Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Ende der satzungsmässigen Dauer einer Gesellschaft – Löschung von Amts wegen

Nach  Artikel R.123-124 Code de commerce sind die Urkundsbeamten (greffiers) der Geschäftsstellen der französischen Handelsgerichte befugt folgende Eintragungen im französischen Handelsregister von Amts wegen vorzunehmen:

  • Die aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung ausgesprochene Geschäftsunfähigkeit einer Person, das Verbot ein Handelsgeschäft oder ein sonstiges Gewerbe auszuüben, eine juristische Person zu verwalten oder zu führen;
  • Die gerichtlichen Entscheidungen, die eine Auflösung oder die Nichtigkeit einer juristischen Person aussprechen;
  • Den Tod einer im Handelsregister eingetragenen Person.

Am 1.7.2015 tritt das Dekret Nr. 2015-417 vom 14.4.2015 in Kraft. Zusätzlich  kann der französische „greffier“ nun auch von Amts wegen die  Löschung einer Gesellschaft bei Erreichen der in der Satzung festgelegten Dauer in das Handelsregister eintragen, es sei denn es wurde vorher eine wirksame Verlängerung vorgesehen.



Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL Abtretung von Gesellschaftsanteilen

Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL und Wirkung gegenüber Dritten

Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL (Société à responsabilité limitée = GmbH des französischen Rechts) oder einer SNC (Société en nom collectif) hat  nach Art. 221-14 Satz 2 und Art. 223-17 Code de commerce  grundsätzlich erst dann Drittwirkung, wenn die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem französischen Handelsregister vorgenommen wurden und die Veröffentlichung des geänderten Gesellschaftsvertrages erfolgt  ist.

Hat der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister noch nicht das hierfür Erforderliche getan, besteht seit 1.6.2015 (Grundlage: Art. 2, 3 und 28 des Dekretes n° 2015-545 vom 18.5.2015 ) für den Veräusserer oder den Erwerber der Gesellschaftsanteile die Möglichkeit sicher zu stellen, dass die Abtretung zunächst zumindest eine vorläufige Drittwirkung entfaltet. Sie können beim zuständigen Handelsregister den Abtretungsvertrag vorlegen. Gleichzeitig müssen Sie zum einen nachweisen, dass der gesetzliche Vertreter der SARL oder der SNC trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 8 Tagen die Veröffentlichung des geänderten Gesellschaftsvertrages betrieben hat. Zum anderen muss beim Präsidenten des französischen Handelsgerichts  der Antrag gestellt worden sein, dass dieser den gesetzlichen Vertreter anmahnt entweder selbst oder durch einen Vertreter die Veröffentlichung vorzunehmen.

Strichmnnchen Tipps

Praktischer Hinweis: Die Abtretung/Veräusserung von Gesellschaftsanteilen in Frankreich bedarf lediglich der Schriftform. Eine notarielle Beurkundung wie im deutschen Recht ist nicht erforderlich.

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
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Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich und Jahresabschluss

Französisches Gesellschaftsrecht: Jahresabschluss einer SARL in Frankreich muss beim Handelsregister eingereicht werden.

Jahresabschluss (Bilanz, Rechnungswesen)Die Gesellschafter einer SARL (GmbH des französischen Rechts) müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gewinnverwendung entscheiden.

Da das Geschäftjahr im Regelfall am 31.12. endet, ist daher bis spätestens 30.6. eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Innerhalb von 1 Monat nach Abhalten der Gesellschafterversammlung (also bis spätestens 31.7.) müssen beim örtlich zuständigen Handelsregister folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Die Bilanz (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Das Protokoll über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (ein Auszug genügt)
  • Den Bericht des Wirtschaftsprüfers (dessen Tätigwerden ist nur bei grösseren SARL gesetzlich vorgeschrieben, deren Bilanzsumme mind. 1.550.000 € oder deren Umsatz mind. 3.100.000 € oder deren Arbeitnehmerzahl im Durchschnitt mind. 50 beträgt)

Der Geschäftsbericht des Geschäftsführers muss seit 2012 nicht mehr beim Handelsregister eingereicht werden. Er muss jedoch erstellt werden und kann jederzeit von verschiedenen Behörden zur Einsicht angefordert werden.

Einige Besonderheiten ergeben sich bei der EURL (= SARL mit nur einem Gesellschafter).

Die Gebühren für das Handelsregister betragen derzeit etwa 48 Euro.


Gabriele Gnan
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Anwalt Frankreich Vertragsrecht: Subunternehmer in Frankreich – „Wachsamkeitsbescheinigung“

constructionSubunternehmer in Frankreich

Nach französischem Recht muss im Rahmen eines Subunternehmervertrages sichergestellt sein, dass der Subunternehmer seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen (insb. Anmeldung seines Gewerbes und seiner Arbeitnehmer, Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) nachkommt.  Der Subunternehmer muss daher dem Hauptunternehmer bei Abschluss des Vertrages eine sog. „Wachsamkeitsbescheinigung“ (attestation de vigilance) übermitteln, welche in jedem Fall folgende Informationen beinhalten muss:

  • Informationen über das Unternehmen ( Name, Adresse des Gesellschaftssitzes, eventuelle Niederlassungen)
  • Bestätigung, dass das Unternehmen seinen sozialrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist
  • Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen
  • Gesamthöhe der zuletzt bei der URSSAF (Sozialversicherungsträger) angemeldeten Löhne und Gehälter, für welche Sozialabgaben geleistet wurden.

Diese Bescheinigung kann nur im Internet auf den Webseiten www.net-entreprises.fr oder www.urssaf.fr beantragt werden.

Als Hauptunternehmer hat man die Pflicht diese „attestation de vigilance“, sowie den Nachweis des Eintrags des Unternehmens im Handelsregister oder sonstigen Registern  bei seinem Subunternehmer anzufordern.  Darüber hinaus muss der Hauptunternehmer die Gültigkeit und die Echtheit der „Wachsamkeitsbescheinigung“ prüfen (www.urssaf.fr).

Sollte dies unterlassen worden sein und sollte der Subunternehmer illegaler Beschäftigung nachgegangen sein, Weiter lesen

Sozialbeiträge des Geschäftsführers einer SARL in Frankreich. Wer muss zahlen?

SARL in Frankreich: Wer zahlt die Sozialbeiträge des Geschäftsführers

Sozialbeiträge des Geschäftsführers einer SARL müssen nur dann von der Gesellschaft getragen werden, wenn dies entweder im Gesellschaftervertrag vorgesehen oder durch einen Gesellschafterbeschluss entschieden worden ist.

Dies hat die Kammer für Handelssachen der Cour de cassation am 20.1.2015 entschieden und damit ein Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen. Dieses hatte eine Gesellschaft verurteilt einem ehemaligen Mitgeschäftsführer einer SARL die gezahlten Sozialbeiträge zurückzuerstatten. Die Cour de cassation war jedoch der Auffassung, dass nicht nur die Festsetzung der Vergütung eines Geschäftsführers im Gesesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden müsse, sondern auch die Frage wer letztendlich die Sozialabgaben des Geschäftsführers zu tragen habe. Ist nichts geregelt, müsse die Gesellschaft dafür nicht aufkommen.



Schwarzarbeit in Frankreich: Fehlende/zu späte Anmeldung eines Arbeitnehmers

Stempel: SCHULDIGSchwarzarbeit in Frankreich

Wegen Schwarzarbeit in Frankreich strafrechtlich verfolgt zu werden ist gerade für den Arbeitgeber kein zu vernachlässigendes Risiko (siehe hierzu auch den Beitrag: „Überstunden in Frankreich = Schwarzarbeit?“). So muss z.B. der Arbeitgeber, der in Frankreich einen neuen Arbeitnehmer einstellt, diesen mind. 8 Tage vor Vertragsbeginn gegenüber der zuständigen Behörde, im Normalfall die  Urssaf  (Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales) im Rahmen einer Einstellungserklärung („déclaration préalable à l’embauche“) anmelden. Wer dies versäumt oder auch erst später macht, kann wegen des Delikts der Schwarzarbeit strafrechlich belangt belangt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um ein seit 1994 in Sarreguemines ansässiges Unternehmen, welches seit 2006 neue Mitarbeiter regelmässig erst nach Ablauf der Probezeit anmeldete. Der angeklagte deutsche Firmenchef machte vor dem Strafgericht geltend, dass er die Plicht zur vorherigen Anmeldung nicht gekannt hätte, da die Gesetzeslage in Deutschland anders sei und er damit gem. Art. 122-3 des franz. Strafgesetzbuches  nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Diese Argumente wurden von den französischen Strafgerichten zurückgeworfen. Das Unternehmen des Angeklagten sei seit langer Zeit in Frankreich niedergelassen und dieser hätte die zuständige Arbeitsinspektion hinsichtlich seiner Pflichten bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer befragen können. Ein eventueller Irrtum hinsichtlich der entsprechenden Rechtslage konnte daher vermieden werden. Der angeklagte Firmenchef wurde zu einer Geldstrafe von 10.000 € veurteilt. Die Cour de Cassation bestätigte am 20.1.2015 die Entscheidungen der Vorinstanzen (Cass. crim. 20 janv. 2015, n° 14-80.532).


Gabriele Gnanlogofachanwalt
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Anwalt Frankreich Handelsvertreter: Entschädigung nach Kündigung

Entschädigung für den Handelsvertreter in Frankreich nach Kündigung

WUnternehmenie bereits in einem vorangegangenem Post berichtet wurde, hat der Handelsvertreter in Frankreich bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce, franz. Handelsgesetzbuch). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden muss. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt (Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce) . Kein Anspruch besteht u.a. dann, wenn  aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt (Art. L. 134-13-3° code de commerce).

In einem aktuell von der Cour de cassation zu entscheidenden Fall (Cass. com. 21.10.2014, n° 13-18.370) wurde einem Handelsvertreter vom Unternehmer A gekündigt. Die Kündigung wurde vom Unternehmer B, Vertreter des Unternehmers A, gegenüber dem Handelsvertreter ausgesprochen. Gleichzeitig wurde der Handelsvertreter über die Absicht des Unternehmers A informiert, eine vertragliche Beziehung mit einem früheren Arbeitnehmer des Handelsvertreters einzugehen. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem Arbeitnehmer war vereinbart worden, dass der Handelsvertreter keinen Schadensersatz erhalten würde, wenn der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die ursprünglich mit dem Handelsvertreter bestehenden vertraglichen Beziehungen  fortführen würde.

Der Handelsvertreter machte darauf hin gegenüber dem Unternehmer B seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend.

Der Unternehmer A berief sich zum einen auf die Verwirkung des Anspruches gem. Art. L. 134-12 Satz 2 code de commerce, da dieser ausschliesslich gegenüber dem Unternehmer B geltend gemacht worden war und damit die Geltendmachung als nicht erfolgt anzusehen ist. Die Cour de cassation erinnerte zunächst daran, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches keiner besonderen Formvorschrift unterliegen würde. Sie entschied darüber hinaus, dass vorliegend der Anspruchsgegner, also der Unternehmer B berechtigt gewesen sei, die Forderung des Handelsvertreters im Namen des Unternehmers A entgegenzunehmen, nachdem es auch bereits der Unternehmer B war, der die Kündigung im Namen des Unternehmers A gegenüber dem Handelsvertreter erklärt hat.

 Zum anderen war die Cour de cassation der Ansicht, dass die Klausel, die im Arbeitsvertrag einen Verzicht auf eine Entschädigungszahlung regelte, für den Fall, dass der Unternehmer A mit dem Arbeitnehmer die vertraglichen Beziehungen fortsetzen würde, gem. Art. L. 134-16 code de commerce als „nicht geschrieben“ anzusehen sei,   damit also unwirksam sei.


Gabriele Gnanlogofachanwalt
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Pflichten des französischen Arbeitgebers nach Beendigung eines Arbeitverhältnisses

Französisches Arbeitsrecht - KündigungArbeitsrecht in Frankreich: Pflichten des französischen Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber Pflichten, insbesondere muss er dem Arbeitnehmer eine Reihe von Dokumenten übergeben (siehe ausführlicher zu diesem Thema  hier).

Diese Unterlagen müssen dem Arbeitnehmer innerhalb einer annehmbaren Frist  (“ délai raisonnable“) übermittelt werden. Die Cour de cassation hat sich nun dazu geäussert, was „annehmbare Frist“ bedeutet.

Im Ausgangsfall hatte ein Arbeitnehmer seinen früheren Arbeitgeber  auf Schadensersatz verklagt, da dieser ihm die „attestation pôle emploi“ (Bestätigung für das Arbeitsamt) erst 8 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergeben hatte. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass eine Verspätung von 8 Tagen nicht ausreichend sei, um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen zu können.

Diese Lösung wurde von der Cour de cassation zurückgewiesen und hat am 17.9.2014 entschieden, dass die verspätete Übergabe dieser Papiere in jedem Fall zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen würde, selbst dann wenn die Verspätung nur 8 Tage beträgt (Cass. soc. 17/9/2014, pourvoi n° 13-18850).


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