Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter und Arbeitnehmer gleichzeitig in einer SARL?

 Ein gleichberechtigter Gesellschafter einer SARL kann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Ehefrau des Mitgesellschafters handelt, der gleichzeitig auch noch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig ist.

Die Cour de cassation musste sich mit folgendem Fall befassen: Ein Insolvenzverwalter hatte im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ehefrau (die gleichberechtigte Gesellschafterin war) in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Arbeitnehmerin gleichzeitig Gesellschafter und vor allem auch Geschäftsführer der SARL war, führte nach Ansicht des Insolvenzverwalters dazu, dass kein Unterordnungsverhältnis vorlag, vor allem auch deshalb, weil die Ehegattin gleichberechtigte Gesellschafterin war.  Dieses wäre jedoch für ein wirksames Arbeitsverhältnis erforderlich.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich und Jahresabschluss

Französisches Gesellschaftsrecht: Jahresabschluss einer SARL in Frankreich muss beim Handelsregister eingereicht werden.

Jahresabschluss (Bilanz, Rechnungswesen)Die Gesellschafter einer SARL (GmbH des französischen Rechts) müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gewinnverwendung entscheiden.

Da das Geschäftjahr im Regelfall am 31.12. endet, ist daher bis spätestens 30.6. eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Innerhalb von 1 Monat nach Abhalten der Gesellschafterversammlung (also bis spätestens 31.7.) müssen beim örtlich zuständigen Handelsregister folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Die Bilanz (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Das Protokoll über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (ein Auszug genügt)
  • Den Bericht des Wirtschaftsprüfers (dessen Tätigwerden ist nur bei grösseren SARL gesetzlich vorgeschrieben, deren Bilanzsumme mind. 1.550.000 € oder deren Umsatz mind. 3.100.000 € oder deren Arbeitnehmerzahl im Durchschnitt mind. 50 beträgt)

Der Geschäftsbericht des Geschäftsführers muss seit 2012 nicht mehr beim Handelsregister eingereicht werden. Er muss jedoch erstellt werden und kann jederzeit von verschiedenen Behörden zur Einsicht angefordert werden.

Einige Besonderheiten ergeben sich bei der EURL (= SARL mit nur einem Gesellschafter).

Die Gebühren für das Handelsregister betragen derzeit etwa 48 Euro.


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



SARL in Frankreich mit nur einem Gesellschafter

SARL in Frankreich mit nur einem Gesellschafter

Eine EURL (entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée) ist eine SARL in Frankreich (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die nur einen Gesellschafter hat (im Gegensatz zur sog. SARL – société à responsabilité limitée, deren Gründung mindestens 2 GeseGesellschaft gründen in Frankreichllschafter voraussetzt). Bisher konnte der Alleingesellschafter eine natürliche oder juristische Person sein, jedoch keine EURL (Art. L. 223-5 code de commerce). Dies hat sich seit 4.8.2014 geändert. Aufgrund der Veröffentlichung am 2.8.2014 der Verordnung Nr. 2014-863 vom 31.7.2014 im Journal Officiel wurde Art. L. 223-5 code de commerce aufgehoben und es ist nun auch möglich, dass Alleingesellschafter einer EURL wiederum eine andere EURL ist. Damit kann nun auch eine Unternehmensgruppe, bestehend nur aus EURL gegründet werden.


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München)
Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
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SARL in Frankreich

SARL in FrankreichJahresabschluss und Gesellschafterversammlung

Jede SARL in Frankreich hat spätestens 6 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (im Regelfall der 31.12.) den Jahresabschluss im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung festzustellen und zu genehmigen, Art. L.232-22 code de commerce.

Innerhalb eines weiteren Monats (also in den meisten Fällen bis 31.7.) müssen die Unterlagen über den Jahresabschluss sowie das Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden.

Einen weiteren Beitrag zum Thema SARL finden Sie hier. 


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
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Französisches Gesellschaftsrecht: Gewinnausschüttung

Nur die Gesellschaften, die der Körperschaftssteuer unterliegen  (insb. SARL, SAS, SA,  etc.) können Dividenden verteilen/Gewinn ausschütten.

Eine Gewinnausschüttung ist nur möglich, wenn

  • die Gesellschaft einen Gewinn gemacht hat oder über positive Reserven verfügt,
  • das Gesellschaftskapital vollständig ausbezahlt wurde
  • und die Gesellschaft über genügend Liquidität verfügt.

Die Gesellschafter haben jedoch nur dann Anspruch auf eine Verteilung der Dividenden/ auf eine Gewinnausschüttung, wenn dies anlässlich der Gesellschafterversammlung so beschlossen wurde. Wie die Cour de cassation am 4.2.2014 entschied (Cass.com., n° 12-23.894), genügt es nicht, wenn die Gewinnausschüttung lediglich den Finanzbehörden gegenüber angezeigt wurde, ohne dass die Gesellschafter darüber vorher einen Beschluss getroffen hatten.



Französisches Gesellschaftsrecht: Wirksamkeit einer Wettbewerbsklausel bei Abtretung von Gesellschaftsanteilen

droit-contratsDie im Rahmen einer Abtretung von Gesellschaftsanteilen vereinbarte Wettbewerbsklausel ist nach ständiger französischer Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn sie sowohl zeitlich als auch räumlich begrenzt ist.  Dies hat der französische Kassationsgerichthof in einer Entscheidung vom 12.2.2013 wieder einmal bestätigt.

Gabriele Gnan, Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht