Bonne année!

Weihnachtsbaum_rot Wir wünschen unseren Mandanten und den Lesern unseres Blogs ein gutes, erfolgreiches und gesundes Neues Jahr 2014!

Wir bedanken uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit!

Rechtsanwalt in Frankreich

L'avocatDer Rechtsanwalt in Frankreich

In einem im November veröffentlichten Bericht des CNB (Conseil National des Barreaux), nationale Instanz der französischen Anwaltschaft wurden einigen aktuellen Zahlen mitgeteilt:

Am 1.1.2012 wurden 56.000 Rechtsanwälte in Frankreich gezählt. Das sind 42 % mehr als vor 10 Jahren.  23.000 davon sind in Paris zugelassen. Der Rest verteilt sich auf die anderen 160 französischen Rechtsanwaltskammern.  Von den 2000 ausländischen Anwälten sind fast alle in Paris niedergelassen.

Die Ausbildung erfolgt in speziellen Anwaltsschulen, in denen man nach einem 4-jährigen Studium der Rechtswissenschaften und dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung zugelassen wird.

Eigentumsvorbehalt und Insolvenzverfahren in Frankreich

Ein wirksamInsolvenz vereinbarter Eigentumsvorbehalt führt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass der Gläubiger eine bevorrechtigte Stellung bei der Verteilung der Insolvenzmasse hat.

Gem. Art. L.624-9 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) muss der aufgrund eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes bestehende Herausgabeanspruch innerhalb von 3 Monaten (ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (siehe Beitrag zu diesem Thema). Es ist ratsam, gleichzeitig auch die Forderung anzumelden (für französische Gläubiger innerhalb von 2 Monaten, für ausländische Gläubiger innerhalb von 4 Monaten ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses).

Im von der Cour de cassation  (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) am 15.10.2013 zu entscheidenden Fall hatte der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch aufgrund des bestehenen Eigentumsvorbehaltes nicht angemeldet. Er war der Meinung, dass der Eigentumsvorbehalt ihm die Stellung eines bevorrechtigten Gläubigers („créancier privilégié) bei der Verteilung der Masse geben würde. Die Cour de cassation hat entschieden, dass der Eigentumsvorbehalt zwar eine dingliche Sicherheit darstelle, die jedoch seinem Inhaber keine besondere Stellung bei der Verteilung der Masse geben würde. Dieser bleibe vielmehr einfacher, nicht bevorrechtigter Gläubiger („créancier chirographaire“).



Europäisches Mahnverfahren und small claim Verfahren: Änderungsvorschläge der Kommission

Änderungsvorschläge für Verfahren für geringfügige Forderungen und Europäisches Mahnverfahren

Die Europäische Kommission hat am 19.11.2013 einen Vorschlag zur Änderung  der „Verordnung Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen“  und der „Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ vorgelegt.

Die wichtigsten Veränderungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 861/2007 sind folgende:

  • Anwendungsbereich im Hinblick auf den Streitwert: Erhöhung von 2.000 Euro auf 10.000 Euros (Artikel 2).
  • Erweiterung des Begriffs „grenzüberschreitende Rechtssache“ (Artikel 3).
  • Verstärkung des elektronischen Verfahrens.
  • Begrenzung der Gerichtsgebühren auf 10 % des Streitwertes.
    Weitere Informationen


Französisches Handelsrecht: Neue Anforderungen an Handelsregisterauszüge

Handelsregister (Unternehmen, Firma, Inhaber)Ab 1.11.2013 müssen von den französischen Handelsregistern neue, umfangreichere Auszüge verwendet werden. Insbesondere folgende Informationen müssen von nun an auch veröffentlicht werden:

– Domain Name
– Niederlassungen/Filialen in anderen Ländern der EU
– Datum und Ort auch der ersten Anmeldung beim Handelsregister (und nicht nur wie bisher der  aktuelle Stand)
– Angaben zu den Genehmigungen für reglementierte Berufe
– Angaben über die Wiederauffüllung von Eigenkapital und der Hauptaktivitäten
– Umfang der Befugnisse des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Verwaltung der Gesellschaft



Französisches Gesellschaftsrecht: Folgen des missbräuchlichen Ausschlusses eines Gesellschafters einer SAS

Der Gesellschafter einer SAS (Société par actions simplifiées – vereinfachte Form der Aktiengesellschaft), welcher missbräuchlich aus der Gesellschaft ausgeschlossen und aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung wieder in die Gesellschaft aufgenommen wurde, kann die Nichtigkeit aller Gesellschafterbeschlüsse nach seinem Ausschluss geltend machen.Weiter lesen

Französische Handelsvertreter: Eintragung im Handelsregister

Spezielles Handelsregister für französische Handelsvertreter

Art. R.134-6 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) sieht vor, dass sich jeder französische Handelsvertreter in einem speziellen Register für Handelsvertreter (registre spécial des agents commerciaux – RSAC) eintragen lassen muss.

Diese Verpflichtung betrifft sowohl Handelsvertreter die als natürliche Personen ihr Gewerbe ausüben als auch juristische Personen.  Die Eintragung der juristischen Person im Handelsregister (registre du commerce et des sociétés – RCS ) allein genügt also nicht. Zusätzlich hat die Eintragung im speziellen Register für Handelsvertreter zu erfolgen.

Seit dem Dekret Nr. 2010-1310 vom 2.11.2010 sind ausländische Handelsvertreter, die keine ständige Niederlassung in Frankreich und dort nur gelegentlich tätig sind, ausdrücklich von der Eintragungspflicht befreit.

Für französische Handelsvertreter ist der Antrag auf Eintragung beim örtlich zuständigen RSAC, welches wie auch das RCS von den Geschäftsstellen der Handelsgerichte verwaltet wird, zu stellen. Die Eintragung muss vor Aufnahme der Tätigkeit als Handelsvertreter erfolgen. Dabei muss der erste Auftrag vorgelegt werden, ohne dass der Handelsvertreter hierfür jedoch bereits tätig geworden ist.

Veröffentlichungspflichtige Änderungen müssen dem Register für Handelsvertreter mitgeteilt werden.

Nach Beendigung der Tätigkeit als Handelsvertreter, muss dieser (bzw. gegebenenfalls dessen Erben) innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Löschung aus dem Register beantragen.

Grundsätzlich kann eine Nichteintragung, eine nicht vollständige Eintragung, eine nicht beantragte Löschung oder auch die Nichterwähnung des Registergerichts und der Handelsregisternummer auf Geschäftsbriefen strafrechtliche Folgen (Geldstrafen) nach sich ziehen.

In der Praxis werden diese strafrechtlichen Sanktionen jedoch (bisher) nicht verhängt.

Darüber hinaus hat eine Nichteintragung auch keine zivilrechtlichen Folgen für die Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.  Das bedeutet, dass auch ohne Eintragung im RSAC das Handelsvertreterrecht und dessen Schutzvorschriften für den Handelsvertreter Anwendung finden, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters den Voraussetzungen des Artikel L.134-1 code de commerce entspricht: „Der Handelsvertreter ist ein Beauftragter, der in selbständiger Berufsausübung, ohne dienstvertragliche Bindung, ständig damit betraut ist Kauf-, Leih- und Dienstverträge für Hersteller, Lieferanten, Händler oder andere Handelsvertreter zu verhandeln oder abzuschließen. Er kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.“

Dennoch hat der Handelsvertreter Interesse daran sich im RSAC eintragen zu lassen. Zum einen könnte eine Nichteintragung im Konfliktfall und dabei insbesondere bei Interpretationsproblemen zu Nachteilen für ihn führen.  Zum anderen verstärkt eine Eintragung im RSAC und damit auch die Angaben auf allen Geschäftspapieren seine Stellung und trägt erheblich zur Seriosität seines Unternehmens bei.



Die Handelsgerichte in Frankreich

Die HTribunal de commerceandelsgerichte in Frankreich sind erstinstanzliche Gerichte und vollkommen unabhängig von anderen Gerichten. Im Gegensatz zu Deutschland bestehen die französischen Handelsgerichte ausschließlich aus Laienrichtern, den sog. „juges consulaires“.  Es handelt sich dabei um Kaufleute, Unternehmensvertreter etc. die von ihresgleichen gewählt   werden.

Die sachliche Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ergibt sich aus Art. L. 721-3 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) und aus anderen Gesetzen.  Danach sind die Handelsgerichte insbesondere zuständig für:

  • Streitigkeiten zwischen Kaufleuten.
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern.
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaften.
  • Streitigkeiten über Handelsgeschäfte.
  • Streitigkeiten zwischen einem Kaufmann und einem Nicht-Kaufmann: Ist der Kläger ein Nicht-Kaufmann und der Beklage ein Kaufmann hat der Kläger die Wahl entweder das Handelsgericht oder das sachlich zuständige Zivilgericht (Tribunal d’Instance[1] oder Tribunal de Grande Instance[2]) anzurufen. Umgekehrt kann der klagende Kaufmann in einem Verfahren gegen einen Nicht-Kaufmann nur die normalen Zivilgerichte mit der Sache befassen.
  • Insolvenzverfahren  (Sanierungsverfahren – procédure de redressement judiciaire- und Liquidationsverfahren – procédure de liquidation judiciaire).

Die Handelsgerichte entscheiden im Rahmen der ihnen zugesprochenen sachlichen Kompetenzen auch im europäischen Mahnverfahren gemäß der EU-Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 und im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 861/2007 vom 11.7.2007.

Immer dann, wenn das Gesetz Sonderzuständigkeiten vorsieht, wie z.B. für das Arbeitsgericht, das Tribunal de Grande Instance, für Verkehrsunfälle, für Pachtverträge, für Markenzeichen und Patente etc. ist die Zuständigkeit der Handelsgerichte ausgeschlossen.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ist auf die allgemeinen Vorschriften der Art. 42 – 48 der französischen Zivilprozessordnung (nouveau code de procédure civile) zurückzugreifen. Danach ist grundsätzlich das Gericht des Wohnsitzes bzw. des Gesellschaftssitzes des Beklagten zuständig. Eine andere örtliche Zuständigkeit kann sich aufgrund Sonderregeln ergeben.

Grundsätzlich gibt es in jedem Departement ein oder mehrere Handelsgerichte.  Wenn es ausnahmsweise kein Handelsgericht geben sollte, entscheidet das Tribunal de Grande Instance. In den elsässischen Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin und im lothringischen Departement La Moselle gibt es schon aus historischen Gründen entsprechend dem deutschen System spezielle Handelskammern beim Tribunal de Grande Instance, die mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt sind.

Vor den französischen Handelsgerichten besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, wobei jedoch in der Praxis in den meisten Fällen die Parteien anwaltlich vertreten sind. 

Gegen die Entscheidung eines Handelsgerichtes kann Berufung vor die zuständige Cour d’appel (Berufungsgericht) eingelegt werden, vorausgesetzt der Streitwert ist höher als 4.000 Euro.  Bei darunterliegenden Streitwerten ist eine Revision (pourvoi en cassation) vor die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) möglich, wobei in diesem Fall jedoch nur rechtliche Rügen verfolgt werden können.  Sowohl das Berufungsgericht als auch das Revisionsbesteht bestehen nur aus Berufsrichtern.

Die Geschäftsstellen der französischen Handelsgerichte sind für die Ausfertigung der Entscheidungen des Gerichts zuständig. Darüber hinaus wird dort auch das Handelsregister geführt.
Jeder Geschäftsstelle steht ein Urkundsbeamter („officier public et ministériel“) vor, der Eigentümer der Geschäftsstelle ist und einen freien Beruf ausübt.

(Stand: 2.11.2013)

Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht


[1] Tribunal d‘Instance wird oft mit Amtsgericht übersetzt, zu diesem jedoch oft erhebliche Unterschiede aufweist.

[2] Tribunal de Grande Instance wird meist mit Landgericht übersetzt, wobei auch hier die Kompetenzen zum Teil sehr unterschiedlich sind.