Anwalt Frankreich EU-Recht | Welches Recht findet auf meinen Vertrag Anwendung?

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht: Ein kurzer Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, auch Rom I – Verordnung genannt, beinhaltet  Kollisionsnormen welche für alle internationalen Verträge gelten, die ab dem 19.12.2009 abgeschlossen werden. Sie ersetzt das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, welches jedoch weiterhin für alle Verträge die vor dem 19.12.2009 geschlossen wurden, Anwendung findet.

Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung

Die Verordnung « Rom I » findet gem. Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse des Zivil- und Handelsrechts, wobei diese eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen müssen.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind insbesondere Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung listet darüber hinaus Rechtsbereiche auf, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wie z.B.

  • Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus ehelichen Güterständen (Buchstaben a) und b)).
  • Schieds – und Gerichtsstandsvereinbarungen (Buchstabe e)).
  • Fragen das Gesellschaftsrecht betreffend (Buchstabe f)).
  • Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (Buchstabe i)).

Das nach der Rom I –Verordnung bezeichnete Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaats der EU ist (Art. 2 – universelle Anwendung).Weiter lesen

Anwalt Frankreich | Europäische Rechtsprechung

Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2018

Urteil des Gerichtshof vom 6. Dezember 2018  in der Rechtssache C‑305/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II, Slowakei) mit Entscheidung vom 28. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2017
Thema: Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Abgabe auf die Übertragung von im Inland erzeugter und zur Ausfuhr bestimmter Elektrizität – Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs“
Urteilstenor: „Die Art. 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, die den in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ausgeführten elektrischen Strom nur dann trifft, wenn der elektrische Strom im Inland erzeugt worden ist.“


Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache C‑298/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017
Thema:  Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Universaldienst und Nutzerrechte – Unternehmen, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt – Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet – Übertragungspflicht“
Urteilstenor:  „Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen ist, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie

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Anwalt Frankreich Europarecht| Und schon wieder … Fluggastrechte

Fluggastrechte: Urteil des Gerichtshofs der EU vom 7.3.2019

(Verbundene Rechtssachen C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16)

Die Reihe der Urteile des Gerichtshofes der EU in Sachen Fluggastrechte reißt nicht ab. In 3 Fällen musste er schon wieder zu diesem Thema entscheiden.

Die Vorabentscheidungsersuchen, vorgelegt zum einen vom Amtsgericht Düsseldorf in der Rechtssache C-274/16 (Klage der Firma flightright GmbH gegen Air Nostrum), zum anderen vom Bundesgerichtshof in den Rechtssachen C-447/16 (Klage einer Privatperson gegen die chinesische Airline Hainan Airlines Co. Ltd) und C-448/16 (Klage einer 5-köpfigen Familie gegen Air Nostrum), betreffen die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001  (Brüssel I-VO) und von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO).

Es ging dabei insb. um die Auslegung des Begriffs „Ansprüche aus einem Vertrag“ – Dienstleistungsvertrag – Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden – Begriff ‚Erfüllungsort‘ – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen – Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in keiner Vertragsbeziehung stehen.

Rechtssache C-274/16

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: „ Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus zwei Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke richtet, auf der sich die Unregelmäßigkeit ereignet hat, und die Beförderung auf der zweiten Teilstrecke von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird?“

Die Antwort des Gerichtshofes lautet wie folgt:

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.“

Rechtssache C-447/16

Die vorgelegte Frage des Bundesgerichtshof in der Rechtssache C-447/16 lautete wie folgt:

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Anwalt Frankreich Europarecht/Insolvenzrecht | Gerichtszuständigkeit bei Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses

Urteil des Gerichtshofs vom 20.12. 2017 in der Rechtssache C-649/16, Peter Valach, Alena Valachova, SCE Europa SC ZV II a.s., SC Europa LV a.s.  etc. gegen Waldviertler Sparkasse Bank AG, Ceskolovenska obchodna banka a.s., Stadt Banska Bystrica  –  Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV (oberster Gerichtshof in Österreich)

Folgende Themen standen im Mittelpunkt der Entscheidung: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, die einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren abgelehnt haben.

Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 1 Absatz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, sowie Vorschriften des slowakischen Rechts.

Sachverhalt

Über das Vermögen der der slowakischen Gesellschaft VAV invest  wurde in der Slowakei ein Sanierungsverfahren eröffnet. Die Waldviertler Sparkasse Bank AG, die Ceskolovenska obchodna banka a.s. und Stadt Banska Bystrica  wurden zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt.

VAV invest legte entsprechend den Vorschriften des slowakischen Insolvenzgesetzes einen Sanierungsplan vor. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses lehnten diesen Plan ab, ohne eine genaue und nachvollziehbare Begründung vorzulegen. Dies führte zum Scheitern des Sanierungsverfahrens und damit zur Eröffnung eines Konkursverfahrens.

Herr V. und Frau V. behaupteten aufgrund der Ablehnung des Sanierungsplanes einen großen Wertverlust ihrer Gesellschaftsanteile an VAV invest und einen Gewinnverlust erlitten zu haben. Darüber hinaus sollen weitere Gesellschaften aufgrund des drohenden Scheiterns von Bauprojekten bzw. deren Verzögerungen ebenfalls geschädigt worden sein.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Europarecht | Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2017

Eine Auswahl von Urteilen des Gerichtshofes Dezember 2017

Rechtssache C‑42/17, Urteil vom 5.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien)

Thema:  Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Urteilstenor: Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der Weiter lesen

Europäisches Mahnverfahren und small claim Verfahren: Änderungsvorschläge der Kommission

Änderungsvorschläge für Verfahren für geringfügige Forderungen und Europäisches Mahnverfahren

Die Europäische Kommission hat am 19.11.2013 einen Vorschlag zur Änderung  der „Verordnung Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen“  und der „Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ vorgelegt.

Die wichtigsten Veränderungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 861/2007 sind folgende:

  • Anwendungsbereich im Hinblick auf den Streitwert: Erhöhung von 2.000 Euro auf 10.000 Euros (Artikel 2).
  • Erweiterung des Begriffs „grenzüberschreitende Rechtssache“ (Artikel 3).
  • Verstärkung des elektronischen Verfahrens.
  • Begrenzung der Gerichtsgebühren auf 10 % des Streitwertes.
    Weitere Informationen


Arbeitsvertrag in Europa: Anzuwendendes Recht

Arbeitsvertrag in Europa: Welches Recht findet Anwendung?

Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht. Dies hat der EuGH in einer Sache Schlecker / Boedeker entschieden.



Rechte der Reisenden in der EU

FlugzeugiconEgal ob man ein Flugzeug, die Bahn, den Bus oder ein Schiff benutzt, die Reisenden werden durch das EU-Recht im Fall von Annullierungen, Verspätungen, Gepäckproblemen etc. besonders geschützt.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema findet man auf dieser Homepage.

Darüber hinaus gibt es seit Neuestem auch eine App, die man auf das Handy laden und sich somit schnell  über seine Rechte informieren kann.