Ein gleichberechtigter Gesellschafter einer SARL kann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein
Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Ehefrau des Mitgesellschafters handelt, der gleichzeitig auch noch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig ist.
Die Cour de cassation musste sich mit folgendem Fall befassen: Ein Insolvenzverwalter hatte im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ehefrau (die gleichberechtigte Gesellschafterin war) in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Arbeitnehmerin gleichzeitig Gesellschafter und vor allem auch Geschäftsführer der SARL war, führte nach Ansicht des Insolvenzverwalters dazu, dass kein Unterordnungsverhältnis vorlag, vor allem auch deshalb, weil die Ehegattin gleichberechtigte Gesellschafterin war. Dieses wäre jedoch für ein wirksames Arbeitsverhältnis erforderlich.
Die Cour de cassation hat diese Argumente zurückgewiesen (Cass. Soc., 2 mars 2016, n° 14-23.602). Zum einen hat sie ihre ständige Rechtsprechung zu diesem Thema bestätigt: Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages beruft, muss diese auch beweisen. Darüber hinaus führt die Stellung als gleichberechtigter Gesellschafter nicht automatisch dazu, dass dieser nicht mehr Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann. Zum anderen war im zu entscheidenden Fall die Ehefrau als Sekretärin beschäftigt und nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Das Nichtvorliegen eines Unterordnungsverhältnisses konnte daher nicht festgestellt werden.