Wir wünschen unseren Mandanten und den Lesern unseres Blogs ein gutes, erfolgreiches und gesundes Neues Jahr 2014!
Wir bedanken uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit!
In einem im November veröffentlichten Bericht des CNB (Conseil National des Barreaux), nationale Instanz der französischen Anwaltschaft wurden einigen aktuellen Zahlen mitgeteilt:
Am 1.1.2012 wurden 56.000 Rechtsanwälte in Frankreich gezählt. Das sind 42 % mehr als vor 10 Jahren. 23.000 davon sind in Paris zugelassen. Der Rest verteilt sich auf die anderen 160 französischen Rechtsanwaltskammern. Von den 2000 ausländischen Anwälten sind fast alle in Paris niedergelassen.
Die Ausbildung erfolgt in speziellen Anwaltsschulen, in denen man nach einem 4-jährigen Studium der Rechtswissenschaften und dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung zugelassen wird.
Die Europäische Kommission hat am 19.11.2013 einen Vorschlag zur Änderung der „Verordnung Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen“ und der „Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ vorgelegt.
Die wichtigsten Veränderungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 861/2007 sind folgende:
Ab 1.11.2013 müssen von den französischen Handelsregistern neue, umfangreichere Auszüge verwendet werden. Insbesondere folgende Informationen müssen von nun an auch veröffentlicht werden:
– Domain Name
– Niederlassungen/Filialen in anderen Ländern der EU
– Datum und Ort auch der ersten Anmeldung beim Handelsregister (und nicht nur wie bisher der aktuelle Stand)
– Angaben zu den Genehmigungen für reglementierte Berufe
– Angaben über die Wiederauffüllung von Eigenkapital und der Hauptaktivitäten
– Umfang der Befugnisse des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Verwaltung der Gesellschaft
Die Handelsgerichte in Frankreich sind erstinstanzliche Gerichte und vollkommen unabhängig von anderen Gerichten. Im Gegensatz zu Deutschland bestehen die französischen Handelsgerichte ausschließlich aus Laienrichtern, den sog. „juges consulaires“. Es handelt sich dabei um Kaufleute, Unternehmensvertreter etc. die von ihresgleichen gewählt werden.
Die sachliche Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ergibt sich aus Art. L. 721-3 des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) und aus anderen Gesetzen. Danach sind die Handelsgerichte insbesondere zuständig für:
Die Handelsgerichte entscheiden im Rahmen der ihnen zugesprochenen sachlichen Kompetenzen auch im europäischen Mahnverfahren gemäß der EU-Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 und im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 861/2007 vom 11.7.2007.
Immer dann, wenn das Gesetz Sonderzuständigkeiten vorsieht, wie z.B. für das Arbeitsgericht, das Tribunal de Grande Instance, für Verkehrsunfälle, für Pachtverträge, für Markenzeichen und Patente etc. ist die Zuständigkeit der Handelsgerichte ausgeschlossen.
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der französischen Handelsgerichte ist auf die allgemeinen Vorschriften der Art. 42 – 48 der französischen Zivilprozessordnung (nouveau code de procédure civile) zurückzugreifen. Danach ist grundsätzlich das Gericht des Wohnsitzes bzw. des Gesellschaftssitzes des Beklagten zuständig. Eine andere örtliche Zuständigkeit kann sich aufgrund Sonderregeln ergeben.
Grundsätzlich gibt es in jedem Departement ein oder mehrere Handelsgerichte. Wenn es ausnahmsweise kein Handelsgericht geben sollte, entscheidet das Tribunal de Grande Instance. In den elsässischen Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin und im lothringischen Departement La Moselle gibt es schon aus historischen Gründen entsprechend dem deutschen System spezielle Handelskammern beim Tribunal de Grande Instance, die mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt sind.
Vor den französischen Handelsgerichten besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, wobei jedoch in der Praxis in den meisten Fällen die Parteien anwaltlich vertreten sind.
Gegen die Entscheidung eines Handelsgerichtes kann Berufung vor die zuständige Cour d’appel (Berufungsgericht) eingelegt werden, vorausgesetzt der Streitwert ist höher als 4.000 Euro. Bei darunterliegenden Streitwerten ist eine Revision (pourvoi en cassation) vor die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Zivil- und Strafsachen) möglich, wobei in diesem Fall jedoch nur rechtliche Rügen verfolgt werden können. Sowohl das Berufungsgericht als auch das Revisionsbesteht bestehen nur aus Berufsrichtern.
Die Geschäftsstellen der französischen Handelsgerichte sind für die Ausfertigung der Entscheidungen des Gerichts zuständig. Darüber hinaus wird dort auch das Handelsregister geführt.
Jeder Geschäftsstelle steht ein Urkundsbeamter („officier public et ministériel“) vor, der Eigentümer der Geschäftsstelle ist und einen freien Beruf ausübt.
(Stand: 2.11.2013)
Gabriele Gnan
Rechtsanwältin und Avocate
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Im französischen Arbeitsrecht sind seit dem Gesetz vom 14. Juni 2013 (Loi n° 2013-504 du 14 juin 2013 relative à la sécurisation de l’emploi) in einigen Bereichen kürzere Verjährungsvorschriften zu beachten. Weiter lesen
Ein handschriftliches Testament in Frankreich ist gem. Art. 970 Code civil (franz. Zivilgesetzbuch) nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben wurde.
In einem der Cour de cassation vorgelegten Fall bestand das Testament aus Kopien eines vorherigen Testaments sowie aus neuen handschriftlich verfassten Seiten, die zwischen die Kopien gelegt wurden. Alles zusamen wurde in einen Umschlag gesteckt und mit der Aufschrift „Testament von X“ versehen. Ein Datum wurde nicht angebracht.
Die Cour de cassation hat in seinem Urteil vom 29.5.2013 (Cour de cassation chambre civile 1- 29 mai 2013 N° de pourvoi : 12-17870) wieder einmal betont, dass das streitgegenständliche Testament den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würde. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen zwingend eingehalten werden und seien unumgänglich.
Weitere spezielle Formvorschriften gibt es nicht, im Gegensatz zum notariellen Testament. Die Gerichte haben z.B. einen auf eine Postkarte oder auf der Rückseite eines Versicherungsvertrages geschriebenen letzten Willen als wirksam angesehen.
Wenn die Satzung einer SARL (Société à responsabilité limitée = Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach französischem Recht) oder der mit einem Gesellschafter geschlossene Arbeitsvertrag kein Wettbewerbsverbot vorsieht, Weiter lesen
Dies entschied der französische Kassationsgerichtshof am 20.2.2013 in drei Fällen und betonte dabei, dass die 20 Minuten-Pause in einem Stück genommen werden muss und nicht in mehrere kleine Pausen geteilt werden kann.
Die für Handelssachen zuständige Kammer des französischen Kassationsgerichtshofes (Cour de cassation) musste wieder einmal zum Thema Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung der Vertragsbeziehungen Stellung nehmen.
Gem. Art. L. 134-12 Satz 1 Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch) hat der Handelsvertreter bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen einen Anspruch auf Ausgleich des ihm aufgrund der Beendigung enstandenden Schadens.
Nach Art. L 134-13 Code de commerce steht ihm dieser Anspruch nicht zu, wenn
1° die Beendigung des Vertrages wegen eines schweren Verschuldens des Handelsvertreters erfolgte;
2° der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn die Umstände die zur Beendigung geführt haben können nicht dem Handelsvertreter zugerechnet werden oder die Weiterführung seiner Geschäfte ist dem Handelsvertreter wegen seines Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit vernünftigerweise nicht mehr zumutbar;
3° ……
Im vorliegenden Fall hatte ein Handelsvertreter aus Gesundheitsgründen das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer gekündigt und eine Ausgleichsentschädigung gem. Art. 134-12 und 134-13 vom Unternehmer gefordert. Das Berufungsgericht (Cour d’appel) von Bourges lehnte den Antrag des Handelsvertreters ab, da dieser nicht nachweisen konnte „definitiv“ nicht mehr in der Lage zu sein seine Arbeit weiter ausführen zu können.
Die Cour de cassation hat jedoch entschieden, dass die Cour d’appel von Bourges nicht überprüft hätte, ob der Handelsvertreter „vernünftigerweise“ seine Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Dadurch würde dem Urteil des Berufungsgerichts die rechtliche Grundlage fehlen. Folglich hob die Cour de cassation das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit an das Berufungsgericht von Orléans, welches nun neu über die Sache zu entscheiden hat.
Cour de cassation vom 9. März 2013, n° 12-13.258, n° 283 F-D