Anwaltsgebühren in Frankreich

Anwaltsgebühren in Frankreich

Im Gegensatz zu Deutschland und oder auch z.B. zu Österreich gibt es keine gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren in Frankreich, weder für eine aussergerichtliche Beratung, noch für eine Vertretung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.

Die Gebühren (Honorar und Auslagen) müssen vielmehr zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten frei vereinbart werden. Es ist zu empfehlen, alle Einzelheiten in einer schriftlichen Honorar- und Auslagenvereinbarung niedergelegt werden.  Diese ist zwar nicht Pflicht (Ausnahme: Es wurde auch ein Erfolgshonorar -siehe unten- vereinbart), hat jedoch den Vorteil, dass alle Details transparent geregelt werden und es später weder für den Mandanten noch für den Anwalt zu Überraschungen kommt.

Die Rechtsanwälte in Frankreich arbeiten grundsätzlich auf der Basis eine Stunden- oder eines Pauschalhonorars.  Die zweite Variante wird im Regelfall nur bei einfachen gerichtlichen Verfahren angewandt, deren Verlauf und damit auch der Zeitaufwand für die Tätigkeit des Anwalts im Voraus in etwa bestimmt werden kann.

Immer mehr, gerade auch in internationalen Rechtsfällen, wird auf das Stundenhonorar zurückgegriffen. Dieses kann zwischen 150 Euro und 400 Euro netto (wenn nicht sogar noch mehr) betragen. Hinzu  kommt kann dann gegebenenfalls noch die französische Mehrwertsteuer von 20 %.

Pariser Kanzleien sind grundsätzlich immer  teuerer als Kanzleien in der Provinz.  Darüber hinaus ist die Höhe des Stundentarifs davon abhängig, um welche Rechtsmaterie es geht, ob die Sache von einem erfahrenen Rechtsanwalt bearbeitet wird (möglicherweise sogar von einem Fachanwalt) oder von einem Mitarbeiter und welche Schwierigkeit die Angelegenheit aufweist etc.

Neben dem Stunden- bzw. Pauschalhonorar kann ein Zusatzhonorar („honoraires complémentaires“, eine Art Erfolgshonorar) vereinbart werden. Dieses besteht meist in der Vereinbarung eines Prozentsatzes (z.B. 10 %), berechnet auf der Grundlage des für den Mandanten erstrittenen (und auch tatsächlich erhaltenen) oder ihm ersparten (wenn es zu keiner Verurteilung kommt oder zu einer geringeren als ursprünglich gefordert worden war) Betrages.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Zusatzhonorar nur in Verbindung mit einem Grundhonorar vereinbart werden darf. Eine quota litis, welche nur in der Vereinbarung eines Erfolgshonorar besteht, ist dagegen verboten. Das Zusatzhonorar muss schriftlich in einem Vertrag festgehalten sein. Sollte dies nicht gemacht worden sein, hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch darauf.

Zum Honorar kommen dann noch die Auslagen hinzu, wie z.B. Fahrtkosten, Kopien, Aktenanlage, Post etc. hinzu. Es ist allgemein üblich, gerade bei neuen Mandanten einen Vorschuss zu verlangen.

Müssen Anwaltskosten gegebenenfalls von der Gegenseite zurückerstattet werden?  Dies muss in Frankreich leider mit „nein“ beantwortet werden. Bei aussergerichtlichen Angelegenheiten (z.B. Abmahnungen, Forderungsbeitreibungen u.s.w.) besteht kein gesetzlicher Anspruch gegenüber der anderen Partei auf Erstattung der Anwaltsgebühren. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, steht es dem Richter vollkommen frei, ob und in welcher Höhe er einer Partei eine Art prozessrechtlichen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 700 code de procédure civile zuspricht.  Die von den Gerichten zugesprochenen Erstattungsansprüche liegen jedoch immer weit unter den tatsächlich entstandenen Kosten.

Honorar der Kanzlei P & G



Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

Reform der Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich in Kraft getreten

Die ursprünglich für den 1.1.2014 vorgesehene, dann aber verschobene Reform im französischen Arbeitsrecht der Mindestarbeitsdauer für Teilzeitarbeitsverträge tritt nun definitiv am 1.7.2014 in Kraft.

Französisches ArbeitsrechtDas Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung (“loi de sécurisation de l’emploi”) vom 14.5.2013 führt u.a. dazu, dass die Mindestarbeitsdauer für einen Teilzeitarbeitsvertrag ab 1.7.2014 nun grundsätzlich mindestens 24 Stunden durchschnittlich pro Woche  betragen muss (Art. L. 3123-14-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch). Weitere Einzelheiten lesen Sie hier.



SARL in Frankreich

SARL in FrankreichJahresabschluss und Gesellschafterversammlung

Jede SARL in Frankreich hat spätestens 6 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (im Regelfall der 31.12.) den Jahresabschluss im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung festzustellen und zu genehmigen, Art. L.232-22 code de commerce.

Innerhalb eines weiteren Monats (also in den meisten Fällen bis 31.7.) müssen die Unterlagen über den Jahresabschluss sowie das Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden.

Einen weiteren Beitrag zum Thema SARL finden Sie hier. 


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
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Französisches Arbeitsrecht: Arbeitszeit

arbeitszeitIm französischen Arbeitsrecht ist geregelt, dass die regelmässige Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche beträgt. Alle darüber hinausgehenden gearbeiteten Stunden sind Überstunden und müssen auch dementsprechend vergütet werden.

Abweichende Regelungen können unter bestimmten Voraussetzungen in sog. Pauschalvereinbarungen getroffen werden (Stundenpauschale auf die Woche/ auf den Monat, Stundenpauschale auf das Jahr oder Tagespauschale auf das Jahr).

Insbesondere die Tagespauschale auf das Jahr (z.B. „der Arbeitnehmer muss 218 Tage pro Jahr arbeiten“) wird relativ häufig vereinbart. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung gestattet ist und dass es sich beim Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten, der selbständig tätig ist (cadre autonome) oder um einen nichtleitenden Angestellten, der jedoch besonders selbständig tätig ist, handelt.

Das Gesetz Nr. 2008-789 vom 20.8.2008 hat für den Arbeitgeber die Verpflichtung geschaffen, im Fall der  Vereinbarung einer Tagespauschale pro Jahr ein jährliches Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu führen. Dabei müssen Themen, wie die Arbeitsbelastung, das Gehalt sowie die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Privat-(Familien)leben erörtert werden (Art. L. 3121-46 franz. Arbeitsgesetzbuch).  Nach einer Entscheidung der Cour de cassation vom 12.3.2014 besteht diese Verpflichtung auch für die Arbeitszeitvereinbarungen die vor dem Gesetz vom 20.8.2008 getroffen worden waren.

Wird dieses Gespräch nicht geführt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz wegen unredlicher Erfüllung der Vereinbarung einer Tagespauschale auf das Jahr verlangen.

Gabriele Gnan
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Französisches Gesellschaftsrecht: Gewinnausschüttung

Nur die Gesellschaften, die der Körperschaftssteuer unterliegen  (insb. SARL, SAS, SA,  etc.) können Dividenden verteilen/Gewinn ausschütten.

Eine Gewinnausschüttung ist nur möglich, wenn

  • die Gesellschaft einen Gewinn gemacht hat oder über positive Reserven verfügt,
  • das Gesellschaftskapital vollständig ausbezahlt wurde
  • und die Gesellschaft über genügend Liquidität verfügt.

Die Gesellschafter haben jedoch nur dann Anspruch auf eine Verteilung der Dividenden/ auf eine Gewinnausschüttung, wenn dies anlässlich der Gesellschafterversammlung so beschlossen wurde. Wie die Cour de cassation am 4.2.2014 entschied (Cass.com., n° 12-23.894), genügt es nicht, wenn die Gewinnausschüttung lediglich den Finanzbehörden gegenüber angezeigt wurde, ohne dass die Gesellschafter darüber vorher einen Beschluss getroffen hatten.



Französisches Kaufrecht: Auflösung des Kaufvertrages bei Sachmangel

Wenn ein Gericht einen Kaufvertrag wegen eines versteckten Mangels auflöst (nach französischem Recht kann die Auflösung nur durch einen Richter erfolgen)  muss der Käufer dem Verkäufer die Sache und der Verkäufer dem Käufer das Geld zurückgeben.
Der Käufer kann anstelles des Antrags auf Auflösung des Kaufvertrages auch eine Minderung des Kaufpreises geltend machen. Der Käufer muss jedoch nachweisen, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, was oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Die Cour de cassation hat am 16.2.2014 entschieden, dass der Verkäufer dem Käufer den gesamten Kaufpreis zurückerstatten muss und nichts für die Benutzung der Sache abziehen kann. Im zu entscheidenden Fall hatte der Käufer eines Wagens nach 4 Jahren einen versteckten Mangel nachweisen können, mit der Folge dass der Kaufvertrag von einem Gericht aufgelöst wurde. Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist, dass der Verkäufer trotz der 4-jährigen Benutzung des Wagens dem Käufer den gesamten Kaufpreis zurückerstatten muss.



Französisches Wirtschaftsrecht: Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL in Frankreich an Dritte

mégaphone : SARLDie Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer SARL (société à responsabilité limitée, französische GmbH) an Dritte unterliegt strengen Formalitäten (Art. L.223-14 code de commerce = franz. Handelsgesetzbuch).
Insbesondere ist zu beachten, dass für ihre Wirksamkeit die Abtretung mit Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, die mind. mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile besitzen, erfolgen muss. Der Entwurf des Abtretungsvertrages muss der Gesellschaft und jedem Gesellschafter zugestellt werden (per Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben/Rückschein: Art. R.223-11 code de commerce).
Etwas anderes gilt nur in der sog. EURL (entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), in der es nur einen Gesellschafter gibt.
Das höchste franz. Zivilgericht, die Cour de cassation, hat in einem Urteil vom 21.1.2014 (Cass.com. 21 janv.2014, n° 12-29.221) wieder einmal den zwingenden Charakter dieser Vorschriften betont, von dem nicht abgewichen werden kann.
Es ist zu hoffen, dass die franz. Regierung schnell die angekündigten Vereinfachungen auf diesem Gebiet per Verordnung erlassen wird.

Gabriele GNAN
Avocate, Rechtsanwältin
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts -und Wettbewerbsrecht
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Französisches Arbeitsrecht: Neue Regeln für Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

JobNeue Regeln für Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung („loi de sécurisation de l’emploi“) vom 14.5.2013 führt u.a. dazu, dass die Mindestarbeitsdauer für einen Teilzeitarbeitsvertrag ab 1.1.2014 nun grundsätzlich mindestens 24 Stunden durchschnittlich pro Woche  betragen muss (Art. L. 3123-14-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch).

Ausnahmen sind in folgenden Fällen möglich:

  • Art. L. 3123-14-2 code du travail: Der Arbeitnehmer möchte weniger als 24 Stunden pro Woche arbeiten. Dies muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig vor allem auch begründet werden. Eine einfache Vertragsergänzung genügt nicht. Der Arbeitnehmer muss entweder zwingende persönliche Gründe darlegen, oder eine geringere Arbeitszeit erlaubt ihm mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitg auszuüben, die jedoch zusammen entweder mindestens 24 Stunden pro Woche ausmachen oder einer Vollzeitbeschäftigung (35 Stunden) entsprechen müssen.
    Gem. Art. L. 3123-14-4 code du travail müssen die Arbeitszeiten in jedem Fall   regelmässig sein und so organisiert/zusammengefasst werden, dass der Arbeitnehmer durchgehend einen ganzen Tag oder an halben Tagen arbeitet. Eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder innerhalb des Unternehmens kann die genaue Ausgestaltung der Arbeitszeiten regeln.
    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat oder die Personalvertretung jedes Jahr über die Zahl der gestellten Anträge nach Art. L. 3123-14-2 code du travail informieren.
  • Studenten unter 26 Jahren, Arbeitnehmer deren Integration in das Berufsleben es rechtfertigt und private Arbeitgeber (insb. für Kinderbetreuung, Haus- und Gartenarbeit etc.) sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

Das neue Gesetz gilt mit sofortiger Wirkung für alle Teilzeitverträge, die ab dem 1.1.2014 geschlossen werden.  Ab 1.1.2016 müssen auch die Arbeitsverträge den neuen gesetzlichen Vorschriften angepasst worden sein, die vor dem 1.1.2014 geschlossen worden sind.


Gabriele Gnan
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Bonne année!

Weihnachtsbaum_rot Wir wünschen unseren Mandanten und den Lesern unseres Blogs ein gutes, erfolgreiches und gesundes Neues Jahr 2014!

Wir bedanken uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit!