Anwalt Frankreich | Zivilrechtliche Forderungen bis 5 000 €: Der Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen wird Pflicht

Gerichtsverfahren in Frankreich

Ab dem 1.10.2023  ist jeder Gläubiger von zivilrechtlichen Forderungen bis zu 5.000 € verpflichtet, zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen, nachdem eine Zahlungsaufforderung bereits erfolglos geblieben ist.  Erst nach dem Scheitern des gütlichen Einigungsverfahrens, hat er das Recht, seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu lassen, entweder im Rahmen eines Mahnverfahrens oder eines klassischen streitigen Verfahrens. Der Schlichtungsversuch ist Pflicht, andernfalls ist die Klage vor Gericht unzulässig.

Der Versuch einer gütlichen Einigung kann entweder durch eine Schlichtung, die von einem Schlichter durchgeführt wird, oder durch eine Mediation erfolgen. Da der Mediator jedoch kostenpflichtig ist, wird die häufigste, einfachste und kostengünstigste Möglichkeit die Inanspruchnahme eines offiziellen Schlichters sein.

Wichtig: Vor dem Handelsgericht ist kein Schlichtungsversuch für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich. Wenn der Schuldner also ein Handwerker, ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist, kann der Gläubiger direkt beim Handelsgericht Klage erheben

Anwalt Frankreich Handelsrecht | Welche Unterlagen kann ein Handelsvertreter zur Berechnung seines Provisionsansspruchs vom Unternehmen herausverlangen?

Handelsvertreter in Frankreich

Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Das hat die Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) am 17.5.2023 entschieden (Cass. com., 17 mai 2023, n° 22-11.463, F-D).

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 3. Oktober 2014 wurde einem Handelsvertreter ein bestimmtes aus 3 französischen Departements bestehendes Gebiet zugeteilt, sowie eine Kundenliste in einem vierten Departement. 

Am 6. November 2017 kündigte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag unter Berufung auf schwere Verfehlungen des Handelsvertreters.

Der Handelsvertreter verklagte daraufhin das Unternehmen auf Zahlung von Kündigungs- und Abfindungszahlungen und auf Herausgabe bestimmter Buchhaltungsunterlagen.

Das Berufungsgericht von Nîmes hatte am 24.11.2021 den Antrag des Handelsvertreters auf Übermittlung der Kopien aller Rechnungen, die seit Abschluss des strittigen Vertrags an Kunden in seinem geografischen Gebiet ausgestellt worden waren, mit der Begründung zurückwiesen, dass der Handelsvertretervertrag in dem betreffenden geografischen Gebiet nicht ausschliesslich war.

Die Cour de cassation zensierte dieses Urteil: Ein Handelsvertreter hat das Recht, vom Unternehmen die Herausgabe aller Informationen zu verlangen, insbesondere Auszüge aus den Buchhaltungsunterlagen, die zur Überprüfung der Höhe der ihm zustehenden Provisionen erforderlich sind. Dieses Recht darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters eingeschränkt werden.

Handelsvertreter in Frankreich: Die Absichtserklärung, bei Beendigung des Handelsvertretervertrages Schadensersatzansprüche geltend zu machen, unterliegt keinen besonderen Formvorschriften

Handelsvertreter in Frankreich

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages kann der Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen. Nach Artikel L. 134-12 Absatz 2 des code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) verliert der Handelsvertreter das Recht auf Ausgleich, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend machen will. Diese Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertragsbeziehungen und nicht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist (Cass. com., 18. Januar 2011 Nr. 09-72.510, F-P+B)

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht für Zivil- und Strafsachen) hat am 23.3.2022 daran erinnert (Cass. com., 23. März 2022, Nr. 20-11.701, F-D), dass die Absichtserklärung keiner besonderen Form bedarf (siehe hierzu auch bereits Cass. com., 15. März 2017, Nr. 15-20.115, F-D)

Sie muss allerdings unmissverständlich sein. So gilt beispielsweise ein Brief, in dem der Handelsvertreter lediglich die Beendigung des Vertrages zur Kenntnis nimmt und dem Unternehmer vorwirft, seine Vergütungsbedingungen geändert zu haben und darauf hinweist, dass er vor den zuständigen Gerichten Schadenersatz fordern werde, nicht als Mitteilung seiner unmissverständlichen Absicht, die ihm aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrags zustehende Entschädigung zu fordern (Cass. com., 1. März 2017, Nr. 15-12.482, F-D)

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in Frankreich

Verlegung des Gesellschaftssitzes in Frankreich

Was ist der Sitz einer Gesellschaft?

Der im französischen Handelsregister (registre du commerce et des sociétés, RCS) eingetragene Sitz entspricht der Adresse des rechtlichen „Wohnsitzes“ der Gesellschaft. Er wird zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft in der Satzung festgelegt und kann während der Lebensdauer des Unternehmens verlegt werden.

Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung und Tätigkeit der Organe der Gesellschaft.

Er kann sich vom Ort der Betriebsstätte des Unternehmens, d. h. dem Ort, an dem seine Tätigkeit ausgeübt wird, unterscheiden.

Der im Handelsregister eingetragene Sitz einer Gesellschaft bestimmt

  • die örtliche Zuständigkeit des Gerichts,
  • die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, dessen Geschäftsstelle die Formalitäten während des gesamten Bestehens der Gesellschaft entgegennimmt und bearbeitet (insbesondere: Änderung der Satzung, jährliche Einreichung des Jahresabschlusses …),
  • die Nationalität der Gesellschaft und das auf sie anwendbare Recht (französisches Recht für eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich).

Es gibt viele Gründe, warum ein Gesellschaftssitz verlegt werden muss.

Wohin kann der Sitz einer französischen Gesellschaft verlegt werden?

Geographisch gesehen kann dieser Wechsel im Zuständigkeitsbereich desselben Handelsregisters oder in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Handelsregisters erfolgen. Es ist auch möglich, den Sitz ins Ausland zu verlegen, wobei dann jedoch die im jeweiligen Land geltenden Vorschriften beachtet werden müssen. 

Wer entscheidet über die Verlegung des Sitzes einer französischen Gesellschaft?

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Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Abberufung des Geschäfts-führers durch den Mehrheitsgesellschafter

Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshof vom 31.3.2021:

Zwei Brüder sind Gesellschafter einer SARL (französische Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Einer ist Mehrheitsgesellschafter, der andere Minderheitsgesellschafter, beide sind Geschäftsführer.

Der erste entlässt in einer Vollversammlung den zweiten in seiner Funktion als Geschäftsführer.

Dieser beantragt vor Gericht die Aufhebung der Entscheidung und die Wiedereinsetzung in sein Amt. Seine Anträge werden vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Er legte vor dem Kassationsgerichtshof Revision ein und argumentierte, dass die Entscheidung von den beiden Gesellschaftern und nicht nur von einem hätte getroffen werden müssen.

Die Satzung/der Gesellschaftervertrag sieht vor, dass “Beschlüsse über die Ernennung oder Abberufung der Geschäftsführung von Gesellschaftern, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten, gefasst werden müssen, ohne dass die Frage einer zweiten Beratung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterzogen wird”.

Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht zu Recht “durch eine souveräne und unverfälschte Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit erforderlich war, davon ausgegangen ist, dass es allgemein anerkannt ist, dass die Entscheidung, einen Minderheitsgeschäftsführer, der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, abzuberufen Der Begriff “Gesellschafter” in Artikel 23-3 der Satzung ist so zu verstehen, dass er sich allgemein auf “einen oder mehrere Gesellschafter” bezieht, die an der Abstimmung teilgenommen haben, und nicht so, dass für diese Abstimmung die Anwesenheit beider Gesellschafter erforderlich ist, wenn die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat.

Es entschied daher, dass die Artikel L. 223-5 und L. 223-29 des französischen Handelsgesetzbuchs eingehalten wurden. Artikel L. 223-5 sieht vor, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss der Gesellschafter unter den Bedingungen des Artikels L. 223-29 abberufen werden kann, sofern die Satzung der Gesellschaft nicht geändert wurde, es sei denn, die Satzung sieht eine größere Mehrheit vor. Artikel L. 223-29 sieht vor, dass in Versammlungen oder bei schriftlichen Beratungen Beschlüsse auf erste Aufforderung von einem oder mehreren Gesellschaftern gefasst werden, die mehr als die Hälfte der Anteile vertreten (Cass. com. 31-3-2021 n° 19-12.057 F-P).

Anwalt Frankreich EU-Recht | Welches Recht findet auf meinen Vertrag Anwendung?

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht: Ein kurzer Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, auch Rom I – Verordnung genannt, beinhaltet  Kollisionsnormen welche für alle internationalen Verträge gelten, die ab dem 19.12.2009 abgeschlossen werden. Sie ersetzt das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, welches jedoch weiterhin für alle Verträge die vor dem 19.12.2009 geschlossen wurden, Anwendung findet.

Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung

Die Verordnung « Rom I » findet gem. Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse des Zivil- und Handelsrechts, wobei diese eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen müssen.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind insbesondere Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung listet darüber hinaus Rechtsbereiche auf, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wie z.B.

  • Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus ehelichen Güterständen (Buchstaben a) und b)).
  • Schieds – und Gerichtsstandsvereinbarungen (Buchstabe e)).
  • Fragen das Gesellschaftsrecht betreffend (Buchstabe f)).
  • Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (Buchstabe i)).

Das nach der Rom I –Verordnung bezeichnete Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaats der EU ist (Art. 2 – universelle Anwendung).Weiter lesen

Anwalt Frankreich | Europäische Rechtsprechung

Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2018

Urteil des Gerichtshof vom 6. Dezember 2018  in der Rechtssache C‑305/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II, Slowakei) mit Entscheidung vom 28. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2017
Thema: Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Abgabe auf die Übertragung von im Inland erzeugter und zur Ausfuhr bestimmter Elektrizität – Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs“
Urteilstenor: „Die Art. 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, die den in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ausgeführten elektrischen Strom nur dann trifft, wenn der elektrische Strom im Inland erzeugt worden ist.“


Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache C‑298/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017
Thema:  Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Universaldienst und Nutzerrechte – Unternehmen, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt – Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet – Übertragungspflicht“
Urteilstenor:  „Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen ist, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie

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Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Probezeit und Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer während der Probezeit?

2016 hat die Cour cassation dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende relativ kurze Frage vorgelegt (Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV):

Ist Art. 17 der Richtlinie 86/153 anwendbar, wenn die Beendigung des Handelsvertretervertrages während der in ihm festgelegten Probezeit eintritt?

Am 19. April 2018 hat der EuGH in der Rechtssache C-645/16 entschieden.

Zwei Punkte dieser Entscheidung sind besonders festzuhalten.

Zum einen kann in einem Handelsvertretervertrag eine Probezeit vereinbart werden. Da die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter keine Regelung zu diesem Punkt vorsieht,  unterliegt, nach Ansicht des EuGH, die Vereinbarung einer Probezeit der Vertragsfreiheit. Wenn sich beide Parteien darüber einig sind, eine Probezeit für den Handelsvertreter zu vereinbaren, ist dies auch möglich.

Zum anderen hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn das Vertragsverhältnis vom Unternehmer während der Probezeit beendet wird.

Der EuGH hat für Recht erkannt: „Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs. 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrages anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt. „

Die Vereinbarung einer Probezeit in einem Handelsvertretervertrag wird damit nur den Vorteil mit sich bringen, dass während der Probezeit eine kürzere Auflösungsfrist/Kündigungsfrist vereinbart werden kann, als diejenige, die gelten würde, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis ohne Probezeit handeln würde (im französischen Recht beträgt die Kündigungsfrist einen Monat im ersten Jahr der Vertragsdauer, zwei Monate im zweiten Jahr, drei Monate ab dem dritten begonnenen Jahr, siehe Art. L. 134-11 code de commerce = französisches Handelsgesetzbuch).

Anwalt Frankreich Arbeitsreicht | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Eine sog. „clause de non- concurrence“ (Wettbewerbsverbotsklausel) im Arbeitsvertrag kann einem Arbeitnehmer untersagen, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbeziehung mit einem neuen Arbeitgeber einzugehen, wenn dies dem früheren Arbeitgeber schaden könnte.

Eine solche Vertragsklausel, die schriftlich vereinbart werden muss, ist jedoch nur dann gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorliegen berechtigter Gründe des Arbeitgebers für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
  • Berücksichtigung der Besonderheiten der spezifischen Arbeitstätigkeiten und der Kenntnisse des Arbeitnehmers.
  • Zeitliche Begrenzung: Es wird empfohlen keine längere Dauer als 2 Jahre festzulegen, da die meisten Tarifverträge diesen als Höchstzeitraum festgelegt haben.
  • Geographische Begrenzung: Es muss genau festgelegt werden, welche Gebiete vom Verbot betroffen sind (z.B. Auflistung französischer Departements, Regionen, ganz Frankreich …)
  • Sachliche Begrenzung: Beschreibung der Tätigkeiten, die vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst werden.
  • Festlegung eines finanziellen Ausgleichs für die Zeit des Arbeitsverbots. Die Höhe ist einzelfallabhängig. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass sie nicht zu gering sein darf und bei jeder Art der Beendigung fällig ist: Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer, einvernehmliche Kündigung.

Praxistipp: Fast alle Unternehmen in Frankreich unterliegen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Diese können besondere Regeln für nachvertragliche Wettbewerbsklauseln vorschreiben und müssen dann zwingend beachtet werden.

Der Arbeitgeber kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer von der nachvertraglichen Wettbewerbsklausel entbinden, vorausgesetzt

  • dies wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag/in der Wettbewerbsklausel vorgesehen,
  • die Erklärung erfolgt innerhalb einer bestimmten (meist sehr kurzen) Frist, die im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag vorgesehen wurde,
  • die Erklärung erfolgt schriftlich und ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer (meistens in Form eines Einschreibens mit Rückschein).

Fragen zum Thema „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“ haben bereits zu einer umfassenden Rechtsprechung im französischen Arbeitsrecht geführt. Und es ist kein Ende in Sicht.  Daher ist dieses Thema, insbesondere von Arbeitgeberseite,  mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Praxistipp: Missachtet ein Arbeitnehmer ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot kann dies zu Schadensersatzansprüchen des früheren Arbeitgebers führen. Dieser kann möglicherweise auch Ansprüche gegen den neuen Arbeitgeber geltend machen. Daher sollte man sich als Arbeitgeber bei Einstellung eines Arbeitnehmers vergewissern, dass dieser nicht einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Anwalt Frankreich Handelsrecht | Verzugszinsen in Frankreich (B2B)

Verzugszinsen in Frankreich im B2B Geschäft

Gemäß Artikel L. 441-6 des französischen Handelsgesetzbuches beträgt der jährliche Verzugszinssatz im B2B Geschäft zehn Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, es sei denn ein anderer Zinssatz wurde vertraglich festgelegt, wobei dieser jedoch nicht dreimal geringer als der zuerst genannte Zinssatz sein kann.

Obwohl sich das eindeutig aus dem Gesetz ergibt, muss das oberste französische Gericht (Cour de cassation) immer wieder entscheiden, dass es sich bei dem erhöhten Zinssatz um einen gesetzlichen Zinssatz handelt, der von Rechts wegen anzuwenden ist.

In einer Entscheidung vom 20. Dezember 2017 betonte die Cour de cassation daher wieder einmal, dass der 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinssatz nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Verträgen vereinbart werden müsse. Vielmehr würde sich dieser direkt aus dem Gesetz ergeben und könne angewendet werden, auch wenn die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben.