Anwalt Frankreich EU-Recht | Welches Recht findet auf meinen Vertrag Anwendung?

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht: Ein kurzer Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, auch Rom I – Verordnung genannt, beinhaltet  Kollisionsnormen welche für alle internationalen Verträge gelten, die ab dem 19.12.2009 abgeschlossen werden. Sie ersetzt das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, welches jedoch weiterhin für alle Verträge die vor dem 19.12.2009 geschlossen wurden, Anwendung findet.

Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung

Die Verordnung « Rom I » findet gem. Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse des Zivil- und Handelsrechts, wobei diese eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen müssen.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind insbesondere Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung listet darüber hinaus Rechtsbereiche auf, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wie z.B.

  • Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus ehelichen Güterständen (Buchstaben a) und b)).
  • Schieds – und Gerichtsstandsvereinbarungen (Buchstabe e)).
  • Fragen das Gesellschaftsrecht betreffend (Buchstabe f)).
  • Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages (Buchstabe i)).

Das nach der Rom I –Verordnung bezeichnete Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaats der EU ist (Art. 2 – universelle Anwendung).Weiter lesen

Anwalt Frankreich | Rechtsprechungsübersicht Gerichtshof der EU

Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2019 (Urteile des Gerichtshofes)

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2019 in der Rechtssache C‑708/18
Parteien: TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA
Thema:  Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 2. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2018, in dem Verfahren„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8 – Richtlinie 95/46/EG – Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f – Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – Nationale Regelung, wonach eine Videoüberwachung ohne Einwilligung der betroffenen Person zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes von Personen, Gütern und Wertgegenständen sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist – Einrichtung eines Videoüberwachungssystems in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft insbesondere die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie der Art. 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Urteilstenor: „Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.“


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C‑381/18 und C‑382/18
Parteien: G.S. (C‑381/18), V.G. (C‑382/18) gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Thema: Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2003/86/EG – Recht auf Familienzusammenführung – Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung – Begriff ‚Gründe der öffentlichen Ordnung‘ – Ablehnung eines Einreise- und Aufenthaltsantrags eines Familienmitglieds – Entzug eines Aufenthaltstitels eines Familienmitglieds bzw. Ablehnung seiner Verlängerung.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht| Auflösung einer SAS

Auflösung einer französischen SAS (Société par actions simplifiée)

Die Gesellschaftsform der SAS (Société par actions simplifiée) ist eine vereinfachte Form der Aktiengesellschaft, die in Frankreich mittlerweile die bevorzugte Gesellschaftsform darstellt. Hat sie nur einen Gesellschafter handelt es sich um eine sog. SASU (Société par actions simplifiée unipersonnelle).

Die Auflösung der SAS unterliegt den allgemeines Regeln des Gesellschaftsrechts.

Die Übernahme einer SAS führt zu ihrer Auflösung, ohne dass es hierfür einer Liquidation/Abwicklung bedarf.

Ist Alleingesellschafter in einer SASU eine natürlich Person, führt die Auflösung nicht zu einer Übertragung des Gesamtvermögens auf den Gesellschafter. Vielmehr muss die Gesellschaft auch in diesem Fall abgewickelt werden.

Die Entscheidung ¨über die Auflösung einer SAS muss per Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die hierfür erforderlichen Form-und Inhaltsvorschriften ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Satzung = les statuts), Art. L227-9 Code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch).

Die Auflösung führt zu den allgemein im Gesellschaftsrecht geltenden Folgen: Befriedigung der Gläubiger, Liquidation/Abwicklung und Verteilung des noch verbleibenden Vermögens.

Während der Liquidation müssen bestimmte Entscheidungen von den Gesellschaftern einstimmig getroffen werden (es sei denn, die Gesellschaftssatzung sieht abweichendes vor): Ernennung eines Liquidators, Entscheidung über den Jahresabschluss, Verlängerung der Mission der Kontrolleure und Liquidatoren.

Nach erfolgter Abwicklung, wird auf Antrag die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

Urteil des EuGH: Tägliche Arbeitszeit muss erfasst werden

In einem interessanten und wichtigen Urteil des EU-Gerichtshofes vom 14.5.2019 hat dieser in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche Bank SAE entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu messen.

Die Pressemitteilung des Gerichtshofes Nr. 61/19 vom 14.5.2019 fasst das noch zu veröffentlichende Urteil u.a. wie folgt zusammen:

„Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten dieArbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem dievon einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dervon ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen unddabeigegebenenfalls denBesonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichsoder Eigenheiten, sogarderGröße,bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen“.

„Mit seinem heutigen Urteil erklärt der Gerichtshof, dass diese Richtlinien im Licht der Chartaeiner Regelung entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen GerichtedieArbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem dievon einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Verletzung des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer SARL: Kein Schadensersatz ohne Schaden.

Der Gesellschafter einer SARL (Société à responsabilité limitée = franz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen seine Informations- und Kommunikationspflichten, wenn kein Schaden entstanden ist.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Geschäftsführer vorgeworfen, dass die Bedingungen unter denen der Gesellschafter Zugang zu den Gesellschaftsdokumenten am Sitz der Gesellschaft hatte, eine Verletzung der gesetzliche vorgesehenen  Informations- und Kommunikationspflichten (Art. R. 223-15, R. 223-18 und R. 223-19 franz. Handelsgesetzbuch)darstellen würde.  

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Privat- und Strafsachen) hat jedoch entschieden, dass dem Gesellschafter einer SARL nur dann ein Schadensersatzanspruch zustehen würde, wenn dieser auch einen Schaden nachweisen könne.

Cass. com., 10 avr. 2019, n° 17-14.790, n° 313 F-D

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Verjährung im französischen Arbeitsrecht

Die Verjährungsfristen im französischen Arbeitsrecht sind in den letzten Jahren zugunsten der Arbeitgeber verkürzt worden. Dieser Beitrag soll an die wichtigsten Vorschriften erinnern.

3-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Lohnzahlungen oder Lohnrückzahlungen gem. Art. L3245-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.Das ist grundsätzlich der Moment, in dem das Gehalt gezahlt hätte werden müssen.

2-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Erfüllung und Beendigung des  Arbeitsvertrages gem. Art. L 1471-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.

1-jährige Verjährungsfrist für das  Bestreiten einer einvernehmlich vereinbarten Beendigung des Arbeitsvertrages („rupture conventionnelle d’un contrat de travail“) oder eines „contrat de travail de sécurisation professionnelle“ sowie einer Kündigung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen („licenciement pour motif économique“, „licenciement pour motif personnel“).

Fristbeginn ist der Tag, an dem die Beendigung laut Vereinbarung greifen soll bzw. der Tag, an dem dem Arbeitnehmer die Kündigung zugeht.

Andere Verjährungsvorschriften im französischen Arbeitsrecht gelten für:

  • Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung in Ausübung des Arbeitsvertrages: 10 Jahre (Art. 2226 Code civil).
  • Ansprüche wegen Diskriminierung und moralischem/sexuellem Mobbing: 5 Jahre ab Entdeckung der ansprüchsbegründendenen Tatsachen (Art. L 1134-5 des französischen Arbeitsgesetzbuches)

Darüber hinaus gibt es zusätzlich zu beachtende Verjährungsfristen, insb. im kollektiven französischen Arbeitsrecht.

Anwalt Frankreich | Europäische Rechtsprechung

Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2018

Urteil des Gerichtshof vom 6. Dezember 2018  in der Rechtssache C‑305/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II, Slowakei) mit Entscheidung vom 28. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2017
Thema: Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Abgabe auf die Übertragung von im Inland erzeugter und zur Ausfuhr bestimmter Elektrizität – Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs“
Urteilstenor: „Die Art. 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, die den in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ausgeführten elektrischen Strom nur dann trifft, wenn der elektrische Strom im Inland erzeugt worden ist.“


Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache C‑298/17 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017
Thema:  Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Universaldienst und Nutzerrechte – Unternehmen, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt – Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet – Übertragungspflicht“
Urteilstenor:  „Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen ist, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie

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Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Mit Firmenfahrzeug zu schnell gefahren : Wer muss die Geldstrafe zahlen?

Wer muss bei Verstössen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einem Unternehmensfahrzeug die Geldstrafen bezahlen?

Mit einem Wagen, der auf eine SAS (Société par actions simplifiées = vereinfachte Aktiengesellschaft des französischen Rechts) zugelassen ist, wird ein Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung begangen. Wer wird verurteilt, die Geldstrafe zu zahlen? Grundsätzlich handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter (im Fall der SAS ist es der Präsident der Gesellschaft), vorausgesetzt es ist eine natürlich Person. Ist jedoch Präsident der SAS eine juristische Person, so ist wiederum deren Vertreter (natürliche Person) Schuldner der zu verhängenden Geldstrafe (Entscheidung der Cour de cassation, Kammer für Strafsachen vom 7.5.2018: Cass. Crim., 7 mai 2018, n° 17-83.733, n° 925 F-P+B). Die Entscheidung entspricht den gesetzlichen Vorschriften der Artikel L. 121-3 code de la route (franz. Strassenverkehrsgesetz) und L. 227-7 code de commerce (franz. Handelsgesetzbuch).

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts auch für kleine Mehrpersonengesellschaften

Abschaffung der Pflicht für kleine Handelsgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern einen Geschäftsbericht zu erstellen

Die bereits in Artikel L. 232 IV code du commerce (französisches Handelsgesetzbuch) vorgesehene Befreiung von der  Erstellung eines Geschäftsberichts für kleine Einpersonengesellschaften (SARL = franz. GmbH und SAS = vereinfachte Aktiengesellschaft), deren Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer (SARL) bzw. Präsident (SAS)  sind, wurde auf Mehrpersonengesellschaften ausgeweitet. „Klein“ sind Gesellschaften dann, wenn sie 2 der 3 in Art. L. 123-16 code du commerce  genannten Voraussetzungen erfüllen (aktuelle Werte, die sich ändern können):

  • Max. Bilanzsumme 4 000 000 €
  • Max. Nettoumsatz  8 000 000 €
  • Max. Durchschnittsmitarbeiterzahl 50 (gerechnet pro Geschäftsjahr)

Keine Anwendung findet diese Vorschrift beispielsweise auf Kreditinstitute, Versicherungen … Diese sind weiterhin verpflichtet einen Geschäftsbericht zu verfassen.

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr ab dem 11.8.2018 beenden werden.

Sollte die Satzung/der Gesellschaftsvertrag die Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts enthalten, wird empfohlen, diesen auch zu erstellen, selbst wenn das Gesetz dies nicht mehr vorschreibt. Die Satzung ist ein Vertrag, aus dem sich u.a. Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergeben. Sieht die Satzung einen Geschäftsbericht vor und wird dieser nicht von der Geschäftsführung erstellt, besteht das Risiko, dass die Gesellschafter dies anmahnen werden. Im schlimmsten Fall kann es zu Schadensersatzforderungen der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer kommen.

Anwalt Frankreich Europarecht| Und schon wieder … Fluggastrechte

Fluggastrechte: Urteil des Gerichtshofs der EU vom 7.3.2019

(Verbundene Rechtssachen C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16)

Die Reihe der Urteile des Gerichtshofes der EU in Sachen Fluggastrechte reißt nicht ab. In 3 Fällen musste er schon wieder zu diesem Thema entscheiden.

Die Vorabentscheidungsersuchen, vorgelegt zum einen vom Amtsgericht Düsseldorf in der Rechtssache C-274/16 (Klage der Firma flightright GmbH gegen Air Nostrum), zum anderen vom Bundesgerichtshof in den Rechtssachen C-447/16 (Klage einer Privatperson gegen die chinesische Airline Hainan Airlines Co. Ltd) und C-448/16 (Klage einer 5-köpfigen Familie gegen Air Nostrum), betreffen die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001  (Brüssel I-VO) und von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO).

Es ging dabei insb. um die Auslegung des Begriffs „Ansprüche aus einem Vertrag“ – Dienstleistungsvertrag – Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden – Begriff ‚Erfüllungsort‘ – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen – Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in keiner Vertragsbeziehung stehen.

Rechtssache C-274/16

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: „ Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus zwei Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke richtet, auf der sich die Unregelmäßigkeit ereignet hat, und die Beförderung auf der zweiten Teilstrecke von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird?“

Die Antwort des Gerichtshofes lautet wie folgt:

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.“

Rechtssache C-447/16

Die vorgelegte Frage des Bundesgerichtshof in der Rechtssache C-447/16 lautete wie folgt:

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