Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich und Jahresabschluss

Französisches Gesellschaftsrecht: Jahresabschluss einer SARL in Frankreich muss beim Handelsregister eingereicht werden.

Jahresabschluss (Bilanz, Rechnungswesen)Die Gesellschafter einer SARL (GmbH des französischen Rechts) müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gewinnverwendung entscheiden.

Da das Geschäftjahr im Regelfall am 31.12. endet, ist daher bis spätestens 30.6. eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Innerhalb von 1 Monat nach Abhalten der Gesellschafterversammlung (also bis spätestens 31.7.) müssen beim örtlich zuständigen Handelsregister folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Die Bilanz (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Das Protokoll über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (ein Auszug genügt)
  • Den Bericht des Wirtschaftsprüfers (dessen Tätigwerden ist nur bei grösseren SARL gesetzlich vorgeschrieben, deren Bilanzsumme mind. 1.550.000 € oder deren Umsatz mind. 3.100.000 € oder deren Arbeitnehmerzahl im Durchschnitt mind. 50 beträgt)

Der Geschäftsbericht des Geschäftsführers muss seit 2012 nicht mehr beim Handelsregister eingereicht werden. Er muss jedoch erstellt werden und kann jederzeit von verschiedenen Behörden zur Einsicht angefordert werden.

Einige Besonderheiten ergeben sich bei der EURL (= SARL mit nur einem Gesellschafter).

Die Gebühren für das Handelsregister betragen derzeit etwa 48 Euro.


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



Anwalt Frankreich Vertragsrecht: Subunternehmer in Frankreich – „Wachsamkeitsbescheinigung“

constructionSubunternehmer in Frankreich

Nach französischem Recht muss im Rahmen eines Subunternehmervertrages sichergestellt sein, dass der Subunternehmer seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen (insb. Anmeldung seines Gewerbes und seiner Arbeitnehmer, Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) nachkommt.  Der Subunternehmer muss daher dem Hauptunternehmer bei Abschluss des Vertrages eine sog. „Wachsamkeitsbescheinigung“ (attestation de vigilance) übermitteln, welche in jedem Fall folgende Informationen beinhalten muss:

  • Informationen über das Unternehmen ( Name, Adresse des Gesellschaftssitzes, eventuelle Niederlassungen)
  • Bestätigung, dass das Unternehmen seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist
  • Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen
  • Gesamthöhe der zuletzt bei der URSSAF (Sozialversicherungsträger) angemeldeten Löhne und Gehälter, für welche Sozialabgaben geleistet wurden.

Diese Bescheinigung kann nur im Internet auf den Webseiten www.net-entreprises.fr oder www.urssaf.fr beantragt werden.

Als Hauptunternehmer hat man die Pflicht diese „attestation de vigilance“, sowie den Nachweis des Eintrags des Unternehmens im Handelsregister oder sonstigen Registern  bei seinem Subunternehmer anzufordern.  Darüber hinaus muss der Hauptunternehmer die Gültigkeit und die Echtheit der „Wachsamkeitsbescheinigung“ prüfen (www.urssaf.fr).

Sollte dies unterlassen worden sein und sollte der Subunternehmer illegaler Beschäftigung nachgegangen sein, Weiter lesen

Sozialbeiträge des Geschäftsführers einer SARL in Frankreich. Wer muss zahlen?

SARL in Frankreich: Wer zahlt die Sozialbeiträge des Geschäftsführers

Sozialbeiträge des Geschäftsführers einer SARL müssen nur dann von der Gesellschaft getragen werden, wenn dies entweder im Gesellschaftervertrag vorgesehen oder durch einen Gesellschafterbeschluss entschieden worden ist.

Dies hat die Kammer für Handelssachen der Cour de cassation am 20.1.2015 entschieden und damit ein Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen. Dieses hatte eine Gesellschaft verurteilt einem ehemaligen Mitgeschäftsführer einer SARL die gezahlten Sozialbeiträge zurückzuerstatten. Die Cour de cassation war jedoch der Auffassung, dass nicht nur die Festsetzung der Vergütung eines Geschäftsführers im Gesesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden müsse, sondern auch die Frage wer letztendlich die Sozialabgaben des Geschäftsführers zu tragen habe. Ist nichts geregelt, müsse die Gesellschaft dafür nicht aufkommen.



Schwarzarbeit in Frankreich: Fehlende/zu späte Anmeldung eines Arbeitnehmers

Stempel: SCHULDIGSchwarzarbeit in Frankreich

Wegen Schwarzarbeit in Frankreich strafrechtlich verfolgt zu werden ist gerade für den Arbeitgeber kein zu vernachlässigendes Risiko (siehe hierzu auch den Beitrag: „Überstunden in Frankreich = Schwarzarbeit?“). So muss z.B. der Arbeitgeber, der in Frankreich einen neuen Arbeitnehmer einstellt, diesen mind. 8 Tage vor Vertragsbeginn gegenüber der zuständigen Behörde, im Normalfall die  Urssaf  (Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales) im Rahmen einer Einstellungserklärung („déclaration préalable à l’embauche“) anmelden. Wer dies versäumt oder auch erst später macht, kann wegen des Delikts der Schwarzarbeit strafrechlich belangt belangt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um ein seit 1994 in Sarreguemines ansässiges Unternehmen, welches seit 2006 neue Mitarbeiter regelmässig erst nach Ablauf der Probezeit anmeldete. Der angeklagte deutsche Firmenchef machte vor dem Strafgericht geltend, dass er die Plicht zur vorherigen Anmeldung nicht gekannt hätte, da die Gesetzeslage in Deutschland anders sei und er damit gem. Art. 122-3 des franz. Strafgesetzbuches  nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Diese Argumente wurden von den französischen Strafgerichten zurückgeworfen. Das Unternehmen des Angeklagten sei seit langer Zeit in Frankreich niedergelassen und dieser hätte die zuständige Arbeitsinspektion hinsichtlich seiner Pflichten bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer befragen können. Ein eventueller Irrtum hinsichtlich der entsprechenden Rechtslage konnte daher vermieden werden. Der angeklagte Firmenchef wurde zu einer Geldstrafe von 10.000 € veurteilt. Die Cour de Cassation bestätigte am 20.1.2015 die Entscheidungen der Vorinstanzen (Cass. crim. 20 janv. 2015, n° 14-80.532).


Gabriele Gnanlogofachanwalt
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr


Anwalt Frankreich Handelsvertreter: Entschädigung nach Kündigung

Entschädigung für den Handelsvertreter in Frankreich nach Kündigung

WUnternehmenie bereits in einem vorangegangenem Post berichtet wurde, hat der Handelsvertreter in Frankreich bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce, franz. Handelsgesetzbuch). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden muss. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt (Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce) . Kein Anspruch besteht u.a. dann, wenn  aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt (Art. L. 134-13-3° code de commerce).

In einem aktuell von der Cour de cassation zu entscheidenden Fall (Cass. com. 21.10.2014, n° 13-18.370) wurde einem Handelsvertreter vom Unternehmer A gekündigt. Die Kündigung wurde vom Unternehmer B, Vertreter des Unternehmers A, gegenüber dem Handelsvertreter ausgesprochen. Gleichzeitig wurde der Handelsvertreter über die Absicht des Unternehmers A informiert, eine vertragliche Beziehung mit einem früheren Arbeitnehmer des Handelsvertreters einzugehen. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem Arbeitnehmer war vereinbart worden, dass der Handelsvertreter keinen Schadensersatz erhalten würde, wenn der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die ursprünglich mit dem Handelsvertreter bestehenden vertraglichen Beziehungen  fortführen würde.

Der Handelsvertreter machte darauf hin gegenüber dem Unternehmer B seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend.

Der Unternehmer A berief sich zum einen auf die Verwirkung des Anspruches gem. Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce, da dieser ausschliesslich gegenüber dem Unternehmer B geltend gemacht worden war und damit die Geltendmachung als nicht erfolgt anzusehen ist. Die Cour de cassation erinnerte zunächst daran, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches keiner besonderen Formvorschrift unterliegen würde. Sie entschied darüber hinaus, dass vorliegend der Anspruchsgegner, also der Unternehmer B berechtigt gewesen sei, die Forderung des Handelsvertreters im Namen des Unternehmers A entgegenzunehmen, nachdem es auch bereits der Unternehmer B war, der die Kündigung im Namen des Unternehmers A gegenüber dem Handelsvertreter erklärt hat.

 Zum anderen war die Cour de cassation der Ansicht, dass die Klausel, die im Arbeitsvertrag einen Verzicht auf eine Entschädigungszahlung regelte, für den Fall, dass der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die vertraglichen Beziehungen fortsetzen würde, gem. Art. L. 134-16 code de commerce als „nicht geschrieben“ anzusehen sei,   damit also unwirksam sei.


Gabriele Gnanlogofachanwalt
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



Pflichten des französischen Arbeitgebers nach Beendigung eines Arbeitverhältnisses

Französisches Arbeitsrecht - KündigungArbeitsrecht in Frankreich: Pflichten des französischen Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber Pflichten, insbesondere muss er dem Arbeitnehmer eine Reihe von Dokumenten übergeben (siehe ausführlicher zu diesem Thema  hier).

Diese Unterlagen müssen dem Arbeitnehmer innerhalb einer annehmbaren Frist  (“ délai raisonnable“) übermittelt werden. Die Cour de cassation hat sich nun dazu geäussert, was „annehmbare Frist“ bedeutet.

Im Ausgangsfall hatte ein Arbeitnehmer seinen früheren Arbeitgeber  auf Schadensersatz verklagt, da dieser ihm die „attestation pôle emploi“ (Bestätigung für das Arbeitsamt) erst 8 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergeben hatte. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass eine Verspätung von 8 Tagen nicht ausreichend sei, um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen zu können.

Diese Lösung wurde von der Cour de cassation zurückgewiesen und hat am 17.9.2014 entschieden, dass die verspätete Übergabe dieser Papiere in jedem Fall zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen würde, selbst dann wenn die Verspätung nur 8 Tage beträgt (Cass. soc. 17/9/2014, pourvoi n° 13-18850).


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Mail: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich

Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich: Entschädigung bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen

Im Falle der Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich hat der Handelsvertreter gem. Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des ihm durch die Beendigung der  vertraglichen Beziehungen entstandenen Schadens.

Diese Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um einen unbefristeten oder um einen befristeten Vertrag handelt.Business, B2B, B2C, Kugel, 3D, wordcloud, tagcloud, SEO, Web, IT

Der Anspruch verwirkt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht wurde (Art. L. 134-12 Satz code de commerce). „Beendigung“ bedeutet dabei die tatsächliche/effektive Beendigung der vertraglichen Beziehungen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz besteht gem. Art. L. 134-13 code de commerce, wenn
– die Kündigung durch den Unternehmer auf eine grobe Pflichtverletzung des Handeslvertreters zurückzuführen ist oder
– die Kündigung durch den Handelsvertreter erfolgte, es sei denn das Verhalten des Unternehmers hat den Handelsvertreter zur Kündigung veranlasst oder dem Handelsvertreter ist aufgrund seines Alters oder wegen einer Krankheit die Fortführung der vertraglichen Beziehungen nicht mehr zuzumuten oder
– ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer in das Vertragsverhältnis eintritt.

Die Höhe des Entschädigungsanspruches entspricht gemäss der ständigen Rechtsprechung einer (mindestens) 2-Jahresbruttoprovision.

Diese Vorschriften sind zwingend, so dass von ihnen grundsätzlich nicht abgewichen werden kann.


Gabriele Gnan
Avocate (RAK Nantes)
Rechtsanwältin (RAK München)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



SARL in Frankreich mit nur einem Gesellschafter

SARL in Frankreich mit nur einem Gesellschafter

Eine EURL (entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée) ist eine SARL in Frankreich (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die nur einen Gesellschafter hat (im Gegensatz zur sog. SARL – société à responsabilité limitée, deren Gründung mindestens 2 GeseGesellschaft gründen in Frankreichllschafter voraussetzt). Bisher konnte der Alleingesellschafter eine natürliche oder juristische Person sein, jedoch keine EURL (Art. L. 223-5 code de commerce). Dies hat sich seit 4.8.2014 geändert. Aufgrund der Veröffentlichung am 2.8.2014 der Verordnung Nr. 2014-863 vom 31.7.2014 im Journal Officiel wurde Art. L. 223-5 code de commerce aufgehoben und es ist nun auch möglich, dass Alleingesellschafter einer EURL wiederum eine andere EURL ist. Damit kann nun auch eine Unternehmensgruppe, bestehend nur aus EURL gegründet werden.


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München)
Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht/ EU-Recht
Mail: Gabriele Gnan
www.pg-anwaelte.fr



Unbefristeter Arbeitsvertrag in Frankreich – Probezeit

Dauer und Voraussetzungen einer wirksam vereinbarten Probezeit

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist in Frankreich die normale Art ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Wollen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dabei eine Probezeit vereinbaren (der eine, um die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu bewerten und der andere, um zu sehen, ob ihm die angebotene Arbeit zusagt, dem. Art. L.1221-20 Code du travail), ist zu beachten, dass eine solche nur dann Rechtswirkungen entfaltet, wenn sie schriftlich niedergelegt wurde. Eine Probezeit ist also nicht automatisch und wird nicht vermutet. Obwohl der unbefristete Arbeitsvertrag in Frankreich grundsätzlich keiner Formvorschrift unterliegt, muss die Vereinbarung über eine Probezeit also entweder in einem Vertrag oder im Einstellungschreiben („lettre d’engagement“) festgehalten werden (Art. L. 1221-23 Code du travail).

Gem. Art. L. 1221-19 Code du travail kann die maximale Dauer der Probezeit wie folgt vereinbart werden:

  • 2 Monate für Arbeiter („ouvriers“) und nicht leitende Angestellte („employés“)
  • 3 Monate für technische Angestellte („agents de maîtrise“) und Techniker („techniciens“)
  • 4 Monate für leitende Angestellte („cadres“)

Die gesetzlich geregelte Dauer der Probezeit ist zwingend, es sei denn eine längere Probezeit wurde in einem vor dem 26.6.2008 geschlossenen Tarifvertrag und eine kürzere in einem nach dem 26.6.2008 geschlossenen Tarifvertrag vereinbart. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag oder im Einstellungsschreiben auch eine kürzere Dauer vereinbaren. Siehe Art. L. 1221-22 Code du travail.

Die Dauer der Probezeit kann verlängert werden, aber nur wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Gesamtdauer bei Arbeitern/nicht leitenden Angestellten 4 Monate, bei technischen Angestellten/Technikern 6 Monate und bei leitenden Angestellten 8 Monate nicht überschreiten darf (Art. L. 1221-21 Code du travail). Die Möglichkeit einer Verlängerung muss bereits (schriftlich) im Arbeitsvertrag/Einstellungsschreiben vorgesehen sein, sie muss dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden und dieser muss ihr auch zustimmen.

Während der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies der jeweiligen Vertragspartei per Einschreiben/Rückschein oder durch persönliche Übergabe eines Schreibens mitgeteilt wird. Die einzuhaltenden Mitteilungs- (Beendigungs-)fristen sind davon abhängig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären wollen und wie lange der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen tätig war:
Art. L. 1221-25 Code du travail et Art. L. 1221-26 Code du travail

Anwesenheit des AN                                          Mitteilungsfrist  bei Beendigung   

                                                                               … durch AG             … durch AN

Max. 7 Tage                                                   24 Stunden                               24 Stunden
Zwischen 8 Tagen und 1 Monat                 48 Stunden                               48 Stunden
Mehr als 1 Monat und weniger als 3        2 Wochen                                   48 Stunden
Nach 3 Monaten                                          1 Monat                                      48 Stunden

Selbst wenn es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, die Gründe für die Beendigung zu nennen, können die französischen Arbeitsgerichte diese als missbräuchlich bewerten und insbesondere dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche zusprechen.

Besondere Beendigungsvorschriften sind zu beachten, wenn es sich um sog. „geschützte Arbeitnehmer“ („salariés protégés) handelt oder die Beendigung aus disziplinären Gründen erfolgen soll.


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München)
Avocate
(RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
www.pg-anwaelte.fr
Kontakt: Gabriele Gnan



Anwaltsgebühren in Frankreich

Anwaltsgebühren in Frankreich

Im Gegensatz zu Deutschland und oder auch z.B. zu Österreich gibt es keine gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren in Frankreich, weder für eine aussergerichtliche Beratung, noch für eine Vertretung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.

Die Gebühren (Honorar und Auslagen) müssen vielmehr zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten frei vereinbart werden. Es ist zu empfehlen, alle Einzelheiten in einer schriftlichen Honorar- und Auslagenvereinbarung niedergelegt werden.  Diese ist zwar nicht Pflicht (Ausnahme: Es wurde auch ein Erfolgshonorar -siehe unten- vereinbart), hat jedoch den Vorteil, dass alle Details transparent geregelt werden und es später weder für den Mandanten noch für den Anwalt zu Überraschungen kommt.

Die Rechtsanwälte in Frankreich arbeiten grundsätzlich auf der Basis eine Stunden- oder eines Pauschalhonorars.  Die zweite Variante wird im Regelfall nur bei einfachen gerichtlichen Verfahren angewandt, deren Verlauf und damit auch der Zeitaufwand für die Tätigkeit des Anwalts im Voraus in etwa bestimmt werden kann.

Immer mehr, gerade auch in internationalen Rechtsfällen, wird auf das Stundenhonorar zurückgegriffen. Dieses kann zwischen 150 Euro und 400 Euro netto (wenn nicht sogar noch mehr) betragen. Hinzu  kommt kann dann gegebenenfalls noch die französische Mehrwertsteuer von 20 %.

Pariser Kanzleien sind grundsätzlich immer  teuerer als Kanzleien in der Provinz.  Darüber hinaus ist die Höhe des Stundentarifs davon abhängig, um welche Rechtsmaterie es geht, ob die Sache von einem erfahrenen Rechtsanwalt bearbeitet wird (möglicherweise sogar von einem Fachanwalt) oder von einem Mitarbeiter und welche Schwierigkeit die Angelegenheit aufweist etc.

Neben dem Stunden- bzw. Pauschalhonorar kann ein Zusatzhonorar („honoraires complémentaires“, eine Art Erfolgshonorar) vereinbart werden. Dieses besteht meist in der Vereinbarung eines Prozentsatzes (z.B. 10 %), berechnet auf der Grundlage des für den Mandanten erstrittenen (und auch tatsächlich erhaltenen) oder ihm ersparten (wenn es zu keiner Verurteilung kommt oder zu einer geringeren als ursprünglich gefordert worden war) Betrages.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Zusatzhonorar nur in Verbindung mit einem Grundhonorar vereinbart werden darf. Eine quota litis, welche nur in der Vereinbarung eines Erfolgshonorar besteht, ist dagegen verboten. Das Zusatzhonorar muss schriftlich in einem Vertrag festgehalten sein. Sollte dies nicht gemacht worden sein, hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch darauf.

Zum Honorar kommen dann noch die Auslagen hinzu, wie z.B. Fahrtkosten, Kopien, Aktenanlage, Post etc. hinzu. Es ist allgemein üblich, gerade bei neuen Mandanten einen Vorschuss zu verlangen.

Müssen Anwaltskosten gegebenenfalls von der Gegenseite zurückerstattet werden?  Dies muss in Frankreich leider mit „nein“ beantwortet werden. Bei aussergerichtlichen Angelegenheiten (z.B. Abmahnungen, Forderungsbeitreibungen u.s.w.) besteht kein gesetzlicher Anspruch gegenüber der anderen Partei auf Erstattung der Anwaltsgebühren. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, steht es dem Richter vollkommen frei, ob und in welcher Höhe er einer Partei eine Art prozessrechtlichen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 700 code de procédure civile zuspricht.  Die von den Gerichten zugesprochenen Erstattungsansprüche liegen jedoch immer weit unter den tatsächlich entstandenen Kosten.

Honorar der Kanzlei P & G