Anwalt Frankreich EU-Recht: Gerichtshof der Europäischen Union – Rechtsprechungsübersicht 2024

Ausgewählte Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union


Verfahrensart: Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV

Vorlegendes Gericht: Tribunale di Lecce (Italien)

Thema: Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird – Nationale Regelung, die die Zahlung dieser Vergütung verbietet, wenn ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausscheidet – Eindämmung der öffentlichen Ausgaben – Organisatorische Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers“

Parteien: BU gegen Comune di Copertino

Sachverhalt: Ein im öffentlichen Dienst tätiger Arbeitnehmer war von Februar 1992 bis Oktober 2016 als Verwaltungsleiter bei der italienischen Gemeinde Copertino beschäftigt. Er schied freiwillig aus dem Dienst aus, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten. Für 79 nicht genommen Urlaubstage verlangte er eine finanzielle Vergütung. Die Gemeinde Copertino verwarf dieses Verlangen auf der Grundlage von italienischen Rechtsvorschriften, wonach die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer anstelle des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs in keinem Fall Anspruch auf eine finanzielle Vergütung haben. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer.

Vorlagefragen des Tribunale de Lecce:

  1. Sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen (d. h. Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95) entgegenstehen, die zugunsten der Eindämmung öffentlicher Ausgaben sowie wegen organisatorischer Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers ein Urlaubsabgeltungsverbot im Fall der Eigenkündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers vorsieht?
  • Sind, falls die erste Vorlagefrage bejaht wird, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31

Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes nachweisen muss, dass es ihm nicht möglich war, den Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen?

Urteilstenor/Entscheidung des Gerichtshofs der EU:

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zugunsten der Eindämmung öffentlicher Ausgaben sowie wegen organisatorischer Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers das Verbot vorsehen, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für sowohl im letzten Jahr der Beschäftigung als auch in den Vorjahren erworbenen, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet und nicht nachgewiesen hat, dass er den Urlaub aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht während des Arbeitsverhältnisses genommen hat.

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Anwalt Frankreich EU-Recht: Übersicht zu den Zuständigkeitsregeln nach der Brüssel Ia-Verordnung

Die Brüssel I a-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012) regelt seit dem 10. Januar 2015 (vorher: Brüssel I-VO) innerhalb der EU, welches Gericht in Zivil- und Handelssachen international zuständig ist, wie Urteile anerkannt und vollstreckt werden.

  1. Sachlicher Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung

Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung ist in Art. 1 geregelt.

Danach finden gem. Art. 1 Abs. 1 die Regeln der Brüssel Ia-Verordnung für Zivil- und Handelssachen Anwendung. Sie gilt jedoch insb. nicht für Steuer- und Zollsachen, Verwaltungsrecht  oder im Rahmen von acta iure imperii (Haftung des Staates im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte.

Weitere Bereiche, in denen die Brüssel Ia-Verordnung nicht anzuwenden ist, sind in Art. 1 Abs. 2 geregelt, wie z.B. der Personenstand, das Güterrecht (im Rahmen des Eherechts), Insolvenzverfahren, Schiedsverfahren, Unterhaltspflichten (Familienrecht), das Erbrecht.

  • Allgemeiner Gerichtsstand (Art. 4 ff.)

Der allgemeine internationale Gerichtsstand ist in Artikel 4 geregelt.

  • Grundregel:  Der Beklagte kann an seinem Wohnsitz verklagt werden, vorbehaltlich anderer Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung und ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit
    • Natürliche Person: Ein in Paris lebender Franzose kann daher in Frankreich vor dem nach nationalem Recht sachlich und örtlich zuständigen Gericht verklagt werden. Der Begriff Wohnsitz bestimmt sich nach nationalem Recht.
    • Juristische Person → Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung.
  • Gilt auch bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
  • Besondere Zuständigkeiten

Die sog. besonderen Zuständigkeiten ergeben sich aus den Artikeln 7 – 9 derBrüssel I a-VO. Es handelt sich um Ausnahmen vom allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 (Wohnsitz des Beklagten). Sie sollen vor allem eine enge Verbindung zwischen Streitgegenstand und dem angerufenen Gericht sicherstellen.

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Anwalt Frankreich | Europäische Rechtsprechung

Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2018

Urteil des Gerichtshof vom 6. Dezember 2018  in der Rechtssache C‑305/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II, Slowakei) mit Entscheidung vom 28. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2017
Thema: Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Abgabe auf die Übertragung von im Inland erzeugter und zur Ausfuhr bestimmter Elektrizität – Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs“
Urteilstenor: „Die Art. 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, die den in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ausgeführten elektrischen Strom nur dann trifft, wenn der elektrische Strom im Inland erzeugt worden ist.“


Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache C‑298/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017
Thema:  Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Universaldienst und Nutzerrechte – Unternehmen, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt – Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet – Übertragungspflicht“
Urteilstenor:  „Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen ist, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie

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Anwalt Frankreich Europarecht| Und schon wieder … Fluggastrechte

Fluggastrechte: Urteil des Gerichtshofs der EU vom 7.3.2019

(Verbundene Rechtssachen C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16)

Die Reihe der Urteile des Gerichtshofes der EU in Sachen Fluggastrechte reißt nicht ab. In 3 Fällen musste er schon wieder zu diesem Thema entscheiden.

Die Vorabentscheidungsersuchen, vorgelegt zum einen vom Amtsgericht Düsseldorf in der Rechtssache C-274/16 (Klage der Firma flightright GmbH gegen Air Nostrum), zum anderen vom Bundesgerichtshof in den Rechtssachen C-447/16 (Klage einer Privatperson gegen die chinesische Airline Hainan Airlines Co. Ltd) und C-448/16 (Klage einer 5-köpfigen Familie gegen Air Nostrum), betreffen die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001  (Brüssel I-VO) und von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO).

Es ging dabei insb. um die Auslegung des Begriffs „Ansprüche aus einem Vertrag“ – Dienstleistungsvertrag – Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden – Begriff ‚Erfüllungsort‘ – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen – Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in keiner Vertragsbeziehung stehen.

Rechtssache C-274/16

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: „ Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus zwei Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke richtet, auf der sich die Unregelmäßigkeit ereignet hat, und die Beförderung auf der zweiten Teilstrecke von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird?“

Die Antwort des Gerichtshofes lautet wie folgt:

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.“

Rechtssache C-447/16

Die vorgelegte Frage des Bundesgerichtshof in der Rechtssache C-447/16 lautete wie folgt:

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Anwalt Frankreich Europarecht/Insolvenzrecht | Gerichtszuständigkeit bei Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses

Urteil des Gerichtshofs vom 20.12. 2017 in der Rechtssache C-649/16, Peter Valach, Alena Valachova, SCE Europa SC ZV II a.s., SC Europa LV a.s.  etc. gegen Waldviertler Sparkasse Bank AG, Ceskolovenska obchodna banka a.s., Stadt Banska Bystrica  –  Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV (oberster Gerichtshof in Österreich)

Folgende Themen standen im Mittelpunkt der Entscheidung: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, die einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren abgelehnt haben.

Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 1 Absatz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, sowie Vorschriften des slowakischen Rechts.

Sachverhalt

Über das Vermögen der der slowakischen Gesellschaft VAV invest  wurde in der Slowakei ein Sanierungsverfahren eröffnet. Die Waldviertler Sparkasse Bank AG, die Ceskolovenska obchodna banka a.s. und Stadt Banska Bystrica  wurden zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt.

VAV invest legte entsprechend den Vorschriften des slowakischen Insolvenzgesetzes einen Sanierungsplan vor. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses lehnten diesen Plan ab, ohne eine genaue und nachvollziehbare Begründung vorzulegen. Dies führte zum Scheitern des Sanierungsverfahrens und damit zur Eröffnung eines Konkursverfahrens.

Herr V. und Frau V. behaupteten aufgrund der Ablehnung des Sanierungsplanes einen großen Wertverlust ihrer Gesellschaftsanteile an VAV invest und einen Gewinnverlust erlitten zu haben. Darüber hinaus sollen weitere Gesellschaften aufgrund des drohenden Scheiterns von Bauprojekten bzw. deren Verzögerungen ebenfalls geschädigt worden sein.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Europarecht | Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2017

Eine Auswahl von Urteilen des Gerichtshofes Dezember 2017

Rechtssache C‑42/17, Urteil vom 5.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien)

Thema:  Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Urteilstenor: Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der Weiter lesen

Europäisches Mahnverfahren und small claim Verfahren: Änderungsvorschläge der Kommission

Änderungsvorschläge für Verfahren für geringfügige Forderungen und Europäisches Mahnverfahren

Die Europäische Kommission hat am 19.11.2013 einen Vorschlag zur Änderung  der „Verordnung Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen“  und der „Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ vorgelegt.

Die wichtigsten Veränderungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 861/2007 sind folgende:

  • Anwendungsbereich im Hinblick auf den Streitwert: Erhöhung von 2.000 Euro auf 10.000 Euros (Artikel 2).
  • Erweiterung des Begriffs „grenzüberschreitende Rechtssache“ (Artikel 3).
  • Verstärkung des elektronischen Verfahrens.
  • Begrenzung der Gerichtsgebühren auf 10 % des Streitwertes.
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Arbeitsvertrag in Europa: Anzuwendendes Recht

Arbeitsvertrag in Europa: Welches Recht findet Anwendung?

Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht. Dies hat der EuGH in einer Sache Schlecker / Boedeker entschieden.



Rechte der Reisenden in der EU

FlugzeugiconEgal ob man ein Flugzeug, die Bahn, den Bus oder ein Schiff benutzt, die Reisenden werden durch das EU-Recht im Fall von Annullierungen, Verspätungen, Gepäckproblemen etc. besonders geschützt.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema findet man auf dieser Homepage.

Darüber hinaus gibt es seit Neuestem auch eine App, die man auf das Handy laden und sich somit schnell  über seine Rechte informieren kann.