Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | COVID-19: Maskenpflicht in französischen Unternehmen

Seit 1.9.2020 ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in französischen Unternehmen Pflicht. Die Masken müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Das französische Arbeitsministerium hat ein Hinweisblatt veröffentlicht, in dem alle Pflichten, Empfehlungen und Tipps detailliert aufgeführt sind.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Die Maskenpflicht gilt insbesondere in geschlossenen Räumen, in denen mehrere Personen arbeiten, wie beispielsweise:

  • Open space Räume
  • Sitzungsräume
  • Flure, sonstige Durchgangsräume- und Zimmer …
  • Kantinen
  • Kabinen, Umkleideräume

Welche Ausnahmen gibt es ?

Arbeitet eine Person allein in einem Büro, muss sie keine Maske aufsetzen. Sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin jedoch den Raum verlässt  oder eine weitere Person (Kunde, Kollege …)  in sein Büro kommt, muss er/sie einen Mund- und Nasenschutz verwenden.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in einer Werkstatt/Produktionshalle eine Arbeit ausführen, die körperlich (durchschnittlich) anstrengender ist als andere Tätigkeiten, können unter folgenden Voraussetzungen von der Maskenpflicht befreit werden:

Weiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Verjährung im französischen Arbeitsrecht

Die Verjährungsfristen im französischen Arbeitsrecht sind in den letzten Jahren zugunsten der Arbeitgeber verkürzt worden. Dieser Beitrag soll an die wichtigsten Vorschriften erinnern.

3-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Lohnzahlungen oder Lohnrückzahlungen gem. Art. L3245-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.Das ist grundsätzlich der Moment, in dem das Gehalt gezahlt hätte werden müssen.

2-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Erfüllung und Beendigung des  Arbeitsvertrages gem. Art. L 1471-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches

Fristbeginn ist der Tag an dem der Anspruchsberechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen.

1-jährige Verjährungsfrist für das  Bestreiten einer einvernehmlich vereinbarten Beendigung des Arbeitsvertrages („rupture conventionnelle d’un contrat de travail“) oder eines „contrat de travail de sécurisation professionnelle“ sowie einer Kündigung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen („licenciement pour motif économique“, „licenciement pour motif personnel“).

Fristbeginn ist der Tag, an dem die Beendigung laut Vereinbarung greifen soll bzw. der Tag, an dem dem Arbeitnehmer die Kündigung zugeht.

Andere Verjährungsvorschriften im französischen Arbeitsrecht gelten für:

  • Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung in Ausübung des Arbeitsvertrages: 10 Jahre (Art. 2226 Code civil).
  • Ansprüche wegen Diskriminierung und moralischem/sexuellem Mobbing: 5 Jahre ab Entdeckung der ansprüchsbegründendenen Tatsachen (Art. L 1134-5 des französischen Arbeitsgesetzbuches)

Darüber hinaus gibt es zusätzlich zu beachtende Verjährungsfristen, insb. im kollektiven französischen Arbeitsrecht.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Gewinnbeteiligung für in ausländischen Filialen tätigen Arbeitnehmer

Auch die in ausländischen Filialen tätigen Arbeitnehmer müssen in den Genuss der in einem Unternehmen vereinbarten Gewinnbeteiligung kommen.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Firma BNP PARIBAS 4 Mitarbeiter zwischen 1997 und 2012 in ihre Filialen nach London, Singapur und New York entsandt. 2014 erhoben diese Mitarbeiter Klage gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung der ihnen, ihrer Meinung nach zustehenden Erfolgsbeteiligung. Die Cour d’appel  (Berufungsgericht) von Paris hat den Arbeitnehmern Recht gegeben. Gegen das Urteil legte BNP PARISPAS Revision vor der Cour de cassation ein.

Diese hat die Revision zurückgewiesen. Die Arbeitnehmer hätten auch während ihrer Tätigkeiten in den ausländischen Filialen zur Belegschaft der BNP PARIPAS gehört. Die im Unternehmen von BNP PARIBAS vereinbarte Gewinn- und Interessensbeteiligungen müssten daher auch ihnen gewährt werden (Cass. Soc. 6.6.2018, Nr. 17-14.372)

Anwalt Frankreich Arbeitsreicht | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Eine sog. „clause de non- concurrence“ (Wettbewerbsverbotsklausel) im Arbeitsvertrag kann einem Arbeitnehmer untersagen, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbeziehung mit einem neuen Arbeitgeber einzugehen, wenn dies dem früheren Arbeitgeber schaden könnte.

Eine solche Vertragsklausel, die schriftlich vereinbart werden muss, ist jedoch nur dann gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorliegen berechtigter Gründe des Arbeitgebers für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
  • Berücksichtigung der Besonderheiten der spezifischen Arbeitstätigkeiten und der Kenntnisse des Arbeitnehmers.
  • Zeitliche Begrenzung: Es wird empfohlen keine längere Dauer als 2 Jahre festzulegen, da die meisten Tarifverträge diesen als Höchstzeitraum festgelegt haben.
  • Geographische Begrenzung: Es muss genau festgelegt werden, welche Gebiete vom Verbot betroffen sind (z.B. Auflistung französischer Departements, Regionen, ganz Frankreich …)
  • Sachliche Begrenzung: Beschreibung der Tätigkeiten, die vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst werden.
  • Festlegung eines finanziellen Ausgleichs für die Zeit des Arbeitsverbots. Die Höhe ist einzelfallabhängig. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass sie nicht zu gering sein darf und bei jeder Art der Beendigung fällig ist: Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer, einvernehmliche Kündigung.

Praxistipp: Fast alle Unternehmen in Frankreich unterliegen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Diese können besondere Regeln für nachvertragliche Wettbewerbsklauseln vorschreiben und müssen dann zwingend beachtet werden.

Der Arbeitgeber kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer von der nachvertraglichen Wettbewerbsklausel entbinden, vorausgesetzt

  • dies wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag/in der Wettbewerbsklausel vorgesehen,
  • die Erklärung erfolgt innerhalb einer bestimmten (meist sehr kurzen) Frist, die im Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag vorgesehen wurde,
  • die Erklärung erfolgt schriftlich und ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer (meistens in Form eines Einschreibens mit Rückschein).

Fragen zum Thema „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“ haben bereits zu einer umfassenden Rechtsprechung im französischen Arbeitsrecht geführt. Und es ist kein Ende in Sicht.  Daher ist dieses Thema, insbesondere von Arbeitgeberseite,  mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Praxistipp: Missachtet ein Arbeitnehmer ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot kann dies zu Schadensersatzansprüchen des früheren Arbeitgebers führen. Dieser kann möglicherweise auch Ansprüche gegen den neuen Arbeitgeber geltend machen. Daher sollte man sich als Arbeitgeber bei Einstellung eines Arbeitnehmers vergewissern, dass dieser nicht einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Steuerberater ist unwirksam

Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Steuerberater ist nach höchtsrichterlicher französischer Rechtsprechung unwirksam

Der Arbeitgeber kann sich anlässlich der Kündigung eines Arbeitnehmers von einer zum Unternehmen gehörenden Person vertreten lassen, vorausgesetzt diese ist offiziell befugt Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen. Dagegen ist es nicht möglich diese Aufgaben einer Person anzuvertrauen, die nicht dem Unternehmen angehört, wie beispielsweise einem Steuerberaterbüro.

Diesen Grundsatz hat die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht für Privat- und Strafsachen) in ihrem Urteil vom 26.4.2017 bestätigt.  Ein Kündigungsverfahren (Einladung/Durchführung des Vorgesprächs, Kündigungsschreiben … ), welches von einem Steuerberater durchgeführt würde, sei in jedem Fall unwirksam und müsse als Kündigung „ohne reellen und seriösen Grund“ (= licenciement sans cause réelle et sérieuse) betrachtet werden.

Hinweis: Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Person, die sich um das Personalmanagement der Filialen einer Unternehmensgruppe kümmert und auch dementsprechend bevollmächtigt ist,  kann grundsätzlich wirksam die einzelnen Maßnahmen eines Kündigungsverfahrens nach französischem Recht durchführen.

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht | Gesellschafter und Arbeitnehmer gleichzeitig in einer SARL?

 Ein gleichberechtigter Gesellschafter einer SARL kann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Ehefrau des Mitgesellschafters handelt, der gleichzeitig auch noch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig ist.

Die Cour de cassation musste sich mit folgendem Fall befassen: Ein Insolvenzverwalter hatte im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ehefrau (die gleichberechtigte Gesellschafterin war) in Frage gestellt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Arbeitnehmerin gleichzeitig Gesellschafter und vor allem auch Geschäftsführer der SARL war, führte nach Ansicht des Insolvenzverwalters dazu, dass kein Unterordnungsverhältnis vorlag, vor allem auch deshalb, weil die Ehegattin gleichberechtigte Gesellschafterin war.  Dieses wäre jedoch für ein wirksames Arbeitsverhältnis erforderlich.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Zuständigkeit französischer Arbeitsgerichte

Zuständigkeit französischer Arbeitsgerichte bei gewöhnlicher/regelmässiger Arbeit in Frankreich

Die Cour de cassation, höchstes französisches Gericht für Privat- und Strafsachen, entschied am 28.9.2016, dass ein französisches Arbeitsgericht (Conseil de Prud’hommes)  immer dann zuständig sei, wenn der Arbeitnehmer den grössten Teil seiner Arbeit in Frankreich verrichtet hat. Die Cour de cassation widersprach damit einer Meinung des Berufungsgerichts von Rennes.

Im zu entscheidenen Fall wurde ein portugiesischer Arbeitnehmer von einem italienischen Unternehmen in Frankreich eingestellt Weiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Verspätete Übergabe diverser Unterlagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verspätete Übergabe von Unterlagen im französischen Arbeitsrecht: Schadensersatzanspruch für den Arbeitnehmer?

Wie bereits in einem früheren Beitrag dargestellt wurde, muss der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Reihe von Unterlagen übermitteln.

Die Cour de cassation (höchstes französisches Gericht in Privat- und Strafsachen) musste am 13.4.2016 darüber entscheiden, inwiefern aufgrund der  verspäteten Übergabe dieser Dokumente beim Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch entsteht.

Im vorliegenden Fall verklagte ein Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Herausgabe der Papiere, die jeder Arbeitgeber nach französischem Recht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unverzüglich übergeben muss. Diese wurden ihm anlässlich des Versöhnungstermins vor Gericht übergeben. Dem Arbeitnehmer war dies jedoch nicht genug und er forderte darüber hinaus Schadensersatz. Das Arbeitsgericht, welches in erster und letzter Tatsacheninstanz entschied wies diesen Antrag ab. Der Arbeitnehmer ging in Revision.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Kündigung aus persönlichem Grund

Urteil zum Thema Kündigung aus persönlichem Grund im französischen Arbeitsrecht

Vorbemerkung:Nach französischem Arbeitsrecht (Art. L. 1232-1 und L. 1233-2 Code du travail = französisches Arbeitsgesetzbuch) muss eine Kündigung immer auf der Grundlage eines objektiven/sachlichen und seriösen Grundes erfolgen („cause réelle et sérieuse“). Dies gilt unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer bereits im Betrieb tätig ist, wie viele Mitarbeiter es gibt und aus welchem Grund (persönlich oder wirtschaftlich) die Kündigung ausgesprochen wird. Das Gesetz gibt keine Definition der „cause réelle et sérieuse“. Die Gerichte müssen dies anhand des Sachverhalts und des Einzelfalls entscheiden.  Ein Zweifel wird immer zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.

Man spricht von einer Kündigung aus persönlichem Grund, wenn der Hauptgrund der Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft verweigert Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, wenn er berufliche Mängel aufweist, wenn er einenWeiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Anspruch auf berufliche Weiterbildung des französischen Arbeitnehmers

Was passiert wenn ein Arbeitgeber das Recht auf berufliche Weiterbildung des französischen Arbeitnehmers nicht beachtet?

cheminement depuis l'ide de la formation jusqu' la signature d'un contrat de travail

Ein französischer Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Arbeitnehmer entsprechend seinem Arbeitsbereich die berufliche Handlungsfähigkeit und Qualifikation erhält und diese auch an Veränderungen angepasst und  erweitert werden (Art. L. 6321-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch). Verletzt der Arbeitgeber diese ihm obliegende Verpflichtung den Arbeitnehmer fort- und weiterzubilden, kann er auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Ein Arbeitgeber wurde dementsprechend vom Berufungsgericht Montpellier verurteilt einem Arbeitnehmer 5.000 € zu zahlen, nachdem diesem während seiner 16-jährigen Betriebszugehörigkeit nur ein1 Tag Fortbildung gewährt worden war. Die Cour de cassation hat diese Entscheidung am 28.9.2015 bestätigt (Cass. Soc. 24 septembre 2015 n° 14-10410).

Die grundsätzliche Verurteilung des Arbeitgebers bei Verletzung seiner Pflichten aus Art. L. 6321-1 code du travail entspricht ständiger Rechtsprechung. Klarheit gibt es jedoch noch nicht darüber wie viele Fortbildungszeiten innerhalb welchen Zeitraums dem Arbeitnehmer angeboten werden müssen. In einem anderen im Mai 2014 entschiedenen Fall,  wurden einem Arbeitnehmer 6.000 € zugesprochen, nachdem er keine einzige Fortbildung während seiner 7-jährigen Tätigkeit in einem Unternehmen gemacht hatte.

Zusätzlicher Hinweis: Die Fort- und Weiterbildungsmassnahmen der Arbeitnehmer werden entweder über die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge in einen entsprechenden Fonds und direkt vom Arbeitgeber finanziert (Art. 6331-1 code du travail).