskontos“, welches jedem Arbeitnehmer zusteht: wie viele Stunden dem Arbeitnehmer noch zustehen, da diese nicht verwendet wurden und welcher Geldsumme der Restwert entspricht (inkl. Angaben zur zuständigen Behörde, die die Auszahlung der entsprechenden Summe veranlasst)
  • Unterschrift des Arbeitgebers

Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt werden (max. 750 € für natürliche Personen oder 3.750 € für juristische Personen).

2. „Reçu pour solde de tout compte “ = Abschlussrechnung

Dieses Dokument liefert eine Aufstellung der dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlten Geldsummen, wie z.B. Abfindungszahlung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Ausgleichszahlungen für nicht genommen Urlaub, etc.

Der „reçu pour solde de tout compte“ muss in zweifacher Ausfertigung erstellt werden und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Der Arbeitnehmer kann die darin gemachten Angaben innerhalb einer Frist von 6 Monaten per Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Arbeitgeber in Frage stellen.

3. „Attestion de pôle emploi“ = Bestätigung für das Arbeitsamt

Diese ist notwendig, damit der Arbeitnehmer seine Rechte aus der Arbeitslosenversicherung geltend machen kann. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und dem Arbeitsamt (pôle emploi) ein Exemplar aushändigen.

Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb  10 und mehr Beschäftigte haben, sind seit dem 1.1.2012 verpflichtet die Bestätigung online zu bearbeiten und zu übermitteln. Bei weniger als 10 Arbeitnehmern, hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er das online Verfahren wählt  oder die klassische Papiervariante.

Gabriele GNAN
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
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Französisches Arbeitsrecht: Arbeitszeit

arbeitszeitIm französischen Arbeitsrecht ist geregelt, dass die regelmässige Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche beträgt. Alle darüber hinausgehenden gearbeiteten Stunden sind Überstunden und müssen auch dementsprechend vergütet werden.

Abweichende Regelungen können unter bestimmten Voraussetzungen in sog. Pauschalvereinbarungen getroffen werden (Stundenpauschale auf die Woche/ auf den Monat, Stundenpauschale auf das Jahr oder Tagespauschale auf das Jahr).

Insbesondere die Tagespauschale auf das Jahr (z.B. „der Arbeitnehmer muss 218 Tage pro Jahr arbeiten“) wird relativ häufig vereinbart. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung gestattet ist und dass es sich beim Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten, der selbständig tätig ist (cadre autonome) oder um einen nichtleitenden Angestellten, der jedoch besonders selbständig tätig ist, handelt.

Das Gesetz Nr. 2008-789 vom 20.8.2008 hat für den Arbeitgeber die Verpflichtung geschaffen, im Fall der  Vereinbarung einer Tagespauschale pro Jahr ein jährliches Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu führen. Dabei müssen Themen, wie die Arbeitsbelastung, das Gehalt sowie die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Privat-(Familien)leben erörtert werden (Art. L. 3121-46 franz. Arbeitsgesetzbuch).  Nach einer Entscheidung der Cour de cassation vom 12.3.2014 besteht diese Verpflichtung auch für die Arbeitszeitvereinbarungen die vor dem Gesetz vom 20.8.2008 getroffen worden waren.

Wird dieses Gespräch nicht geführt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz wegen unredlicher Erfüllung der Vereinbarung einer Tagespauschale auf das Jahr verlangen.

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels- Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
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