Anwalt Frankreich Europarecht | Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechungsübersicht Dezember 2017

Eine Auswahl von Urteilen des Gerichtshofes Dezember 2017

Rechtssache C‑42/17, Urteil vom 5.12.2107 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien)

Thema:  Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Urteilstenor: Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der Weiter lesen

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters

Schuldhaftes Verhalten eines Handelsvertreters: Nichtbeachtung der Informationspflicht und Gewährung von Preisnachlässen ohne Zustimmung des Unternehmens.

Ein Handelsvertreter, der seine gesetzliche Informationspflicht entsprechend den vertraglich festgelegten Modalitäten nicht erfüllt, begeht einen schweren Fehler, welcher die Beendigung des Handelsvertretervertrages durch das Unternehmen rechtfertigen kann.

Dies hat das die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation (höchstes franz. Gericht für Privat- und Strafsachen) am 5.7.2017 entschieden (Cass. Com., 5 juill. 2017, n° 16-14.810, n° 993 F-D).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Handelsvertreter, der dem Unternehmen nicht, wie vertraglich vorgesehen,  schriftlich und detailliert über die Verkäufe in seinem Bereich berichtete. Darüber hinaus hatte der Handelsvertreter Kunden Nachlässe gewährt, die nicht mit dem Unternehmen abgesprochen waren. Aus diesen Gründen hatte das Unternehmen den Handelsvertretervertrag gekündigt.

Das Berufungsgericht hatte dem Handelsvertreter Recht gegeben, ein schuldhaftes Verhalten und damit den Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses abgelehnt.  Das Unternehmen sei per Mail unterrichtet worden und die gewährten Nachlässe seien entweder mit einer Herabsetzung der Handelsvertreterprovisionoder mit einer Bestellbestätigung nachträglich geregelt worden.

Die Cour de cassation wies die zweitinstanzliche Meinung ab. Gem. Art. 134-12 des franz. Handelsgesetzbuches hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf den ihm durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden. Art. 134-13 Nr. 1 des franz. Handelsgesetzbuches schliesst einen solchen Schadensersatzanspruch bei Vorliegen eines „schweren Fehlers“ (= faute grave), im deutschen Recht würde man von schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters sprechen, aus.  Das höchste französische Gericht war der Ansicht, dass gerade die Informationspflicht des Handelsvertreters ein wichtiges Element seiner Mission sei, die er entsprechend den vertraglichen Vorgaben zu respektieren habe.  Ebenso habe der Handelsvertreter, trotz Warnung des Unternehmens, seine Verpflichtung hinsichtlich der Gewährung von Nachlässen nicht beachtet.

Anwalt Frankreich Handelsvertreter | Wegfall des Entschädigungsanspruchs

Wegfall des Entschädigungsanspruchs bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters, auch wenn dieses erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages bekannt wird.

Vorbemerkung: Das französische Recht des Handelsvertreters ist in den Artikeln L. 134-1 bis L.134-17 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) geregelt. Die besondere Stellung des Handelsvertreters gibt es im französischen Recht bereits seit 1958. Im Jahr 1991 wurde dann die „Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter“ in französisches Recht umgesetzt und damit wurden die bereits bestehenden Vorschriften geändert und angepasst.

Nach Art. L. 134-12 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages von dem Unternehmer einen Ausgleich zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Das französische Recht hat bei der Umsetzung der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 entsprechend Art. 17 Abs. 3 die Version des Schadensersatzanspruches gewählt. Das deutsche und das österreichische Recht gestehen dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch zu.

Wie hoch dieser Schadenersatzanspruch ist, wird von den französischen Gerichten entschieden. Dabei hat sich eine für den Handelsvertreter sehr vorteilhafte Rechtsprechung etabliert, die grundsätzlich davon ausgeht, dass einem Handelsvertreter ein Anspruch gewährt werden muss, der 2 Jahreskommissionen (netto) entspricht. Es sei denn es kann von einer der Parteien bewiesen werden, dass der Schaden geringer oder höher ist.Weiter lesen

Anwalt Frankreich Arbeitsrecht | Anspruch auf berufliche Weiterbildung des französischen Arbeitnehmers

Was passiert wenn ein Arbeitgeber das Recht auf berufliche Weiterbildung des französischen Arbeitnehmers nicht beachtet?

cheminement depuis l'ide de la formation jusqu' la signature d'un contrat de travail

Ein französischer Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Arbeitnehmer entsprechend seinem Arbeitsbereich die berufliche Handlungsfähigkeit und Qualifikation erhält und diese auch an Veränderungen angepasst und  erweitert werden (Art. L. 6321-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch). Verletzt der Arbeitgeber diese ihm obliegende Verpflichtung den Arbeitnehmer fort- und weiterzubilden, kann er auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Ein Arbeitgeber wurde dementsprechend vom Berufungsgericht Montpellier verurteilt einem Arbeitnehmer 5.000 € zu zahlen, nachdem diesem während seiner 16-jährigen Betriebszugehörigkeit nur ein1 Tag Fortbildung gewährt worden war. Die Cour de cassation hat diese Entscheidung am 28.9.2015 bestätigt (Cass. Soc. 24 septembre 2015 n° 14-10410).

Die grundsätzliche Verurteilung des Arbeitgebers bei Verletzung seiner Pflichten aus Art. L. 6321-1 code du travail entspricht ständiger Rechtsprechung. Klarheit gibt es jedoch noch nicht darüber wie viele Fortbildungszeiten innerhalb welchen Zeitraums dem Arbeitnehmer angeboten werden müssen. In einem anderen im Mai 2014 entschiedenen Fall,  wurden einem Arbeitnehmer 6.000 € zugesprochen, nachdem er keine einzige Fortbildung während seiner 7-jährigen Tätigkeit in einem Unternehmen gemacht hatte.

Zusätzlicher Hinweis: Die Fort- und Weiterbildungsmassnahmen der Arbeitnehmer werden entweder über die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge in einen entsprechenden Fonds und direkt vom Arbeitgeber finanziert (Art. 6331-1 code du travail).

 

Anwalt Frankreich | Loi Macron: Schriftliche Honorarvereinbarung für Rechtsanwälte in Frankreich verpflichtend

Rechtsanwälte in Frankreich sind verpflichtet eine schriftliche Honorarvereinbarung mit ihren Mandanten zu schliessen

Am 7. August 2015 wurde das „Loi n° 2015-990 du 6 août 2015 pour la croissance, l’activité et l’égalité des chances économiques“ (Gesetz Nr. 2015-990 vom 6.8.2015 für Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleich) im französischen Gesetzesblatt veröffentlich und trat damit, vorbehaltlich besonderer Regelungen,  am 8. August 2015 in Kraft. Es wird kurz „Loi Macron“ (Macron Gesetz) genannt, nach dem aktuellen französischen Wirtschaftsminister Emmanuel MACRON, der als Urheber dieses Gesetzes gilt.

Das über 300 Artikel umfassende Gesetz enthält zahlreiche wirtschaftspolitische Massnahmen sowie Änderungen im Arbeitsrecht. Hauptziel des Gesetzes ist die Förderung des Wettbewerbs.

Einige Bestimmungen betreffen auch die französische Anwaltschaft:

  • Die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte in Frankreich erweitert sich. War sie bisher auf ein Tribunal de grande instance (entspricht im weitesten Sinn dem deutschen Land- oder dem österreichischen Landesgericht) beschränkt, können Rechtsanwälte in Frankreich ab 1.9.2016  vor jedem Tribunal de grande instance innerhalb des Bezirks eines Berufungsgerichts (Cour d’appel) auftreten.
  • Erleichterungen bei der Eröffnung von Zweitbüros.
  • Änderungen im Hinblick auf das Gesellschaftskapital von Anwaltskanzleien.

Insbesondere sind Rechtsanwälte in Frankreich seit 8.8.2015 verpflichtet immer eine schriftliche Honoravereinbarung mit ihren Mandanten zu schliessen.

In Frankreich gibt es keine gesetzlich festgelegten Gebühren für Rechtsanwälte. Diese müssen vielmehr immer zwischen dem Rechtsanwalt Weiter lesen

Anwalt Frankreich Gesellschaftsrecht|SARL in Frankreich und Jahresabschluss

Französisches Gesellschaftsrecht: Jahresabschluss einer SARL in Frankreich muss beim Handelsregister eingereicht werden.

Jahresabschluss (Bilanz, Rechnungswesen)Die Gesellschafter einer SARL (GmbH des französischen Rechts) müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gewinnverwendung entscheiden.

Da das Geschäftjahr im Regelfall am 31.12. endet, ist daher bis spätestens 30.6. eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Innerhalb von 1 Monat nach Abhalten der Gesellschafterversammlung (also bis spätestens 31.7.) müssen beim örtlich zuständigen Handelsregister folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Die Bilanz (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Das Protokoll über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (ein Auszug genügt)
  • Den Bericht des Wirtschaftsprüfers (dessen Tätigwerden ist nur bei grösseren SARL gesetzlich vorgeschrieben, deren Bilanzsumme mind. 1.550.000 € oder deren Umsatz mind. 3.100.000 € oder deren Arbeitnehmerzahl im Durchschnitt mind. 50 beträgt)

Der Geschäftsbericht des Geschäftsführers muss seit 2012 nicht mehr beim Handelsregister eingereicht werden. Er muss jedoch erstellt werden und kann jederzeit von verschiedenen Behörden zur Einsicht angefordert werden.

Einige Besonderheiten ergeben sich bei der EURL (= SARL mit nur einem Gesellschafter).

Die Gebühren für das Handelsregister betragen derzeit etwa 48 Euro.


Gabriele Gnan
Rechtsanwältin (RAK München) u. Avocate (RAK Nantes)
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
Kontakt: Gabriele Gnan
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Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich

Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich: Entschädigung bei Kündigung der vertraglichen Beziehungen

Im Falle der Kündigung eines Handelsvertretervertrages in Frankreich hat der Handelsvertreter gem. Art. L. 134-12 Satz 1 code de commerce grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des ihm durch die Beendigung der  vertraglichen Beziehungen entstandenen Schadens.

Diese Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um einen unbefristeten oder um einen befristeten Vertrag handelt.Business, B2B, B2C, Kugel, 3D, wordcloud, tagcloud, SEO, Web, IT

Der Anspruch verwirkt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht wurde (Art. L. 134-12 Satz code de commerce). „Beendigung“ bedeutet dabei die tatsächliche/effektive Beendigung der vertraglichen Beziehungen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz besteht gem. Art. L. 134-13 code de commerce, wenn
– die Kündigung durch den Unternehmer auf eine grobe Pflichtverletzung des Handeslvertreters zurückzuführen ist oder
– die Kündigung durch den Handelsvertreter erfolgte, es sei denn das Verhalten des Unternehmers hat den Handelsvertreter zur Kündigung veranlasst oder dem Handelsvertreter ist aufgrund seines Alters oder wegen einer Krankheit die Fortführung der vertraglichen Beziehungen nicht mehr zuzumuten oder
– ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer in das Vertragsverhältnis eintritt.

Die Höhe des Entschädigungsanspruches entspricht gemäss der ständigen Rechtsprechung einer (mindestens) 2-Jahresbruttoprovision.

Diese Vorschriften sind zwingend, so dass von ihnen grundsätzlich nicht abgewichen werden kann.


Gabriele Gnan
Avocate (RAK Nantes)
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Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

Reform der Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich in Kraft getreten

Die ursprünglich für den 1.1.2014 vorgesehene, dann aber verschobene Reform im französischen Arbeitsrecht der Mindestarbeitsdauer für Teilzeitarbeitsverträge tritt nun definitiv am 1.7.2014 in Kraft.

Französisches ArbeitsrechtDas Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung (“loi de sécurisation de l’emploi”) vom 14.5.2013 führt u.a. dazu, dass die Mindestarbeitsdauer für einen Teilzeitarbeitsvertrag ab 1.7.2014 nun grundsätzlich mindestens 24 Stunden durchschnittlich pro Woche  betragen muss (Art. L. 3123-14-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch). Weitere Einzelheiten lesen Sie hier.



Französisches Arbeitsrecht: Neue Regeln für Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

JobNeue Regeln für Teilzeitarbeitsverträge in Frankreich

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung („loi de sécurisation de l’emploi“) vom 14.5.2013 führt u.a. dazu, dass die Mindestarbeitsdauer für einen Teilzeitarbeitsvertrag ab 1.1.2014 nun grundsätzlich mindestens 24 Stunden durchschnittlich pro Woche  betragen muss (Art. L. 3123-14-1 code du travail = franz. Arbeitsgesetzbuch).

Ausnahmen sind in folgenden Fällen möglich:

  • Art. L. 3123-14-2 code du travail: Der Arbeitnehmer möchte weniger als 24 Stunden pro Woche arbeiten. Dies muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig vor allem auch begründet werden. Eine einfache Vertragsergänzung genügt nicht. Der Arbeitnehmer muss entweder zwingende persönliche Gründe darlegen, oder eine geringere Arbeitszeit erlaubt ihm mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitg auszuüben, die jedoch zusammen entweder mindestens 24 Stunden pro Woche ausmachen oder einer Vollzeitbeschäftigung (35 Stunden) entsprechen müssen.
    Gem. Art. L. 3123-14-4 code du travail müssen die Arbeitszeiten in jedem Fall   regelmässig sein und so organisiert/zusammengefasst werden, dass der Arbeitnehmer durchgehend einen ganzen Tag oder an halben Tagen arbeitet. Eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder innerhalb des Unternehmens kann die genaue Ausgestaltung der Arbeitszeiten regeln.
    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat oder die Personalvertretung jedes Jahr über die Zahl der gestellten Anträge nach Art. L. 3123-14-2 code du travail informieren.
  • Studenten unter 26 Jahren, Arbeitnehmer deren Integration in das Berufsleben es rechtfertigt und private Arbeitgeber (insb. für Kinderbetreuung, Haus- und Gartenarbeit etc.) sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

Das neue Gesetz gilt mit sofortiger Wirkung für alle Teilzeitverträge, die ab dem 1.1.2014 geschlossen werden.  Ab 1.1.2016 müssen auch die Arbeitsverträge den neuen gesetzlichen Vorschriften angepasst worden sein, die vor dem 1.1.2014 geschlossen worden sind.


Gabriele Gnan
Avocate, Rechtsanwältin
Franz. Fachanwältin für Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
Franz. Fachanwältin für Internationales Recht und EU-Recht
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