Anwalt Frankreich Arbeitsreicht | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Eine sog. „clause de non- concurrence“ (Wettbewerbsverbotsklausel) im Arbeitsvertrag kann einem Arbeitnehmer untersagen, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbeziehung mit einem neuen Arbeitgeber einzugehen, wenn dies dem früheren Arbeitgeber schaden könnte.

Eine solche Vertragsklausel, die schriftlich vereinbart werden muss, ist jedoch nur dann gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorliegen berechtigter Gründe des Arbeitgebers für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
  • Berücksichtigung der Besonderheiten der spezifischen Arbeitstätigkeiten und der Kenntnisse des Arbeitnehmers.
  • Zeitliche Begrenzung: Es wird empfohlen keine längere Dauer als 2 Jahre festzulegen, da die meisten Tarifverträge diesen als Höchstzeitraum festgelegt haben.
  • Geographische Begrenzung: Es muss genau festgelegt werden, welche Gebiete vom Verbot betroffen sind (z.B. Auflistung französischer Departements, Regionen, ganz Frankreich …)
  • Sachliche Begrenzung: Beschreibung der Tätigkeiten, die vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst werden.
  • Festlegung eines finanziellen Ausgleichs für die Zeit des Arbeitsverbots. Die Höhe ist einzelfallabhängig. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass sie nicht zu gering sein darf und bei jeder Art der Beendigung fällig ist: Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer, einvernehmliche Kündigung.

Praxistipp: Fast alle Unternehmen in Frankreich unterliegen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Diese können besondere Regeln für nachvertragliche Wettbewerbsklauseln vorschreiben und müssen dann zwingend beachtet werden.

Der Arbeitgeber kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer von der nachvertraglichen Wettbewerbsklausel entbinden, vorausgesetzt

  • dies wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag/in der Wettbewerbsklausel vorgesehen,
  • die Erklärung erfolgt innerhalb einer bestimmten (meist sehr kurzen) Frist, die im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag vorgesehen wurde,
  • die Erklärung erfolgt schriftlich und ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer (meistens in Form eines Einschreibens mit Rückschein).

Fragen zum Thema „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“ haben bereits zu einer umfassenden Rechtsprechung im französischen Arbeitsrecht geführt. Und es ist kein Ende in Sicht.  Daher ist dieses Thema, insbesondere von Arbeitgeberseite,  mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Praxistipp: Missachtet ein Arbeitnehmer ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot kann dies zu Schadensersatzansprüchen des früheren Arbeitgebers führen. Dieser kann möglicherweise auch Ansprüche gegen den neuen Arbeitgeber geltend machen. Daher sollte man sich als Arbeitgeber bei Einstellung eines Arbeitnehmers vergewissern, dass dieser nicht einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Anwalt Frankreich Handelsvertreter: Entschädigung nach Kündigung

Entschädigung für den Handelsvertreter in Frankreich nach Kündigung

WUnternehmenie bereits in einem vorangegangenem Post berichtet wurde, hat der Handelsvertreter in Frankreich bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce, franz. Handelsgesetzbuch). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden muss. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt (Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce) . Kein Anspruch besteht u.a. dann, wenn  aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt (Art. L. 134-13-3° code de commerce).

In einem aktuell von der Cour de cassation zu entscheidenden Fall (Cass. com. 21.10.2014, n° 13-18.370) wurde einem Handelsvertreter vom Unternehmer A gekündigt. Die Kündigung wurde vom Unternehmer B, Vertreter des Unternehmers A, gegenüber dem Handelsvertreter ausgesprochen. Gleichzeitig wurde der Handelsvertreter über die Absicht des Unternehmers A informiert, eine vertragliche Beziehung mit einem früheren Arbeitnehmer des Handelsvertreters einzugehen. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem Arbeitnehmer war vereinbart worden, dass der Handelsvertreter keinen Schadensersatz erhalten würde, wenn der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die ursprünglich mit dem Handelsvertreter bestehenden vertraglichen Beziehungen  fortführen würde.

Der Handelsvertreter machte darauf hin gegenüber dem Unternehmer B seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend.

Der Unternehmer A berief sich zum einen auf die Verwirkung des Anspruches gem. Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce, da dieser ausschliesslich gegenüber dem Unternehmer B geltend gemacht worden war und damit die Geltendmachung als nicht erfolgt anzusehen ist. Die Cour de cassation erinnerte zunächst daran, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches keiner besonderen Formvorschrift unterliegen würde. Sie entschied darüber hinaus, dass vorliegend der Anspruchsgegner, also der Unternehmer B berechtigt gewesen sei, die Forderung des Handelsvertreters im Namen des Unternehmers A entgegenzunehmen, nachdem es auch bereits der Unternehmer B war, der die Kündigung im Namen des Unternehmers A gegenüber dem Handelsvertreter erklärt hat.

 Zum anderen war die Cour de cassation der Ansicht, dass die Klausel, die im Arbeitsvertrag einen Verzicht auf eine Entschädigungszahlung regelte, für den Fall, dass der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die vertraglichen Beziehungen fortsetzen würde, gem. Art. L. 134-16 code de commerce als „nicht geschrieben“ anzusehen sei,   damit also unwirksam sei.


Gabriele Gnanlogofachanwalt
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



SARL in Frankreich

SARL in FrankreichJahresabschluss und Gesellschafterversammlung

Jede SARL in Frankreich hat spätestens 6 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (im Regelfall der 31.12.) den Jahresabschluss im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung festzustellen und zu genehmigen, Art. L.232-22 code de commerce.

Innerhalb eines weiteren Monats (also in den meisten Fällen bis 31.7.) müssen die Unterlagen über den Jahresabschluss sowie das Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden.

Einen weiteren Beitrag zum Thema SARL finden Sie hier. 


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
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Kontakt: Gabriele Gnan



Eigentumsvorbehalt und Insolvenzverfahren in Frankreich

Ein wirksamInsolvenz vereinbarter Eigentumsvorbehalt führt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass der Gläubiger eine bevorrechtigte Stellung bei der Verteilung der Insolvenzmasse hat.

Gem. Art. L.624-9 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) muss der aufgrund eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes bestehende Herausgabeanspruch innerhalb von 3 Monaten (ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (siehe Beitrag zu diesem Thema). Es ist ratsam, gleichzeitig auch die Forderung anzumelden (für französische Gläubiger innerhalb von 2 Monaten, für ausländische Gläubiger innerhalb von 4 Monaten ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses).

Im von der Cour de cassation  (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) am 15.10.2013 zu entscheidenden Fall hatte der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch aufgrund des bestehenen Eigentumsvorbehaltes nicht angemeldet. Er war der Meinung, dass der Eigentumsvorbehalt ihm die Stellung eines bevorrechtigten Gläubigers („créancier privilégié) bei der Verteilung der Masse geben würde. Die Cour de cassation hat entschieden, dass der Eigentumsvorbehalt zwar eine dingliche Sicherheit darstelle, die jedoch seinem Inhaber keine besondere Stellung bei der Verteilung der Masse geben würde. Dieser bleibe vielmehr einfacher, nicht bevorrechtigter Gläubiger („créancier chirographaire“).



Französische Handelsvertreter: Eintragung im Handelsregister

Spezielles Handelsregister für französische Handelsvertreter

Art. R.134-6 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) sieht vor, dass sich jeder französische Handelsvertreter in einem speziellen Register für Handelsvertreter (registre spécial des agents commerciaux – RSAC) eintragen lassen muss.

Diese Verpflichtung betrifft sowohl Handelsvertreter die als natürliche Personen ihr Gewerbe ausüben als auch juristische Personen.  Die Eintragung der juristischen Person im Handelsregister (registre du commerce et des sociétés – RCS ) allein genügt also nicht. Zusätzlich hat die Eintragung im speziellen Register für Handelsvertreter zu erfolgen.

Seit dem Dekret Nr. 2010-1310 vom 2.11.2010 sind ausländische Handelsvertreter, die keine ständige Niederlassung in Frankreich und dort nur gelegentlich tätig sind, ausdrücklich von der Eintragungspflicht befreit.

Für französische Handelsvertreter ist der Antrag auf Eintragung beim örtlich zuständigen RSAC, welches wie auch das RCS von den Geschäftsstellen der Handelsgerichte verwaltet wird, zu stellen. Die Eintragung muss vor Aufnahme der Tätigkeit als Handelsvertreter erfolgen. Dabei muss der erste Auftrag vorgelegt werden, ohne dass der Handelsvertreter hierfür jedoch bereits tätig geworden ist.

Veröffentlichungspflichtige Änderungen müssen dem Register für Handelsvertreter mitgeteilt werden.

Nach Beendigung der Tätigkeit als Handelsvertreter, muss dieser (bzw. gegebenenfalls dessen Erben) innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Löschung aus dem Register beantragen.

Grundsätzlich kann eine Nichteintragung, eine nicht vollständige Eintragung, eine nicht beantragte Löschung oder auch die Nichterwähnung des Registergerichts und der Handelsregisternummer auf Geschäftsbriefen strafrechtliche Folgen (Geldstrafen) nach sich ziehen.

In der Praxis werden diese strafrechtlichen Sanktionen jedoch (bisher) nicht verhängt.

Darüber hinaus hat eine Nichteintragung auch keine zivilrechtlichen Folgen für die Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.  Das bedeutet, dass auch ohne Eintragung im RSAC das Handelsvertreterrecht und dessen Schutzvorschriften für den Handelsvertreter Anwendung finden, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters den Voraussetzungen des Artikel L.134-1 code de commerce entspricht: „Der Handelsvertreter ist ein Beauftragter, der in selbständiger Berufsausübung, ohne dienstvertragliche Bindung, ständig damit betraut ist Kauf-, Leih- und Dienstverträge für Hersteller, Lieferanten, Händler oder andere Handelsvertreter zu verhandeln oder abzuschließen. Er kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.“

Dennoch hat der Handelsvertreter Interesse daran sich im RSAC eintragen zu lassen. Zum einen könnte eine Nichteintragung im Konfliktfall und dabei insbesondere bei Interpretationsproblemen zu Nachteilen für ihn führen.  Zum anderen verstärkt eine Eintragung im RSAC und damit auch die Angaben auf allen Geschäftspapieren seine Stellung und trägt erheblich zur Seriosität seines Unternehmens bei.