Anwalt Frankreich Handelsrecht | Kündigungsfrist bei Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen

Welche Kündigungsfrist muss bei Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen eingehalten werden

Zum Thema „Kündigung von bestehenden Geschäftsbeziehungen“  im französischen Recht gibt es eine umfassende Rechtsprechung, die regelmässig mit neuen Urteilen bereichert wird.

Dabei steht die Frage, welche Kündigungsfrist eingehalten werden muss, ohne dass die Beendigung als „brutal“ angesehen wird, oft im Mittelpunkt der Entscheidungen.

Was eine angemessene Kündigungsfrist ist, hängt insb. von der Dauer der bestehenden Geschäftsbeziehungen und weiterer Umstände ab, die zum Zeitpunkt der Beendigung vorgelegen haben. Art. 442-6 I. 5° Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) nennt ausdrücklich die Dauer und die kaufmännischen Gewohnheiten. Insb. folgende Kriterien können berücksichtigt werden:

  • Die wirtschaftliche Abhängigkeit (Höhe des Umsatzes) des gekündigten Unternehmens vom kündigenden Unternehmen.
  • Die bestehenden Schwierigkeiten einen anderen Vertragspartner zu finden.
  • Der Bekanntheitsgrad des dem Vertrag zugrundliegenden Produkts
  • Die Besonderheiten des für das Produkt bestehenden Marktes
  • Höhe der noch nicht abgeschriebenen Investitionen für die bestehende und dann gekündigte Geschäftsbeziehung
  • etc.

Die 4. Kammer des Berufungsgerichts von Paris hatte in einer Entscheidung n° 15/18782 vom 22.11.2017 die Gelegenheit wieder einmal daran zu erinner.n.

Wird die angemessen Kündigungsfrist nicht eingehalten, hat der Gekündigte Anspruch auf Schadensersatz, der in der Regel in Höhe der Bruttomarge für den Zeitraum besteht, für den die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Im vorliegenden Fall ging das Gericht, in Anbetracht der vorliegenden Umstände von einer Kündigungsfrist von 10 Monaten aus. Das kündigende französische Unternehmen hatte jedoch nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt, so dass ein Schadensersatz auf der Grundlage der Bruttomarge von 6 Monaten zugesprochen.

Bei Geschäftsbeziehungen, auf die für die Beendigung französisches Recht anzuwenden ist, ist daher bei der Einhaltung von Kündigungsfristen besondere Vorsicht zu genießen. Insbesondere gelten die oben genannten Grundsätze auch dann, wenn eine vertraglich kürzere Frist vereinbart wurde.

Anwalt Frankreich Europarecht | Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2017

Eine Auswahl von Urteilen des Gerichtshofes Dezember 2017

Rechtssache C‑42/17, Urteil vom 5.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien)

Thema:  Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Urteilstenor: Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters

Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters: Nichtbeachtung der Informationspflicht und Gewährung von Preisnachlässen ohne Zustimmung des Unternehmens.

Ein Handelsvertreter, der seine gesetzliche Informationspflicht entsprechend den vertraglich festgelegten Modalitäten nicht erfüllt, begeht einen schweren Fehler, welcher die Beendigung des Handelsvertretervertrages durch das Unternehmen rechtfertigen kann.

Dies hat das die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation (höchstes franz. Gericht für Privat- und Strafsachen) am 5.7.2017 entschieden (Cass. Com., 5 juill. 2017, n° 16-14.810, n° 993 F-D).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Handelsvertreter, der dem Unternehmen nicht, wie vertraglich vorgesehen,  schriftlich und detailliert über die Verkäufe in seinem Bereich berichtete. Darüber hinaus hatte der Handelsvertreter Kunden Nachlässe gewährt, die nicht mit dem Unternehmen abgesprochen waren. Aus diesen Gründen hatte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag gekündigt.

Das Berufungsgericht hatte dem Handelsvertreter Recht gegeben, ein schuldhaftes Verhalten und damit den Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses abgelehnt.  Das Unternehmen sei per Mail unterrichtet worden und die gewährten Nachlässe seien entweder mit einer Herabsetzung der Handelsvertreterprovisionoder mit einer Bestellbestätigung nachträglich geregelt worden.

Die Cour de cassation wies die zweitinstanzliche Meinung ab. Gem. Art. 134-12 des franz. Handelsgesetzbuches hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf den ihm durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden. Art. 134-13 Nr. 1 des franz. Handelsgesetzbuches schliesst einen solchen Schadensersatzanspruch bei Vorliegen eines „schweren Fehlers“ (= faute grave), im deutschen Recht würde man von schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters sprechen, aus.  Das höchste französische Gericht war der Ansicht, dass gerade die Informationspflicht des Handelsvertreters ein wichtiges Element seiner Mission sei, die er entsprechend den vertraglichen Vorgaben zu respektieren habe.  Ebenso habe der Handelsvertreter, trotz Warnung des Unternehmens, seine Verpflichtung hinsichtlich der Gewährung von Nachlässen nicht beachtet.

Anwalt Frankreich Unternehmenskauf | Kauf eines Unternehmens in Frankreich

Unternehmenskauf in Frankreich : Arbeitnehmer müssen vorher informiert werden

Beim Kauf einer französischen Gesellschaft oder auch nur des Geschäftsbetriebes (fonds de commerce) einer französischen Gesellschaft ist zu beachten, dass in folgenden Fällen die Arbeitnehmer 2 Monate vor Vertragsschluss über das Verkaufsprojekt informiert werden müssen:

  • In Gesellschaften, in denen eine Mitarbeitervertretung (comité d’entreprise) nicht zwingend vorgesehen ist.
  • Wenn mehr als 50 % der Gesellschafteranteile/Aktien verkauft werden sollen.

Die Information, verbunden mit dem Hinweis, dass jeder Arbeitnehmer eine Kaufofferte machen kann,  ist grundsätzlich von der Geschäftsführung zu veranlassen. Ist der Eigentümer der zu veräußernden Gesellschaftsanteile/Aktien nicht gleichzeitig auch der Geschäftsführer, muss dieser zunächst vom Eigentümer die Information über den Verkauf erhalten. Diese muss dann unverzüglich an die Arbeitnehmer weitergeleitet werden.

Es handelt sich vorliegend nicht um ein Vorkaufsrecht der Arbeitnehmer. Der Verkäufer ist frei ihnen das Unternehmen/die Unternehmensanteile zu verkaufen oder auch nicht.

Wenn die Informationspflicht missachtet wird, können die Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen. Gleichzeitig kann eine Strafe verhängt werden, die jedoch 2 % des Kaufpreises nicht übersteigen darf.

Praktischer Hinweis: Der Kauf kann vor Ablauf der 2-Monats Frist erfolgen, wenn jeder Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, dass er kein Interesse an einem Kaufangebot hat.

In der Praxis wird daher dem Informationsschreiben eine Musterantwort beigefügt, die der Arbeitnehmer nur zu unterschreiben und zu datieren hat und mit der er bestätigt die Gesellschafteranteile oder einen Teil davon nicht kaufen zu wollen.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Steuerberater ist unwirksam

Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Steuerberater ist nach höchtsrichterlicher französischer Rechtsprechung unwirksam

Der Arbeitgeber kann sich anlässlich der Kündigung eines Arbeitnehmers von einer zum Unternehmen gehörenden Person vertreten lassen, vorausgesetzt diese ist offiziell befugt Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen. Dagegen ist es nicht möglich diese Aufgaben einer Person anzuvertrauen, die nicht dem Unternehmen angehört, wie beispielsweise einem Steuerberaterbüro.

Diesen Grundsatz hat die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht für Privat- und Strafsachen) in ihrem Urteil vom 26.4.2017 bestätigt.  Ein Kündigungsverfahren (Einladung/Durchführung des Vorgesprächs, Kündigungsschreiben … ), welches von einem Steuerberater durchgeführt würde, sei in jedem Fall unwirksam und müsse als Kündigung „ohne reellen und seriösen Grund“ (= licenciement sans cause réelle et sérieuse) betrachtet werden.

Hinweis: Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Person, die sich um das Personalmanagement der Filialen einer Unternehmensgruppe kümmert und auch dementsprechend bevollmächtigt ist,  kann grundsätzlich wirksam die einzelnen Maßnahmen eines Kündigungsverfahrens nach französischem Recht durchführen.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter und Arbeitnehmer gleichzeitig in einer SARL?

 Ein gleichberechtigter Gesellschafter einer SARL kann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Ehefrau des Mitgesellschafters handelt, der gleichzeitig auch noch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig ist.

Die Cour de cassation musste sich mit folgendem Fall befassen: Ein Insolvenzverwalter hatte im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ehefrau (die gleichberechtigte Gesellschafterin war) in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Arbeitnehmerin gleichzeitig Gesellschafter und vor allem auch Geschäftsführer der SARL war, führte nach Ansicht des Insolvenzverwalters dazu, dass kein Unterordnungsverhältnis vorlag, vor allem auch deshalb, weil die Ehegattin gleichberechtigte Gesellschafterin war.  Dieses wäre jedoch für ein wirksames Arbeitsverhältnis erforderlich.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Wirtschaftsrecht | Zahlungsfristen in Frankreich

Ein kurzer Überblick über die Zahlungsfristen in Frankreich

Die Zahlungsmoral in Frankreich ist nicht mit der in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zu vergleichen. Das Thema Zahlungsverzug zwischen Unternehmen und Zahlungsfristen in Frankreich ist hierzulande ein immer wieder aktuelles Thema.

In Frankreich beträgt das durchschnittliche Zahlungsziel für Kunden 44 Tage und für Lieferanten 50 Tage (im Jahr 2000 waren es noch 55 und 67 Tage). Der durchschnittliche Zahlungsverzug zwischen Unternehmen in Frankreich beläuft sich darüber hinaus laut letzten Angaben des französischen Wirtschaftsministeriums auf 13,2 Tage (Jahr 2015). Diese Verzögerungen kosten fast 16 Milliarden €  pro Jahr für kleine und mittlere Unternehmen (Quelle: Observatoire des délais de paiement, Jahr 2015).Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Umsatzrückgang: Verschulden des Handelsvertreters?

Französisches Handelsvertreterrecht: Ist ein Umsatzrückgang als Verschulden des Handelsvertreters zu werten?

Am 15.12.2106 hat das Berufungsgericht von Paris (CA Paris n° 15/05837) wieder einmal daran erinnert, dass ein Umsatzrückgang allein nicht das Vorliegen eines schweren Fehlers (faute grave) des Handelsvertreters darstellen und damit eine Kündigung ohne Ausgleichszahlung rechtfertigen kann.

Dies entspricht ständiger französischer Rechtsprechung. Ein Handelsvertreter in Frankreich schuldet  keinen Erfolg, sondern hat nur die Verpflichtung alle Mittel einzusetzen, um sein Ziel zu erreichen. Allein die Tatsache, dass der Umsatz zurückgegangen ist, kann damit nicht dem Handelsvertreter angelastet werden, da  Umstände wie die wirtschaftliche Lage, das  Angebot des Unternehmers etc.  dafür ursprünglich sein können.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Verspätete Übergabe diverser Unterlagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verspätete Übergabe von Unterlagen im französischen Arbeitsrecht: Schadensersatzanspruch für den Arbeitnehmer?

Wie bereits in einem früheren Beitrag dargestellt wurde, muss der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Reihe von Unterlagen übermitteln.

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Privat- und Strafsachen) musste am 13.4.2016 darüber entscheiden, inwiefern aufgrund der  verspäteten Übergabe dieser Dokumente beim Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch entsteht.

Im vorliegenden Fall verklagte ein Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Herausgabe der Papiere, die jeder Arbeitgeber nach französischem Recht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unverzüglich übergeben muss. Diese wurden ihm anlässlich des Versöhnungstermins vor Gericht übergeben. Dem Arbeitnehmer war dies jedoch nicht genug und er forderte darüber hinaus Schadensersatz. Das Arbeitsgericht, welches in erster und letzter Tatsacheninstanz entschied wies diesen Antrag ab. Der Arbeitnehmer ging in Revision.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Anspruch auf berufliche Weiterbildung des französischen Arbeitnehmers

Was passiert wenn ein Arbeitgeber das Recht auf berufliche Weiterbildung des französischen Arbeitnehmers nicht beachtet?

cheminement depuis l'ide de la formation jusqu' la signature d'un contrat de travail

Ein französischer Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Arbeitnehmer entsprechend seinem Arbeitsbereich die berufliche Handlungsfähigkeit und Qualifikation erhält und diese auch an Veränderungen angepasst und  erweitert werden (Art. L. 6321-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch). Verletzt der Arbeitgeber diese ihm obliegende Verpflichtung den Arbeitnehmer fort- und weiterzubilden, kann er auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Ein Arbeitgeber wurde dementsprechend vom Berufungsgericht Montpellier verurteilt einem Arbeitnehmer 5.000 € zu zahlen, nachdem diesem während seiner 16-jährigen Betriebszugehörigkeit nur ein1 Tag Fortbildung gewährt worden war. Die Cour de cassation hat diese Entscheidung am 28.9.2015 bestätigt (Cass. Soc. 24 septembre 2015 n° 14-10410).

Die grundsätzliche Verurteilung des Arbeitgebers bei Verletzung seiner Pflichten aus Art. L. 6321-1 code du travail entspricht ständiger Rechtsprechung. Klarheit gibt es jedoch noch nicht darüber wie viele Fortbildungszeiten innerhalb welchen Zeitraums dem Arbeitnehmer angeboten werden müssen. In einem anderen im Mai 2014 entschiedenen Fall,  wurden einem Arbeitnehmer 6.000 € zugesprochen, nachdem er keine einzige Fortbildung während seiner 7-jährigen Tätigkeit in einem Unternehmen gemacht hatte.

Zusätzlicher Hinweis: Die Fort- und Weiterbildungsmassnahmen der Arbeitnehmer werden entweder über die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge in einen entsprechenden Fonds und direkt vom Arbeitgeber finanziert (Art. 6331-1 code du travail).