Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Gewinnbeteiligung für in ausländischen Filialen tätigen Arbeitnehmer

Auch die in ausländischen Filialen tätigen Arbeitnehmer müssen in den Genuss der in einem Unternehmen vereinbarten Gewinnbeteiligung kommen.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Firma BNP PARIBAS 4 Mitarbeiter zwischen 1997 und 2012 in ihre Filialen nach London, Singapur und New York entsandt. 2014 erhoben diese Mitarbeiter Klage gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung der ihnen, ihrer Meinung nach zustehenden Erfolgsbeteiligung. Die Cour d’appel  (Berufungsgericht) von Paris hat den Arbeitnehmern Recht gegeben. Gegen das Urteil legte BNP PARISPAS Revision vor der Cour de cassation ein.

Diese hat die Revision zurückgewiesen. Die Arbeitnehmer hätten auch während ihrer Tätigkeiten in den ausländischen Filialen zur Belegschaft der BNP PARIPAS gehört. Die im Unternehmen von BNP PARIBAS vereinbarte Gewinn- und Interessensbeteiligungen müssten daher auch ihnen gewährt werden (Cass. Soc. 6.6.2018, Nr. 17-14.372)

Anwalt Frankreich Arbeitsreicht | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Eine sog. „clause de non- concurrence“ (Wettbewerbsverbotsklausel) im Arbeitsvertrag kann einem Arbeitnehmer untersagen, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbeziehung mit einem neuen Arbeitgeber einzugehen, wenn dies dem früheren Arbeitgeber schaden könnte.

Eine solche Vertragsklausel, die schriftlich vereinbart werden muss, ist jedoch nur dann gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorliegen berechtigter Gründe des Arbeitgebers für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
  • Berücksichtigung der Besonderheiten der spezifischen Arbeitstätigkeiten und der Kenntnisse des Arbeitnehmers.
  • Zeitliche Begrenzung: Es wird empfohlen keine längere Dauer als 2 Jahre festzulegen, da die meisten Tarifverträge diesen als Höchstzeitraum festgelegt haben.
  • Geographische Begrenzung: Es muss genau festgelegt werden, welche Gebiete vom Verbot betroffen sind (z.B. Auflistung französischer Departements, Regionen, ganz Frankreich …)
  • Sachliche Begrenzung: Beschreibung der Tätigkeiten, die vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst werden.
  • Festlegung eines finanziellen Ausgleichs für die Zeit des Arbeitsverbots. Die Höhe ist einzelfallabhängig. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass sie nicht zu gering sein darf und bei jeder Art der Beendigung fällig ist: Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer, einvernehmliche Kündigung.

Praxistipp: Fast alle Unternehmen in Frankreich unterliegen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Diese können besondere Regeln für nachvertragliche Wettbewerbsklauseln vorschreiben und müssen dann zwingend beachtet werden.

Der Arbeitgeber kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer von der nachvertraglichen Wettbewerbsklausel entbinden, vorausgesetzt

  • dies wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag/in der Wettbewerbsklausel vorgesehen,
  • die Erklärung erfolgt innerhalb einer bestimmten (meist sehr kurzen) Frist, die im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag vorgesehen wurde,
  • die Erklärung erfolgt schriftlich und ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer (meistens in Form eines Einschreibens mit Rückschein).

Fragen zum Thema „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“ haben bereits zu einer umfassenden Rechtsprechung im französischen Arbeitsrecht geführt. Und es ist kein Ende in Sicht.  Daher ist dieses Thema, insbesondere von Arbeitgeberseite,  mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Praxistipp: Missachtet ein Arbeitnehmer ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot kann dies zu Schadensersatzansprüchen des früheren Arbeitgebers führen. Dieser kann möglicherweise auch Ansprüche gegen den neuen Arbeitgeber geltend machen. Daher sollte man sich als Arbeitgeber bei Einstellung eines Arbeitnehmers vergewissern, dass dieser nicht einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Wegfall des Entschädigungsanspruchs

Wegfall des Entschädigungsanspruchs bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters, auch wenn dieses erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages bekannt wird.

Vorbemerkung: Das französische Recht des Handelsvertreters ist in den Artikeln L. 134-1 bis L.134-17 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) geregelt. Die besondere Stellung des Handelsvertreters gibt es im französischen Recht bereits seit 1958. Im Jahr 1991 wurde dann die „Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter“ in französisches Recht umgesetzt und damit wurden die bereits bestehenden Vorschriften geändert und angepasst.

Nach Art. L. 134-12 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages von dem Unternehmer einen Ausgleich zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das französische Recht hat bei der Umsetzung der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 entsprechend Art. 17 Abs. 3 die Version des Schadensersatzanspruches gewählt. Das deutsche und das österreichische Recht gestehen dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch zu.

Wie hoch dieser Schadenersatzanspruch ist, wird von den französischen Gerichten entschieden. Dabei hat sich eine für den Handelsvertreter sehr vorteilhafte Rechtsprechung etabliert, die grundsätzlich davon ausgeht, dass einem Handelsvertreter ein Anspruch gewährt werden muss, der 2 Jahreskommissionen (netto) entspricht. Es sei denn es kann von einer der Parteien bewiesen werden, dass der Schaden geringer oder höher ist.Weiter lesen

Rechtsanwalt in Frankreich

L'avocatDer Rechtsanwalt in Frankreich

In einem im November veröffentlichten Bericht des CNB (Conseil National des Barreaux), nationale Instanz der französischen Anwaltschaft wurden einigen aktuellen Zahlen mitgeteilt:

Am 1.1.2012 wurden 56.000 Rechtsanwälte in Frankreich gezählt. Das sind 42 % mehr als vor 10 Jahren.  23.000 davon sind in Paris zugelassen. Der Rest verteilt sich auf die anderen 160 französischen Rechtsanwaltskammern.  Von den 2000 ausländischen Anwälten sind fast alle in Paris niedergelassen.

Die Ausbildung erfolgt in speziellen Anwaltsschulen, in denen man nach einem 4-jährigen Studium der Rechtswissenschaften und dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung zugelassen wird.

Eigentumsvorbehalt und Insolvenzverfahren in Frankreich

Ein wirksamInsolvenz vereinbarter Eigentumsvorbehalt führt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass der Gläubiger eine bevorrechtigte Stellung bei der Verteilung der Insolvenzmasse hat.

Gem. Art. L.624-9 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) muss der aufgrund eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes bestehende Herausgabeanspruch innerhalb von 3 Monaten (ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (siehe Beitrag zu diesem Thema). Es ist ratsam, gleichzeitig auch die Forderung anzumelden (für französische Gläubiger innerhalb von 2 Monaten, für ausländische Gläubiger innerhalb von 4 Monaten ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses).

Im von der Cour de cassation  (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) am 15.10.2013 zu entscheidenden Fall hatte der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch aufgrund des bestehenen Eigentumsvorbehaltes nicht angemeldet. Er war der Meinung, dass der Eigentumsvorbehalt ihm die Stellung eines bevorrechtigten Gläubigers („créancier privilégié) bei der Verteilung der Masse geben würde. Die Cour de cassation hat entschieden, dass der Eigentumsvorbehalt zwar eine dingliche Sicherheit darstelle, die jedoch seinem Inhaber keine besondere Stellung bei der Verteilung der Masse geben würde. Dieser bleibe vielmehr einfacher, nicht bevorrechtigter Gläubiger („créancier chirographaire“).