SARL in Frankreich

SARL in FrankreichJahresabschluss und Gesellschafterversammlung

Jede SARL in Frankreich hat spätestens 6 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (im Regelfall der 31.12.) den Jahresabschluss im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung festzustellen und zu genehmigen, Art. L.232-22 code de commerce.

Innerhalb eines weiteren Monats (also in den meisten Fällen bis 31.7.) müssen die Unterlagen über den Jahresabschluss sowie das Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden.

Einen weiteren Beitrag zum Thema SARL finden Sie hier. 


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
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Französisches Wirtschaftsrecht: Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL in Frankreich an Dritte

mégaphone : SARLDie Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL (société à responsabilité limitée, französische GmbH) an Dritte unterliegt strengen Formalitäten (Art. L.223-14 code de commerce = franz. Handelsgesetzbuch).
Insbesondere ist zu beachten, dass für ihre Wirksamkeit die Abtretung mit Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, die mind. mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile besitzen, erfolgen muss. Der Entwurf des Abtretungsvertrages muss der Gesellschaft und jedem Gesellschafter zugestellt werden (per Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben/Rückschein: Art. R.223-11 code de commerce).
Etwas anderes gilt nur in der sog. EURL (entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), in der es nur einen Gesellschafter gibt.
Das höchste franz. Zivilgericht, die Cour de cassation, hat in einem Urteil vom 21.1.2014 (Cass.com. 21 janv.2014, n° 12-29.221) wieder einmal den zwingenden Charakter dieser Vorschriften betont, von dem nicht abgewichen werden kann.
Es ist zu hoffen, dass die franz. Regierung schnell die angekündigten Vereinfachungen auf diesem Gebiet per Verordnung erlassen wird.

Gabriele GNAN
Avocate, Rechtsanwältin
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Mail: Gabriele Gnan
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Neue Mehrwertsteuersätze in Frankreich seit 1.1.2014

Seit 1.1.2014 haben sich die Mehrwertsteuersätze in Frankreich geändert.

Der normale Satz von 19,6 % wurde auf 20 % erhöht. Der bisher geltende Steuersatz von 7 % erhöht sich auf 10 % und gilt insbesondere für Restaurants, für den Verkauf von Fertignahrungsmitteln, Transportmittel und Renovierungsarbeiten. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz für Korsika beträgt nun 10 % (vorher 8 %).

Hinsichtlich der insbesondere in der Übergangszeit wichtigen Frage, ob der neue oder der alte Mehrwertsteuersatz angewendet werden muss, ist der steuerpflichtige Vorfall zu bestimmen. Bei Verkaufsvorgängen ist das die Lieferung der Ware und der grundsätzlich damit verbundene Eigentumsübergang. Bei Dienstleistungen ist auf den Zeitpunkt abzustellen in dem die Dienstleistung erbracht wurde. Daraus folgt, dass auf einer Rechnung sowohl der alte, als auch der neue Steuersatz zu verwenden sind.



Französisches Handelsrecht: Neue Anforderungen an Handelsregisterauszüge

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Ab 1.11.2013 müssen von den französischen Handelsregistern neue, umfangreichere Auszüge verwendet werden. Insbesondere folgende Informationen müssen von nun an auch veröffentlicht werden:

– Domain Name
– Niederlassungen/Filialen in anderen Ländern der EU
– Datum und Ort auch der ersten Anmeldung beim Handelsregister (und nicht nur wie bisher der  aktuelle Stand)
– Angaben zu den Genehmigungen für reglementierte Berufe
– Angaben über die Wiederauffüllung von Eigenkapital und der Hauptaktivitäten
– Umfang der Befugnisse des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Verwaltung der Gesellschaft



Die Handelsgerichte in Frankreich

Die HTribunal de commerceandelsgerichte in Frankreich sind erstinstanzliche Gerichte und vollkommen unabhängig von anderen Gerichten. Im Gegensatz zu Deutschland bestehen die französischen Handelsgerichte ausschließlich aus Laienrichtern, den sog. „juges consulaires“.  Es handelt sich dabei um Kaufleute, Unternehmensvertreter etc. die von ihresgleichen gewählt   werden.

Die sachliche Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ergibt sich aus Art. L. 721-3 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) und aus anderen Gesetzen.  Danach sind die Handelsgerichte insbesondere zuständig für:

  • Streitigkeiten zwischen Kaufleuten.
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern.
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaften.
  • Streitigkeiten über Handelsgeschäfte.
  • Streitigkeiten zwischen einem Kaufmann und einem Nicht-Kaufmann: Ist der Kläger ein Nicht-Kaufmann und der Beklage ein Kaufmann hat der Kläger die Wahl entweder das Handelsgericht oder das sachlich zuständige Zivilgericht (Tribunal d’Instance[1] oder Tribunal de Grande Instance[2]) anzurufen. Umgekehrt kann der klagende Kaufmann in einem Verfahren gegen einen Nicht-Kaufmann nur die normalen Zivilgerichte mit der Sache befassen.
  • Insolvenzverfahren  (Sanierungsverfahren – procédure de redressement judiciaire- und Liquidationsverfahren – procédure de liquidation judiciaire).

Die Handelsgerichte entscheiden im Rahmen der ihnen zugesprochenen sachlichen Kompetenzen auch im europäischen Mahnverfahren gemäß der EU-Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 und im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 861/2007 vom 11.7.2007.

Immer dann, wenn das Gesetz Sonderzuständigkeiten vorsieht, wie z.B. für das Arbeitsgericht, das Tribunal de Grande Instance, für Verkehrsunfälle, für Pachtverträge, für Markenzeichen und Patente etc. ist die Zuständigkeit der Handelsgerichte ausgeschlossen.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ist auf die allgemeinen Vorschriften der Art. 42 – 48 der französischen Zivilprozessordnung (nouveau code de procédure civile) zurückzugreifen. Danach ist grundsätzlich das Gericht des Wohnsitzes bzw. des Gesellschaftssitzes des Beklagten zuständig. Eine andere örtliche Zuständigkeit kann sich aufgrund Sonderregeln ergeben.

Grundsätzlich gibt es in jedem Departement ein oder mehrere Handelsgerichte.  Wenn es ausnahmsweise kein Handelsgericht geben sollte, entscheidet das Tribunal de Grande Instance. In den elsässischen Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin und im lothringischen Departement La Moselle gibt es schon aus historischen Gründen entsprechend dem deutschen System spezielle Handelskammern beim Tribunal de Grande Instance, die mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt sind.

Vor den französischen Handelsgerichten besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, wobei jedoch in der Praxis in den meisten Fällen die Parteien anwaltlich vertreten sind. 

Gegen die Entscheidung eines Handelsgerichtes kann Berufung vor die zuständige Cour d’appel (Berufungsgericht) eingelegt werden, vorausgesetzt der Streitwert ist höher als 4.000 Euro.  Bei darunterliegenden Streitwerten ist eine Revision (pourvoi en cassation) vor die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) möglich, wobei in diesem Fall jedoch nur rechtliche Rügen verfolgt werden können.  Sowohl das Berufungsgericht als auch das Revisionsbesteht bestehen nur aus Berufsrichtern.

Die Geschäftsstellen der französischen Handelsgerichte sind für die Ausfertigung der Entscheidungen des Gerichts zuständig. Darüber hinaus wird dort auch das Handelsregister geführt.
Jeder Geschäftsstelle steht ein Urkundsbeamter („officier public et ministériel“) vor, der Eigentümer der Geschäftsstelle ist und einen freien Beruf ausübt.

(Stand: 2.11.2013)

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht


[1] Tribunal d‘Instance wird oft mit Amtsgericht übersetzt, zu diesem jedoch oft erhebliche Unterschiede aufweist.

[2] Tribunal de Grande Instance wird meist mit Landgericht übersetzt, wobei auch hier die Kompetenzen zum Teil sehr unterschiedlich sind.



Beendigung von Geschäftsbeziehungen in Frankreich

Auftragsrückgang wegen Wirtschaftskrise ist keine missbräuchliche Beendigung von Geschäftsbeziehungen

Die Beendigung von Geschäftsbeziehungen, vorliegend konkret der Rückgang der Aufträge, kann dann nicht als rechtsmissbräuchliche Beendigung der Geschäftsbeziehungen  angesehen werden, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen ist.

  Aus diesem Grund hat der französische Kassationsgerichtshof am 12.2.2013 die Revision eines Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer auf Zahlung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Auflösung der Geschäftsbeziehungen zurückgewiesen.

Der Auftragsrückgang beim Hauptunternehmer und damit auch beim Subunternehmer sei auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen und nicht absichtlich vom Hauptunternehmer herbeigeführt worden. Aus diesem Grund könne dem Subunternehmer kein Schadensersatz zugesprochen werden.



Insolvenzrecht: Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes in Frankreich

Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentumsvorbehaltes aufgrund eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes mit dem Schuldner muss gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb einer (Ausschluss-)Frist von 3 Monaten gegenüber dem Insolvenzverwalter (Gläubigervertreter und/oder Sanierungsverwalter / Liquidationsverwalter, dem Schuldner/der Schuldnerin) schriftlich per Einschreiben/Rückschein  geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung des gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im hierfür zuständigen französischen Gesetzesblatt (Art. L 624-9, Art. L 631-18, Art. L 641-14, Art. 624-13, Art. R 641-31  des franz. Handelsgesetzbuches), unabhängig davon ob es sich um ein Sanierungsverfahren (procédure de redressement judiciaire) oder um ein Liquidationsverfahren (procédure de liquidation judiciaire) handelt.

Stimmt  der Verwalter/Schuldner  1 Monat nach Zugang des schriftlichen Herausgabeverlangens diesem nicht zu, so muss der Eigentümer innerhalb einer weiteren Frist von 1 Monat (beginnend mit dem Ende der Antwortfrist) die Herausgabe des  Eigentums gerichtlich geltend machen (Art. R 624-13 Satz 2 des franz. Handelsgesetzbuches).

Inhaltlich muss bereits die Geltendmachung gegenüber dem Verwalter und/oder dem Schuldner die im Eigentum stehenden Gegenstände so genau beschrieben werden, dass sie ohne Weiteres identifiziert werden können.  Es genügt nicht zunächst nur ganz allgemein den Eigentumsvorbehalt innerhalb der 3-Monatsfrist anzumelden und die näheren Details hierzu erst später zu geben.  In diesem Fall müsste die Geltendmachung des Herausgabeanspruches  wegen Nichtbeachtung der Frist zurückgewiesen werden.

Dies hat die Kammer für Handelssachen des  französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) in einem Urteil vom 13.11.2011 noch einmal bestätigt (Cass. com. 13 novembre 2012 n° 11-25.718).



Handelsregister in Frankreich: Vereinfachung der Formalitäten

Seit dem 1.9.2012 Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)sind eine Reihe von Vereinfachungen der bei den französischen Handelsregistern vorzunehmenden Formalitäten in Kraft getreten.

  • Die meisten Unterlagen bei z.B. Anmeldungen, Änderungen, Löschungen, Vorlage von Satzungen, Bilanzen etc. müssen nur noch in einem Exemplar vorgelegt werden (vorher waren es zwei Exemplare).
  • Bei der Eintragung im Handelsregister kann nun auch die Domain mitangegeben werden.  Dies ist war nicht Pflicht, kann jedoch nützlich sein, um zu beweisen wie lange der Name der Homepage bereits verwendet wird.
  • Bei einer Sitzverlegung muss kein Handelsregisterauszug des früheren zuständigen Handelsregisters mehr vorgelegt werden. Das neue Handelsregister kümmert sich fortan selbst darum.
  • Sollten 2 Jahren nach Eintragung des Vermerkes „Beendigung der Betriebstätigkeit“ einer juristischen Person keinerlei Aktvitäten oder Änderungseintragungen zu erkennen seien, kann die Geschäftsstelle des Handelsgerichts von Amts wegen die Löschung entscheiden.  Vorher musste dazu ein Richter befragt werden.  Die gelöschte Person kann die Geschäfsstelle auffordern, die Löschung aufzuheben, sollte diese die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachweisen können. Antwortet die Geschäftstelle nicht innerhalb von 15 Tagen oder verweigert sie es, muss die gelöschte Personen den für diese Fragen zuständigen Richter anrufen.