Der gesetzliche Zinssatz beträgt ab 1.1.2015 für private Forderungen 4,06 % und in allen anderen Fällen 0,93 % (veröffentlicht im Amtsblatt – Journal Officiel- vom 27.12.2014). Er gilt für das erste Semester 2015.
Arbeitsrecht in Frankreich: Pflichten des französischen Arbeitgebers nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesNach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber Pflichten, insbesondere muss er dem Arbeitnehmer eine Reihe von Dokumenten übergeben (siehe ausführlicher zu diesem Thema hier).
Diese Unterlagen müssen dem Arbeitnehmer innerhalb einer annehmbaren Frist (“ délai raisonnable“) übermittelt werden. Die Cour de cassation hat sich nun dazu geäussert, was „annehmbare Frist“ bedeutet.
Im Ausgangsfall hatte ein Arbeitnehmer seinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt, da dieser ihm die „attestation pôle emploi“ (Bestätigung für das Arbeitsamt) erst 8 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergeben hatte. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass eine Verspätung von 8 Tagen nicht ausreichend sei, um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen zu können.
Diese Lösung wurde von der Cour de cassation zurückgewiesen und hat am 17.9.2014 entschieden, dass die verspätete Übergabe dieser Papiere in jedem Fall zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen würde, selbst dann wenn die Verspätung nur 8 Tage beträgt (Cass. soc. 17/9/2014, pourvoi n° 13-18850).
Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Mail: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr
Am 17.10.2014 findet an der Cour d’appel von Rennes eine Konferenz zum Thema „Grenzüberschreitende Verfahren/Eine deutsch-französische Scheidung“ statt, an der auch Herr Dr. Panhaleux, Partner der Kanzlei P & G als Vortragender mitwirkt.
Das Programm und weitere Hinweise finden Sie hier.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei P&G sind u.a. franz. Fachanwälte für internationales Recht und EU-Recht. Herr Dr. Loïc PANHALEUX vertritt regelmässige deutsche Mandanten im Rahmen von oft komplexen deutsch-französischen Scheidungen (und Scheidungsfolgesachen).
Im Gegensatz zu Deutschland und oder auch z.B. zu Österreich gibt es keine gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren in Frankreich, weder für eine aussergerichtliche Beratung, noch für eine Vertretung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.
Die Gebühren (Honorar und Auslagen) müssen vielmehr zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten frei vereinbart werden. Es ist zu empfehlen, alle Einzelheiten in einer schriftlichen Honorar- und Auslagenvereinbarung niedergelegt werden. Diese ist zwar nicht Pflicht (Ausnahme: Es wurde auch ein Erfolgshonorar -siehe unten- vereinbart), hat jedoch den Vorteil, dass alle Details transparent geregelt werden und es später weder für den Mandanten noch für den Anwalt zu Überraschungen kommt.
Die Rechtsanwälte in Frankreich arbeiten grundsätzlich auf der Basis eine Stunden- oder eines Pauschalhonorars. Die zweite Variante wird im Regelfall nur bei einfachen gerichtlichen Verfahren angewandt, deren Verlauf und damit auch der Zeitaufwand für die Tätigkeit des Anwalts im Voraus in etwa bestimmt werden kann.
Immer mehr, gerade auch in internationalen Rechtsfällen, wird auf das Stundenhonorar zurückgegriffen. Dieses kann zwischen 150 Euro und 400 Euro netto (wenn nicht sogar noch mehr) betragen. Hinzu kommt kann dann gegebenenfalls noch die französische Mehrwertsteuer von 20 %.
Pariser Kanzleien sind grundsätzlich immer teuerer als Kanzleien in der Provinz. Darüber hinaus ist die Höhe des Stundentarifs davon abhängig, um welche Rechtsmaterie es geht, ob die Sache von einem erfahrenen Rechtsanwalt bearbeitet wird (möglicherweise sogar von einem Fachanwalt) oder von einem Mitarbeiter und welche Schwierigkeit die Angelegenheit aufweist etc.
Neben dem Stunden- bzw. Pauschalhonorar kann ein Zusatzhonorar („honoraires complémentaires“, eine Art Erfolgshonorar) vereinbart werden. Dieses besteht meist in der Vereinbarung eines Prozentsatzes (z.B. 10 %), berechnet auf der Grundlage des für den Mandanten erstrittenen (und auch tatsächlich erhaltenen) oder ihm ersparten (wenn es zu keiner Verurteilung kommt oder zu einer geringeren als ursprünglich gefordert worden war) Betrages.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Zusatzhonorar nur in Verbindung mit einem Grundhonorar vereinbart werden darf. Eine quota litis, welche nur in der Vereinbarung eines Erfolgshonorar besteht, ist dagegen verboten. Das Zusatzhonorar muss schriftlich in einem Vertrag festgehalten sein. Sollte dies nicht gemacht worden sein, hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch darauf.
Zum Honorar kommen dann noch die Auslagen hinzu, wie z.B. Fahrtkosten, Kopien, Aktenanlage, Post etc. hinzu. Es ist allgemein üblich, gerade bei neuen Mandanten einen Vorschuss zu verlangen.
Müssen Anwaltskosten gegebenenfalls von der Gegenseite zurückerstattet werden? Dies muss in Frankreich leider mit „nein“ beantwortet werden. Bei aussergerichtlichen Angelegenheiten (z.B. Abmahnungen, Forderungsbeitreibungen u.s.w.) besteht kein gesetzlicher Anspruch gegenüber der anderen Partei auf Erstattung der Anwaltsgebühren. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, steht es dem Richter vollkommen frei, ob und in welcher Höhe er einer Partei eine Art prozessrechtlichen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 700 code de procédure civile zuspricht. Die von den Gerichten zugesprochenen Erstattungsansprüche liegen jedoch immer weit unter den tatsächlich entstandenen Kosten.
Wenn ein Gericht einen Kaufvertrag wegen eines versteckten Mangels auflöst (nach französischem Recht kann die Auflösung nur durch einen Richter erfolgen) muss der Käufer dem Verkäufer die Sache und der Verkäufer dem Käufer das Geld zurückgeben.
Der Käufer kann anstelles des Antrags auf Auflösung des Kaufvertrages auch eine Minderung des Kaufpreises geltend machen. Der Käufer muss jedoch nachweisen, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, was oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.
Die Cour de cassation hat am 16.2.2014 entschieden, dass der Verkäufer dem Käufer den gesamten Kaufpreis zurückerstatten muss und nichts für die Benutzung der Sache abziehen kann. Im zu entscheidenden Fall hatte der Käufer eines Wagens nach 4 Jahren einen versteckten Mangel nachweisen können, mit der Folge dass der Kaufvertrag von einem Gericht aufgelöst wurde. Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist, dass der Verkäufer trotz der 4-jährigen Benutzung des Wagens dem Käufer den gesamten Kaufpreis zurückerstatten muss.
Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL (société à responsabilité limitée, französische GmbH) an Dritte unterliegt strengen Formalitäten (Art. L.223-14 code de commerce = franz. Handelsgesetzbuch).
Insbesondere ist zu beachten, dass für ihre Wirksamkeit die Abtretung mit Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, die mind. mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile besitzen, erfolgen muss. Der Entwurf des Abtretungsvertrages muss der Gesellschaft und jedem Gesellschafter zugestellt werden (per Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben/Rückschein: Art. R.223-11 code de commerce).
Etwas anderes gilt nur in der sog. EURL (entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), in der es nur einen Gesellschafter gibt.
Das höchste franz. Zivilgericht, die Cour de cassation, hat in einem Urteil vom 21.1.2014 (Cass.com. 21 janv.2014, n° 12-29.221) wieder einmal den zwingenden Charakter dieser Vorschriften betont, von dem nicht abgewichen werden kann.
Es ist zu hoffen, dass die franz. Regierung schnell die angekündigten Vereinfachungen auf diesem Gebiet per Verordnung erlassen wird.
Gabriele GNAN
Avocate, Rechtsanwältin
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Mail: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr
Das Inkrafttreten der auf diesem Blog am 3.1.2014 angekündigten Reform der Mindestarbeitszeit bei Teilzeitarbeitverträgen wird voraussichtlich auf den 1.7.2014 verschoben. Die endgültige Entscheidung über das genau Datum wird anlässlich des Ministerrates am 22.1.2014 getroffen werden.
Der Rechtsanwalt in FrankreichIn einem im November veröffentlichten Bericht des CNB (Conseil National des Barreaux), nationale Instanz der französischen Anwaltschaft wurden einigen aktuellen Zahlen mitgeteilt:
Am 1.1.2012 wurden 56.000 Rechtsanwälte in Frankreich gezählt. Das sind 42 % mehr als vor 10 Jahren. 23.000 davon sind in Paris zugelassen. Der Rest verteilt sich auf die anderen 160 französischen Rechtsanwaltskammern. Von den 2000 ausländischen Anwälten sind fast alle in Paris niedergelassen.
Die Ausbildung erfolgt in speziellen Anwaltsschulen, in denen man nach einem 4-jährigen Studium der Rechtswissenschaften und dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung zugelassen wird.
Die Europäische Kommission hat am 19.11.2013 einen Vorschlag zur Änderung der „Verordnung Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen“ und der „Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ vorgelegt.
Die wichtigsten Veränderungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 861/2007 sind folgende: