Urteil des Gerichtshofs vom 20.12. 2017 in der Rechtssache C-649/16, Peter Valach, Alena Valachova, SCE Europa SC ZV II a.s., SC Europa LV a.s. etc. gegen Waldviertler Sparkasse Bank AG, Ceskolovenska obchodna banka a.s., Stadt Banska Bystrica – Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV (oberster Gerichtshof in Österreich)
Folgende Themen standen im Mittelpunkt der Entscheidung: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, die einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren abgelehnt haben.
Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 1 Absatz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, sowie Vorschriften des slowakischen Rechts.
Sachverhalt
Über das Vermögen der der slowakischen Gesellschaft VAV invest wurde in der Slowakei ein Sanierungsverfahren eröffnet. Die Waldviertler Sparkasse Bank AG, die Ceskolovenska obchodna banka a.s. und Stadt Banska Bystrica wurden zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt.
VAV invest legte entsprechend den Vorschriften des slowakischen Insolvenzgesetzes einen Sanierungsplan vor. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses lehnten diesen Plan ab, ohne eine genaue und nachvollziehbare Begründung vorzulegen. Dies führte zum Scheitern des Sanierungsverfahrens und damit zur Eröffnung eines Konkursverfahrens.
Herr V. und Frau V. behaupteten aufgrund der Ablehnung des Sanierungsplanes einen großen Wertverlust ihrer Gesellschaftsanteile an VAV invest und einen Gewinnverlust erlitten zu haben. Darüber hinaus sollen weitere Gesellschaften aufgrund des drohenden Scheiterns von Bauprojekten bzw. deren Verzögerungen ebenfalls geschädigt worden sein.Weiter lesen