Anwalt Frankreich | Europäische Rechtsprechung

Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2018

Urteil des Gerichtshof vom 6. Dezember 2018  in der Rechtssache C‑305/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II, Slowakei) mit Entscheidung vom 28. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2017
Thema: Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Abgabe auf die Übertragung von im Inland erzeugter und zur Ausfuhr bestimmter Elektrizität – Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs“
Urteilstenor: „Die Art. 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, die den in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ausgeführten elektrischen Strom nur dann trifft, wenn der elektrische Strom im Inland erzeugt worden ist.“


Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache C‑298/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017
Thema:  Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Universaldienst und Nutzerrechte – Unternehmen, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt – Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet – Übertragungspflicht“
Urteilstenor:  „Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen ist, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie

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Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Mit Firmenfahrzeug zu schnell gefahren : Wer muss die Geldstrafe zahlen?

Wer muss bei Verstössen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einem Unternehmensfahrzeug die Geldstrafen bezahlen?

Mit einem Wagen, der auf eine SAS (Société par actions simplifiées = vereinfachte Aktiengesellschaft des französischen Rechts) zugelassen ist, wird ein Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung begangen. Wer wird verurteilt, die Geldstrafe zu zahlen? Grundsätzlich handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter (im Fall der SAS ist es der Präsident der Gesellschaft), vorausgesetzt es ist eine natürlich Person. Ist jedoch Präsident der SAS eine juristische Person, so ist wiederum deren Vertreter (natürliche Person) Schuldner der zu verhängenden Geldstrafe (Entscheidung der Cour de cassation, Kammer für Strafsachen vom 7.5.2018: Cass. Crim., 7 mai 2018, n° 17-83.733, n° 925 F-P+B). Die Entscheidung entspricht den gesetzlichen Vorschriften der Artikel L. 121-3 code de la route (franz. Strassenverkehrsgesetz) und L. 227-7 code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch).

Anwalt Frankreich Handelsrecht | Verzugszinsen in Frankreich (B2B)

Verzugszinsen in Frankreich im B2B Geschäft

Gemäß Artikel L. 441-6 des französischen Handelsgesetzbuches beträgt der jährliche Verzugszinssatz im B2B Geschäft zehn Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, es sei denn ein anderer Zinssatz wurde vertraglich festgelegt, wobei dieser jedoch nicht dreimal geringer als der zuerst genannte Zinssatz sein kann.

Obwohl sich das eindeutig aus dem Gesetz ergibt, muss das oberste französische Gericht (Cour de cassation) immer wieder entscheiden, dass es sich bei dem erhöhten Zinssatz um einen gesetzlichen Zinssatz handelt, der von Rechts wegen anzuwenden ist.

In einer Entscheidung vom 20. Dezember 2017 betonte die Cour de cassation daher wieder einmal, dass der 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinssatz nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Verträgen vereinbart werden müsse. Vielmehr würde sich dieser direkt aus dem Gesetz ergeben und könne angewendet werden, auch wenn die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben.

2018

Die Kanzlei P & G Avocats-Rechtsanwälte wünscht allen ein gutes, erfolgreiches und gesundes Neues Jahr 2018!

Le cabinet P & G Avocats souhaite une bonne et heureuse année 2018!

Anwalt Frankreich Internetrecht | Gerichtszuständigkeit bei Verletzung von Rechten einer juristischen Person

Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2017 in der Rechtssache C-194/16, Bolagsupplysningen OÜ und Frau Ingrid Ilsjan gegen Svensk Handel AB –  Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV (oberster Gerichtshof in Estland) – Verletzung von Rechten im Internet

Folgende Themen standen im Mittelpunkt der Entscheidung: Besondere Zuständigkeit für Verfahren die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben; Verletzung von Rechten einer juristischen Person durch die Veröffentlichung von als unrichtig gerügten Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare; Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs; Mittelpunkt der Interessen dieser Person.

Sachverhalt

B, eine Gesellschaft estnischen Rechts, und Frau I, eine Angestellte dieser Gesellschaft haben gegen Svensk Handel, eine Gesellschaft schwedischen Rechts in der Arbeitgeber des Handelssektors zusammengeschlossen sind, vor dem erstinstanzlichen estnischen Gericht geklagt. Svensk Handel hätte die Firma B in einer sogenannten „schwarzen Liste“ geführt, mit dem Hinweis diese betreibe Betrug und Gaunerei. Auf der Webseite von Svenska Handel würden darüber hinaus im Diskussionsforum direkte Aufrufe zur Gewalt gegen B und ihre Mitarbeiter veröffentlicht. Dadurch würden die wirtschaftlichen Aktivitäten von B in Schweden schwer behindert bzw. lahmgelegt, wodurch ihr ein erheblicher materieller Schaden entstanden sei.

B und I beantragten, Svenska Handel zu verurteilen, die veröffentlichten unrichtigen Angaben richtigzustellen, die vorhandenen Kommentare zu entfernen, 56.634,99 € Schadensersatz an B zu zahlen und Frau I einen immateriellen Schadensersatzanspruch zuzusprechen.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter einer „société en nom collectif“

Der Gesellschafter einer „société en nom collectif“ kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Drei Gesellschafter hatten eine „société en nom collectif“, kurz SNC (entspricht im weitesten Sinn einer OHG) gegründet, um ein Restaurant zu bewirtschaften. Einer der Gesellschafter führte  das Geschäft zum Teil auch in praktischer Hinsicht. Er wohnte in einer Wohnung, die sich im ersten Stock oberhalb des Restaurants befand.  Nachdem er in einem juristischen Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft gestanden hätte und die von ihm in diesem Rahmen ausgeführten Aufgaben getrennt von seiner Gesellschafterstellung zu sehen seien, hätte er Anspruch auf Nachzahlung von Gehaltsforderungen und auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies brachte der Gesellschafter im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens als Argumente vor.

Die Angelegenheit musste letztendlich von der Cour de cassation entschieden werden. Diese verwarf die Argumente des Gesellschafters. In einer société  en nom collectif haben alle Gesellschafter Kaufmannseigenschaft und sind unbegrenzt,  gesamtschuldnerisch und persönlich  (unabhängig von der Höhe ihrer Einlagen) für alle sozialen Schulden der Gesellschaft verantwortlich. Ein solcher Gesellschafter kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Verlängerung der Probezeit

Die Verlängerung der Probezeit eines französischen Arbeitsvertrages

Um eine Probezeit wirksam zu verlängern genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer die Verlängerungsvereinbarung, die ihm persönlich vom Arbeitgeber übergeben worden ist, unterzeichnet und sogar handschriftlich den Zusatz „bon pour renouvellement de la période d’essai“ (einverstanden mit der Verlängerung der Probezeit) oder „bon pour accord“ (einverstanden mit der Vereinbarung) hinzufügt.

Vielmehr muss der Arbeitnehmer auch das Datum angeben, an dem er das Schreiben erhalten und unterschrieben hat. Das Datum des Schreibens stimmt nicht unbedingt mit dem Datum überein, an dem dem Arbeitnehmer das Schreiben übergeben worden ist. Dies vermeidet Streitigkeiten im Hinblick auf das offizielle Ende der Probezeit. Entscheidung der Cour de cassation vom 8.7.2015.

Allgemeine Informationen zum Thema Probezeit im französischen Arbeitsrecht finden Sie hier.

 

Frankreich: Bargeldgeschäfte begrenzt

Kampf gegen Geldwäsche in Frankreich: Bargeldgeschäfte ab 1.9.2015 begrenzt

Wie auch bereits Italien, hat Frankreich die Möglichkeit Geschäfte in Bargeld abzuwickeln begrenzt. Die neuen Regeln treten am 1.9.2015 in Kraft.

Die bisherige Bargeldgrenze wurde von 3.000 Euro auf 1.000 Euro gesenkt.  Diese Regelung gilt für

  • alle in Frankreich steuerlich ansässigen Personen (also Unternehmen, Privatpersonen …).
  • alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Frankreich bezahlen, unabhängig davon wo sie steuerlich registriert sind.

Ausnahmen bestehen für

  • Privatpersonen, die nicht in Frankreich steuerlich gemeldet sind. Die Bargeldgrenze liegt dann bei 15.000 Euro.
  • Privatpersonen, die zwar in Frankreich ansässig sind, jedoch nicht über ein Bankkonto verfügen (Minderjährige, Personen, die wegen z.B. Überschuldung zeitweise kein Konto führen dürfen, etc.).
  • Geschäfte, die zwischen Privatpersonen abgewickelt werden.

Im französischen Arbeitsrecht: Ein Nettogehalt von über 1.500 Euro muss vom Arbeitgeber per Scheck oder Überweisung gezahlt werden.

Geschäfte, die den An- und Verkauf von Metallen zum Gegenstand haben müssen per Kreditkarte, Überweisung oder Scheck abgewickelt werden. In diesem Fall gilt nicht einmal die 1.000 Euro-Grenze.

Steuern und Gebühren können nur bis zu einem Betrag von 300 Euro in bar bezahlt werden.

Sollte gegen diese Regelungen verstossen werden,  kann eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 5 % der geleisteten Zahlungen verhängt werden. Gläubiger und Schuldner des zugrundeliegenden Geschäfts haften gesamtschuldernisch für die verhängte Strafe.

Zusammenfassung: Deutsche, österreichische oder Schweizer Unternehmen können nur noch bis zu einer maximalen Höhe von 1.000 Euro in bar bezahlen. Privatpersonen, die z.B. als Touristen nach Frankreich kommen haben  noch die Möglichkeiten Bargeldgeschäfte bis zu 15.000 Euro abzuwickeln, vorausgesetzt jedoch sie sind nicht in Frankreich steuerlich gemeldet.