Anwalt Frankreich EU-Recht: Gerichtshof der Europäischen Union – Rechtsprechungsübersicht 2024

Ausgewählte Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union


Verfahrensart: Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV

Vorlegendes Gericht: Tribunale di Lecce (Italien)

Thema: Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird – Nationale Regelung, die die Zahlung dieser Vergütung verbietet, wenn ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausscheidet – Eindämmung der öffentlichen Ausgaben – Organisatorische Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers“

Parteien: BU gegen Comune di Copertino

Sachverhalt: Ein im öffentlichen Dienst tätiger Arbeitnehmer war von Februar 1992 bis Oktober 2016 als Verwaltungsleiter bei der italienischen Gemeinde Copertino beschäftigt. Er schied freiwillig aus dem Dienst aus, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten. Für 79 nicht genommen Urlaubstage verlangte er eine finanzielle Vergütung. Die Gemeinde Copertino verwarf dieses Verlangen auf der Grundlage von italienischen Rechtsvorschriften, wonach die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer anstelle des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs in keinem Fall Anspruch auf eine finanzielle Vergütung haben. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer.

Vorlagefragen des Tribunale de Lecce:

  1. Sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen (d. h. Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95) entgegenstehen, die zugunsten der Eindämmung öffentlicher Ausgaben sowie wegen organisatorischer Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers ein Urlaubsabgeltungsverbot im Fall der Eigenkündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers vorsieht?
  • Sind, falls die erste Vorlagefrage bejaht wird, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31

Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes nachweisen muss, dass es ihm nicht möglich war, den Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen?

Urteilstenor/Entscheidung des Gerichtshofs der EU:

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zugunsten der Eindämmung öffentlicher Ausgaben sowie wegen organisatorischer Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers das Verbot vorsehen, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für sowohl im letzten Jahr der Beschäftigung als auch in den Vorjahren erworbenen, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet und nicht nachgewiesen hat, dass er den Urlaub aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht während des Arbeitsverhältnisses genommen hat.

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Anwalt Frankreich EU-Recht: Übersicht zu den Zuständigkeitsregeln nach der Brüssel Ia-Verordnung

Die Brüssel I a-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012) regelt seit dem 10. Januar 2015 (vorher: Brüssel I-VO) innerhalb der EU, welches Gericht in Zivil- und Handelssachen international zuständig ist, wie Urteile anerkannt und vollstreckt werden.

  1. Sachlicher Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung

Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung ist in Art. 1 geregelt.

Danach finden gem. Art. 1 Abs. 1 die Regeln der Brüssel Ia-Verordnung für Zivil- und Handelssachen Anwendung. Sie gilt jedoch insb. nicht für Steuer- und Zollsachen, Verwaltungsrecht  oder im Rahmen von acta iure imperii (Haftung des Staates im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte.

Weitere Bereiche, in denen die Brüssel Ia-Verordnung nicht anzuwenden ist, sind in Art. 1 Abs. 2 geregelt, wie z.B. der Personenstand, das Güterrecht (im Rahmen des Eherechts), Insolvenzverfahren, Schiedsverfahren, Unterhaltspflichten (Familienrecht), das Erbrecht.

  • Allgemeiner Gerichtsstand (Art. 4 ff.)

Der allgemeine internationale Gerichtsstand ist in Artikel 4 geregelt.

  • Grundregel:  Der Beklagte kann an seinem Wohnsitz verklagt werden, vorbehaltlich anderer Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung und ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit
    • Natürliche Person: Ein in Paris lebender Franzose kann daher in Frankreich vor dem nach nationalem Recht sachlich und örtlich zuständigen Gericht verklagt werden. Der Begriff Wohnsitz bestimmt sich nach nationalem Recht.
    • Juristische Person → Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung.
  • Gilt auch bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
  • Besondere Zuständigkeiten

Die sog. besonderen Zuständigkeiten ergeben sich aus den Artikeln 7 – 9 derBrüssel I a-VO. Es handelt sich um Ausnahmen vom allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 (Wohnsitz des Beklagten). Sie sollen vor allem eine enge Verbindung zwischen Streitgegenstand und dem angerufenen Gericht sicherstellen.

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Anwalt Frankreich Handelsrecht | Merkmale eines Handelsvertretervertrages: Urteil der Cour de cassation – Kammer für Handelssachen  vom 24.4.2024 (Cass. com., 24 avril 2024, n° 23-12.643, F-D)

Handelsvertreter in Frankreich

Merkmale eines Handelsvertretervertrages: Urteil der Cour de cassation – Kammer für Handelssachen  vom 24.4.2024 (Cass. com., 24 avril 2024, n° 23-12.643, F-D)

Im von der französischen Cour de cassation zu entscheidenden Fall ging es um folgenden Sachverhalt:

Zwischen der Firma B. Braun (spezialisiert auf die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Medizinprodukten) und der Firma I-Novsurgeiner wurde ein als „Dienstleistungsvertrag“ bezeichneter Vertrag (inkl. Zusatzvereinbarungen) geschlossen.

Die Firma I-Novsurgeiner wurde beauftragt ab 1.12.2025 Leistungen zu erbringen die darin bestanden die besten Kontakte innerhalb von Krankenhäusern zu identifizieren und die Personen anzusprechen, um die Produkte der Firma B. Braun vorzustellen, diese Kontakte als Kunden zu akquirieren und mit ihnen über die Durchführung von Tests zu verhandeln, die Tests durchzuführen und die technischen Qualitäten der Produkte zu präsentieren, die Kunden in der Verwendung der Produkte zu schulen und ihnen die Betreuung nach dem Verkauf zu gewährleisten.

Die Firma B. Braun hatte am 26. Juli 2018 den Vertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 gekündigt. Daraufhin verklagte die Firma I-Novsurg die Firma B. Braun auf Ersatz ihres Schadens wegen einseitigen Abbruchs der Geschäftsbeziehung und beantragte die Umqualifizierung des zwischen ihnen bestehenden Vertrags in einen Handelsvertretervertrag.

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Anwalt Frankreich | Zivilrechtliche Forderungen bis 5 000 €: Der Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen wird Pflicht

Gerichtsverfahren in Frankreich

Ab dem 1.10.2023  ist jeder Gläubiger von zivilrechtlichen Forderungen bis zu 5.000 € verpflichtet, zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen, nachdem eine Zahlungsaufforderung bereits erfolglos geblieben ist.  Erst nach dem Scheitern des gütlichen Einigungsverfahrens, hat er das Recht, seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu lassen, entweder im Rahmen eines Mahnverfahrens oder eines klassischen streitigen Verfahrens. Der Schlichtungsversuch ist Pflicht, andernfalls ist die Klage vor Gericht unzulässig.

Der Versuch einer gütlichen Einigung kann entweder durch eine Schlichtung, die von einem Schlichter durchgeführt wird, oder durch eine Mediation erfolgen. Da der Mediator jedoch kostenpflichtig ist, wird die häufigste, einfachste und kostengünstigste Möglichkeit die Inanspruchnahme eines offiziellen Schlichters sein.

Wichtig: Vor dem Handelsgericht ist kein Schlichtungsversuch für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich. Wenn der Schuldner also ein Handwerker, ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist, kann der Gläubiger direkt beim Handelsgericht Klage erheben

Anwalt Frankreich Handelsrecht | Welche Unterlagen kann ein Handelsvertreter zur Berechnung seines Provisionsansspruchs vom Unternehmen herausverlangen?

Handelsvertreter in Frankreich

Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Das hat die Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) am 17.5.2023 entschieden (Cass. com., 17 mai 2023, n° 22-11.463, F-D).

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 3. Oktober 2014 wurde einem Handelsvertreter ein bestimmtes aus 3 französischen Departements bestehendes Gebiet zugeteilt, sowie eine Kundenliste in einem vierten Departement. 

Am 6. November 2017 kündigte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag unter Berufung auf schwere Verfehlungen des Handelsvertreters.

Der Handelsvertreter verklagte daraufhin das Unternehmen auf Zahlung von Kündigungs- und Abfindungszahlungen und auf Herausgabe bestimmter Buchhaltungsunterlagen.

Das Berufungsgericht von Nîmes hatte am 24.11.2021 den Antrag des Handelsvertreters auf Übermittlung der Kopien aller Rechnungen, die seit Abschluss des strittigen Vertrags an Kunden in seinem geografischen Gebiet ausgestellt worden waren, mit der Begründung zurückwiesen, dass der Handelsvertretervertrag in dem betreffenden geografischen Gebiet nicht ausschliesslich war.

Die Cour de cassation zensierte dieses Urteil: Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Handelsvertreter in Frankreich: Die Absichtserklärung, bei Beendigung des Handelsvertretervertrages Schadensersatzansprüche geltend zu machen, unterliegt keinen besonderen Formvorschriften

Handelsvertreter in Frankreich

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages kann der Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen. Nach Artikel L. 134-12 Absatz 2 des code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) verliert der Handelsvertreter das Recht auf Ausgleich, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend machen will. Diese Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertragsbeziehungen und nicht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist (Cass. com., 18. Januar 2011 Nr. 09-72.510, F-P+B)

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht für Zivil- und Strafsachen) hat am 23.3.2022 daran erinnert (Cass. com., 23. März 2022, Nr. 20-11.701, F-D), dass die Absichtserklärung keiner besonderen Form bedarf (siehe hierzu auch bereits Cass. com., 15. März 2017, Nr. 15-20.115, F-D)

Sie muss allerdings unmissverständlich sein. So gilt beispielsweise ein Brief, in dem der Handelsvertreter lediglich die Beendigung des Vertrages zur Kenntnis nimmt und dem Unternehmer vorwirft, seine Vergütungsbedingungen geändert zu haben und darauf hinweist, dass er vor den zuständigen Gerichten Schadenersatz fordern werde, nicht als Mitteilung seiner unmissverständlichen Absicht, die ihm aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrags zustehende Entschädigung zu fordern (Cass. com., 1. März 2017, Nr. 15-12.482, F-D)

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in Frankreich

Verlegung des Gesellschaftssitzes in Frankreich

Was ist der Sitz einer Gesellschaft?

Der im französischen Handelsregister (registre du commerce et des sociétés, RCS) eingetragene Sitz entspricht der Adresse des rechtlichen „Wohnsitzes“ der Gesellschaft. Er wird zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft in der Satzung festgelegt und kann während der Lebensdauer des Unternehmens verlegt werden.

Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung und Tätigkeit der Organe der Gesellschaft.

Er kann sich vom Ort der Betriebsstätte des Unternehmens, d. h. dem Ort, an dem seine Tätigkeit ausgeübt wird, unterscheiden.

Der im Handelsregister eingetragene Sitz einer Gesellschaft bestimmt

  • die örtliche Zuständigkeit des Gerichts,
  • die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, dessen Geschäftsstelle die Formalitäten während des gesamten Bestehens der Gesellschaft entgegennimmt und bearbeitet (insbesondere: Änderung der Satzung, jährliche Einreichung des Jahresabschlusses …),
  • die Nationalität der Gesellschaft und das auf sie anwendbare Recht (französisches Recht für eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich).

Es gibt viele Gründe, warum ein Gesellschaftssitz verlegt werden muss.

Wohin kann der Sitz einer französischen Gesellschaft verlegt werden?

Geographisch gesehen kann dieser Wechsel im Zuständigkeitsbereich desselben Handelsregisters oder in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Handelsregisters erfolgen. Es ist auch möglich, den Sitz ins Ausland zu verlegen, wobei dann jedoch die im jeweiligen Land geltenden Vorschriften beachtet werden müssen. 

Wer entscheidet über die Verlegung des Sitzes einer französischen Gesellschaft?

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Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Abberufung des Geschäfts-führers durch den Mehrheitsgesellschafter

Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshof vom 31.3.2021:

Zwei Brüder sind Gesellschafter einer SARL (französische Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Einer ist Mehrheitsgesellschafter, der andere Minderheitsgesellschafter, beide sind Geschäftsführer.

Der erste entlässt in einer Vollversammlung den zweiten in seiner Funktion als Geschäftsführer.

Dieser beantragt vor Gericht die Aufhebung der Entscheidung und die Wiedereinsetzung in sein Amt. Seine Anträge werden vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Er legte vor dem Kassationsgerichtshof Revision ein und argumentierte, dass die Entscheidung von den beiden Gesellschaftern und nicht nur von einem hätte getroffen werden müssen.

Die Satzung/der Gesellschaftervertrag sieht vor, dass “Beschlüsse über die Ernennung oder Abberufung der Geschäftsführung von Gesellschaftern, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten, gefasst werden müssen, ohne dass die Frage einer zweiten Beratung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterzogen wird”.

Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht zu Recht “durch eine souveräne und unverfälschte Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit erforderlich war, davon ausgegangen ist, dass es allgemein anerkannt ist, dass die Entscheidung, einen Minderheitsgeschäftsführer, der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, abzuberufen Der Begriff “Gesellschafter” in Artikel 23-3 der Satzung ist so zu verstehen, dass er sich allgemein auf “einen oder mehrere Gesellschafter” bezieht, die an der Abstimmung teilgenommen haben, und nicht so, dass für diese Abstimmung die Anwesenheit beider Gesellschafter erforderlich ist, wenn die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat.

Es entschied daher, dass die Artikel L. 223-5 und L. 223-29 des französischen Handelsgesetzbuchs eingehalten wurden. Artikel L. 223-5 sieht vor, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss der Gesellschafter unter den Bedingungen des Artikels L. 223-29 abberufen werden kann, sofern die Satzung der Gesellschaft nicht geändert wurde, es sei denn, die Satzung sieht eine größere Mehrheit vor. Artikel L. 223-29 sieht vor, dass in Versammlungen oder bei schriftlichen Beratungen Beschlüsse auf erste Aufforderung von einem oder mehreren Gesellschaftern gefasst werden, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten (Cass. com. 31-3-2021 n° 19-12.057 F-P).

Anwalt Frankreich | Europäische Rechtsprechung

Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2018

Urteil des Gerichtshof vom 6. Dezember 2018  in der Rechtssache C‑305/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II, Slowakei) mit Entscheidung vom 28. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2017
Thema: Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Abgabe auf die Übertragung von im Inland erzeugter und zur Ausfuhr bestimmter Elektrizität – Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs“
Urteilstenor: „Die Art. 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, die den in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ausgeführten elektrischen Strom nur dann trifft, wenn der elektrische Strom im Inland erzeugt worden ist.“


Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache C‑298/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017
Thema:  Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Universaldienst und Nutzerrechte – Unternehmen, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt – Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet – Übertragungspflicht“
Urteilstenor:  „Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen ist, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie

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Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Probezeit und Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer während der Probezeit?

2016 hat die Cour cassation dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende relativ kurze Frage vorgelegt (Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV):

Ist Art. 17 der Richtlinie 86/153 anwendbar, wenn die Beendigung des Handelsvertretervertrages während der in ihm festgelegten Probezeit eintritt?

Am 19. April 2018 hat der EuGH in der Rechtssache C-645/16 entschieden.

Zwei Punkte dieser Entscheidung sind besonders festzuhalten.

Zum einen kann in einem Handelsvertretervertrag eine Probezeit vereinbart werden. Da die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter keine Regelung zu diesem Punkt vorsieht,  unterliegt, nach Ansicht des EuGH, die Vereinbarung einer Probezeit der Vertragsfreiheit. Wenn sich beide Parteien darüber einig sind, eine Probezeit für den Handelsvertreter zu vereinbaren, ist dies auch möglich.

Zum anderen hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn das Vertragsverhältnis vom Unternehmer während der Probezeit beendet wird.

Der EuGH hat für Recht erkannt: „Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs. 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrages anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt. „

Die Vereinbarung einer Probezeit in einem Handelsvertretervertrag wird damit nur den Vorteil mit sich bringen, dass während der Probezeit eine kürzere Auflösungsfrist/Kündigungsfrist vereinbart werden kann, als diejenige, die gelten würde, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis ohne Probezeit handeln würde (im französischen Recht beträgt die Kündigungsfrist einen Monat im ersten Jahr der Vertragsdauer, zwei Monate im zweiten Jahr, drei Monate ab dem dritten begonnenen Jahr, siehe Art. L. 134-11 code de commerce = französisches Handelsgesetzbuch).